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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 67

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 67)
Language
German
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62 Zeugenverhör begonnen, wie eine Ehebrecherin behandelt149). Die beiden Aeltesten wissen als Rechtskenner auch ihre Aussage so zu gestalten, dass sie durchaus als unverfänglich erscheinen muss150). Susanna fehlt jedes Vertheidigungsinittel und sie wird verurteilt. Dass aber die Richter so leichthin ein Todesurtheil sprechen können, ohne gegen das Rechtsgesetz zu verstossen, dass kommt daher, dass sie die Zeugen nicht gehörig inquiriren. Noch zum rechten Stunde erscheint Daniel151), das personificirte Gottesgericht. Er kennt Susannas Unschuld, denn er ist von prophetischem Geiste inspirirt, aber er will dem Volke zeigen, wie ein Synhedrium Zeugen verhören muss, dem es darum zu thun ist, die Wahrheit zu ermitteln. Sie müssen jeder besonders vernommen und über Umstände ausgefragt werden, welche zwar nebensächlicher Art, aber für die Prüfung der Zeugenaussage von wesentlichem Werte sind.152) Daniel behandelt die Aeltesten nicht wie früher das Synhedrium als Standespersonen. So wie Susanna schon während der Verhandlung über die Anklage als Sünderin angesehen wurde, so sind während des Verhörs schon, das Daniel anstellt, die Aeltesten Sünder in seinen Augen153). Was er in der vorwurfsvollen Rede, mit der er sie anspricht, ihnen sagt, das ist eine allgemeine Mahnung, durch welche die Erbärmlichkeit des Rechtswesens, das damals bestand, dargelegt \\ird, eines Rechtswesens, bei dem Richter möglich waren, die durch eine verkehrte Handhabung des Gesetzes Unschuldige in den Tod stürzen 154), und Zeugen, die mit falschen Aussagen, welche von Bosheit tov Aaov Kal KQiTaig (Sus. v. 42) vgl. hierzu den Ausspruch Jehuda b. Tabbai’s (Anm. 145). 149) V. 32. 150) Nach Simon b. Schetach’s Ausspruche (Anm. 122) giebt es rafftnirte Lügenzeugen, die aus den Worten der Richter lernen, wie sie ihre falschen Angaben fassen, damit sie für wahr gehalten werden; nach Jehuda b. Tabbai (Anm. 145) giebt es Richter, die sich mit manchen Processfuhren den in einem parteilichen Einverständnisse befinden. 151) Vgl. zu Gen. 30, 6, M. Sab. 12, 3. ף6ג S. Anm. 119 u. 120. 153) S. Anm. 43. 154) Tovg {itv ä&Lü0vg v.axca.qivLov d/coAviov de 1 ovg ah tovg Z6yovtog tov &eov, d^wov Kal äi/xaov ovk äicoKTevelg (v. 53). Die hier angeführte Schriftstelle (Exod. 23, 7) wird als ein gegen den Justizmord ge-

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