Mannheim
Compact Memory

Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 65

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 65)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2418846-2418851--0540-2419429
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Denunciantenthum durch das Gesetz ausserordentlich begünstigt war. Die Zeugen, die zugleich die Ankläger waren, wurden nur über die Hauptsache in’s Verhör genommen, so dass ihre Verlogenheit nicht so leicht durchschaut werden konnte, und auch wenn die Falschheit ihrer Aussage nachgewiesen wurde, giengen sie straflos aus, es sei denn, dass der Angeklagte ein Opfer ihrer Verläumdung geworden war. Das war der tiefe Schaden, an dem das damalige Rechtswesen krankte, dem daher die pharisäische Partei durch Einführung eines genaueren Zeugenverhörs und durch Verschärfung des Gesetzes über die Bestrafung der Verläumder beizukommen suchte. Eine gewisse Corruption hatte aber auch in dem Synhedrium Platz gegriffen. Jehuda b. Tabbai muss seine Stimme gegen die Parteilichkeit der Richter erheben, und sie davor warnen, dass sie manchem Streitführenden ein günstiges Vorurteil entgegenbringen, während sie gegen die, die einmal schon eine Verurteilung sich zugezogen, von einem unberechtigten Misstrauen sich beeinflussen lassen146). Alexander Jannai hinterlässt der Königin Eine Discussion darüber soll nach dem Scholion zur Fastenchronik c. 4 der Aufhebung des sadducäischen Strafcodex vorangegangen sein. Daraus würde sich ergeben, dass man unter den ״Weisen“ der Mischna sich Simon b. Schetach und Jehuda b. Tabbai zu denken habe, was auch dadurch, dass das in Anm. 136 besprochene Referat in der Tosefta (Synh. 6) und in der Gemara a. a. 0.) mit jenen Verhandlungen in Verbindung gesetzt wird, seine Bestätigung erhält. 145) Sein Wahlspruch (Abot 1, 8) lautet: אל העש עצמך בעורכי הדינין וכשיהיו בעלי הדין עומדים לפניך יהיו בעיניך כרשעים ובשגפטרץ מלפניך יהיו בעיניך כזכאין כשקבלו עליהם את הדין. Aus j. Ketub. 4, 10, bab. bat. 9, 4, b. Ketub. 52b, 86 a geht hervor, dass man unter עורכי הדיייין einen Richter verstand, der einer Partei ihre Processsache so zurechtlegt, dass sie zu ihren Gunsten ausfallen muss und somit gleichsam ihr juristischer Rathgeber ist. Es dürfte demnach richtiger sein, הדינין als wie gewöhnlich הדיגין zu lesen. Dieser Ausspruch, der sich an die Richter wendet, würde demnach Folgendes besagen: Thue nicht so, als ob Du der Sachwalter (einer der beiden Parteien) wärest, und wenn die Processfülirenden stehen, betrachte sie, als ob sie Schuldige wären, wenn sie aber von dir Weggehen, dann seien sie rein in deinen Augen, nachdem sie ihr Urteil empfangen“. Da, wo eine solche Mahnung am Orte war, muss es Richter gegeben haben, die auf das Ansehen der Person achteten, manchem eine besondere Bevorzugung angedeihen liessen und andere es von Vorneherein schon fühlen liessen, dass der Process mit ihrer Verurteilung enden werde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.