Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 85)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 81% known words query
- IRI
…/2418846-2418851--0560-2419449- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
80 Jung vnd Alt, Reich vnd Arm mit iren Erben vnd Guethern Nutzungen vnd mit allen Diensten, Geldern vnd Geuellen dem obgenanten Bürgermeister vnd Rath zu Frankfurt dermassen zugestelt hat, dass diesselben Juden von wegen des heiligen Reiches mit solchen Diensten, Geuellen vnd Nutzungen, allein obgemelten Bürgermeister vnd Rath vnd sunst Niemandt anders gewarten vnd dienen sollen. Item dass auch in solicher Zustellung sunderlich versehen seyn, dass von Nachkommen der Röm. Kaysser denselben Juden samptlich noch sunderlich darüber umb einigerley gelt, Dienst, Schatzung oder macht nit angemuth zugesprochen oder an Sie gefordert soll werden. Item dass nachfolgendt auch weyland hochlöbl. Gedächtniss Kaysser Friedrich seliger solcher der Juden Zustellung in massen wie gemelt vnd die vor Bürgermeister vnd Rath zu Frankfurt geschehen ist bestettigt und confirmirt hat, Item dass' auch jetzvndt vnsser allergnädigster Herr Maximilian röm. Kayser in seiner königl. Majestät Regierung vmb der getrewen vnd willigen Dienst so obgenannte Bürgermeister vnd Rath obgedachter Stadt dem röm. Reiche offt williglichen vnd vnuerdrüsslich gethan haben vnd in künftigen Zeiten thun mögen diesselbe Zustellung in aller Wisse wie die als oben angezeigt geschehen ist auch bestelliget bekräftiget vnd confirmirt hatt. Item sagt, dass auch ihr Kayss. Majestät in derselben Confirmation vnd Bestettigung weiter gesetzt geordnet declarirt vnd erclährt hat, dass solich Zustellung nit allein von Diensten, Renten etc. zur selben Zeit aufgesetzt vnd in Vebung gewesen sey sundern auch von der Hüllfen so kayss. Majestät oder andere seiner Majestät nachkomment Kaysser jährlich oder zu Zeiten vffsetzen vnd machen nichts verstanden vnd ausgelegt werden soll vnd dass solche Hüf, Stewer, vnd anders die genannten Bürgermeister und Rath nach Gelegenheit der Statt hoch vnd nieder zu setzen macht haben sollen. Item dass auch jetzt gemelte kayss. Majestät alle vnd jegliche Gebott mündtlich oder schriftlich Process mit Poen oder ohne Poen so solcher Dienst in Auflegung halber wider die genannten Juden zu Zeitten ausgangen möchten craflos vnd den von Frankfurt als vnnachtheilig vnscbädlich vnd ohne Beschwernuss erkanndt vnd declarirt hat. Item sagt vnd setzt dass auch Kayss. Majestät bei einer merklichen Poen nemblich vierzig Markh löthigen