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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 80

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 80)
Language
German
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75 Frankfurt auch fremde Juden in die Stadt zu ziehen• Am Mittwoch nach dem Frohnleichnamstag des Jahres 1372 verkaufte Carl IV. den Rest der Juden, wegen ״merklich nutz unser und des Reichs den Bürgermeistern, Schöffen, Rath und Bürgern der Stadt Frankfurt.“ Es wurden nicht nur jene Juden verkauft, die damals in Frankfurt waren, sondern auch jene, die hernach kommen sollten. Es waren daher zweierlei Juden in Frankfurt; nähmlich jene, die nex pignoris (Pfandgut) waren und solche die der Erzbischof von Mainz verkauft hatte. Zu diesen kamen dann noch eine dritte Gattung, jene Juden, die sich später in Frankfurt ansiedelten. Im Jahre 1495 verlangte Kaiser Max den dritten Pfenning, als drittel Antheil auf die Juden in Frankfurt und beauftragte Adolf, Grafen von Nassau, kaiserl. Kammerrichter die betreffende Summe einzuziehen. 1498 liess er von den .luden Gedlein*) (?) durch den Fiscal fl. 1200 von den Juden einheben, welche er für Flandern und gegen die Aufständischen in Ungarn gebrauchte. Diese Einforderung geschah unter der Androhung, falls sie nicht geleistet werden sollte, dass die Juden ihre sämmtlicbe Previlegien verlieren. Eben so wurden im Jahre 1570 durch den Generalfiscalen die bewilligten Judensteuern, für jede Mannes und Frauensperson, die dreizehn Jahre alt waren, eingetrieben. Nun fing der Rath und der Magistrat zu Frankfurt an, sich gegen dieses Vorgehen zur Wehr zu setzen. In Folge dieser Einwendungen wurden derartige Forderungen cassirt und aufgehoben. Wie wenig berechtigt übrigens diese Forderungen im Vorhinein waren, mag aus der Declaration des Kaisers Max, Worms 27 May 1495, hervorgehen. In derselben heisst es: ״Darauf haben wir . . . gesetzt und geordnet, dass die genannten Bürgermeister und Rath zu Frankfurt und ihre Nachkommen bei der vorgelegten unserer Vorfahren Verpfändung und Verschreibung bleiben und sich derselben nach ihren Inhalt und Nutzen gebrauchen und gemessen und sie und ihre Nachkommen noch die Juden so jetzunder in der Stadt zu Frankfurt sein oder in künftigen Zeiten daselbst hinkommen und sein werden durch uns und unsere Nachkommen an Reich mit keinerlei Forderung und Sachen wie die genannt werden mögen, darüber nit angelangt, getrungen noch beschwert werden. Ob auch von uns durch ungestümes *) d. i. Gedalja. (Red.)

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