Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 86)
- Language
- German
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81 Golds allen Ständen des Reiches die obgemelten von Frankfurt bei solieher Zustellung vnd Declaration zu beschirmen vnd zu handhaben ernstlich gebotten hat. Item dass Bürgermeister vnd Rath obgemelter Stadt veber die jährliche Stewer vnd Tribut so sie alle Jahr kayss. Majestät geben zu allen Zeitten auff allen Reichstagen an ein merklich Hilf eingeschlagen werden. Item sagt, dass zu solieher Hilf die Juden zu Fiankfurt wohnende ernennten Bürgermeister vnd Rath zu Hülf kommen müssen. Item sagt vnd setzt dass die gemelten Bürgermeister vnd Rath so stattlich vnd treffentlich gedienen auch solche grosse Auhagen nit ertragen möchten, wo inen die Juden wie gemelt nit zu Stewer kämen oder kommen sollten, item sagt, dass damit genugsamb vermerkt werden, dass die Juden zu Frankfurt alle Zeit kayss. Majestät in solichen auffgesetzten Hülfen durch Mittel eines ehrbaren Rathes zu Hülf kommen vnd seiner Majestät dienen wie gemelt. Item sagt, dass dem allen volgt obwohl alle vnd jegliehen Narrata in dem vssgegangenen Monitorio wahr erscheinen doch Syndicus weiter nicht damit soviel sich deshalber durch glaubwürdig Vrkundt erfindet zugelassen noch bekannt will haben, so weren demnach die Juden zv Frankfurt demselben Monitorio zu leben oder gehorsamb zu seyn nit schuldig vnd damit auch in kein Poen gefallen, sondern sollen aus billig angezeigten Vhr- Sachen vnd Exceptionibus von der vermeinten des Herren Fiscals Forderung ledig erkanndt werden. Darum bitt Syndicus von wegen obgenannter Bürgermeister vnd Rath alss in diesser Sache ihrer Interesse halben der Juden Vertreter durch Genad vnd die hochgeachten Vrtheilssprecher die gedachten Juden von solcher des Fiscals klag ledig zu erkennen vnd zu sprechen, dass die Juden zu Frankfurt des geloderten Anschlags auf der Poen halben zu thun nicht schuldig noch pflichtig seyen mit Erstattung Kosten vnd Schaden desshaiben erlitten Ewer Gnad Richterlich Ampt anruffende mit der protestation, wo genannter Herr Fiscal von solieher seiner Forderung nit abstehen würde die bestimmpte Poen von ihnen zur gelegenen Zeit zum halben Theil auch einzufordern mit Vorbehaltnuss aller Noitturft wie Recht vnd Gewohnheit ist. Johann Rechlinger, Doctor, dagegen vnsser kaysserlicher Fiscal nach behaltener Abschrifft vnd Termin des letzten fl •i - ־ ~־j.S .