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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 88

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 88)
Language
German
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IRI
…/2418846-2418851--0563-2419452
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Woilgeboren gnädiger Herr röm. kayss. Maj. Cammerrichter wider des hochgelehrten Herren Christoph Müller Dr. vnd kayss. Maj. Fiscalgenerals gegen Herren Bürgermeister vnd Rath der Statt Frankfurt am letzten Tag Aprilis des eilften Jahres fürbracht mit der Protestation dieselbe nit anzufechten sondern anzunehmen soviel die einen erbaren Rath zu Frankfurt ihres Interesses halber dienstlieh seyn vnd weiters sagt Syndicus genannter Herren von Frankfurt gemeiner Duplicae mit Repetirung seiner gethanen Exception vnd Einlegung des kayss. Brieffes so von gedachten Herren Christoph die Ordnung des Cammergerichts erkannt vnd recognoscirt worden auss welchem bewährt die kayss. Brieff alle vnd igliche Articul exceptional von wegen eines erbaren Raths fürbracht genugsamb bewahrt seyn in Massen hier vnten angezeigt, nemblich der erste anfallend: ״erstlich setzt“ durch ein Puneten in gemelten kayss. Brieff bestimmpt anfuhend ״wie vnssere Vorfahren,“ der andere Articul anfallend: ״Item dadurch wird bewährt“ durch den nachfolgenden Punct desselben Brieffes anfahend: ״vnd wir nach vnss. Nachkomben“; der dritte Articul anfahend: ״Item sagt“ wird bewährt durch diesen Punct in selben kayss. Brieff bestimmbt anfahend: ״dass ihnen auch manchmal“ etc. Der vierte Articul anfahend: ״dass auch jetzt“ wird bewährt durch den Punct anfahend: ״vnd fürther vns als röm. König“ der fünfte anfahend : ״Item sagt dass auch ihr kayss. May.“ ist bewährt durch diesen Punct in kayss. Brieff verleibt anfahend: ״vnd demnach diesselben Juden,“ der sechste anfahend ״dass auch itzgemelten“ wird bewährt durch den Punct in kayss. Brieff ״ob auch wir vnd vnss. Nachkomben“ der siebente ״Item sagt ved setzt“ wird probirt durch den Punct anfahend: ״Vnd gebieten daruff.“ Der acht anfahend: ״dass Bürgermeister“ wird probirt durch des genannten Herren Christophs Fiscals eigener Erkandtnuss an dem Ort seiner replic: ״es findt sich auch nit“ damit bekandi wird, dass ein erbarer Rath in Reichsauslagen angeschwiegen wird als auch kündig vnd notorium ist. Der neunte anfahend: ״Item sagt“ etc. wird bewährt durch den Punct in kayss. Brieff bestimbt also lutend: ״dass sie ihm vnd gemeiner Statt Frankfurt von des heil. röm. Reicheswegen gewarten auch ihnen allein vnd sonst niemandt anders dienen.“ Wo aber des- 6*

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