Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 84)
- Language
- German
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solle. Ime auch daruff derselben Handlung Copey nach vnsseres Cammergerichts Ordtnung Termin erkandt densselben nach Dr. Rechlinger von wegen der von Frankfurt den 12. Tags Martii nechst ein schriftlich Exception articulirt vnd darnach den 24. Tag dessel- Monats in vnsserer kayss. Freyheit von vns aussgangen vnd in demselben Exception gemeldt einbrach welich Exception von Wort zu Wort also lautet: Woilgehorener gnädiger Herr röm. kaiss. Majestät Cammerrichter als gegen dem Anrufen des würdigen vnd hoch gelährten Herren Christofen Mülherr D1*. vnd kaiss. Majestät Fiscals Generals wider die gemeine Jüdischheit zu Frankfurt vnd laut eines Monitoriums deshalber wider die gemelte Jüdischheit verschienener Tag aussgangen gethan, hat ein fürsichtiger ersamer vnd wiser Rath der Stadt Frankfurt in Kraft eines Urtheil den 18. Tag des Monats Decembis anno 1510 nach etlichen gemelts meines Herren Fiscals Widerrede gesprochen als Interesse habentes vnd Vertreter zu handeln vnd die Jüdischheit zu vertheidigen zugelassen vnd deshalb nachtolgendt den 3. Tag des Monats Februarii diess fünfzehnhundert vnd eilfsten Jares dem Syndico eines ersamen Rathes zu Frankfurt auf erwenntes Herren Fixcals Fürbringen laut der Ordnung gesetzt worden ist demselben in Meinung rechtmässig vnd genugsam Vrsachen auch exceptiones anzuzeigen dass des gemelten Herren Fiscals Petition nit statt hab auch warumb die Jüdischheit zu Frankfurt den gemelten Monitorio zu thun nit schuldig sey noch pönfällig erkannt worden dazu dass ein ehrsamer Rath dieselbe Jüdischheit aus der Noit ires Interesses halber in diesser vnd dergleichen Sachen zu vertretten Macht haben so übergibt Syndicus eines ehrsamen Raths Exceptions weiss vnd sunst in der besten Formb alsser diess thun soll vnd mag diese nachfolgende Position vud Articul bittend meinem Herren Fiscal zu compelliren darvff wie sich gebührt zu einem jegliehen in Sonderheit zu antworten welcher dann vernennt wird, den will sich Syndicus doch mit anders dann zu der Nottdurfft zu beweisen hiermit erbetten. Vnd dass also protestirt haben: Erstlich setzt vnd sagt Syndicus eines ehrsamen Raths, dass etwan hochlöbl. Gedächtniss Röm. Kaysser Carols seeliger dess merklichen vnd fürträglichen Vrsachen für sich vnd sein Nachkommen am Römischen Reich die gemelten Juden zu Frankfurt