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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 64

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 64)
Language
German
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59 Ziehen wir die Summe aus diesen Einzelheiten, die uns einen Einblick in die Haltung und die innere Thätigkeit der Pharisäer seit dem Abfalle Hyrkans bis in die Regierungszeit Salomes hinein gewähren, so stellt sich heraus, dass sie damals in andauernder heftiger Opposition gegen die zur Uebermacht gelangte Sadducäerpartei ankämpften und das strenge Strafrecht, dass diese eingeführt hatten, zu verdrängen suchten. Es erschien dies um so drückender, als das שיגמר הדין שהרו הצדוקץ אומרים עד שיהרג שנאמר נפש בנפש אמרן להם הנמים והלא כבר נאמר ועשיתם לו באשר זמם לעשות לאחיו והרי אהיו קיים ואם בן למה נאמר נפש תחת נפש יבול משעה שקבלו עדותן יהרגו תלמוד לומר נפש בנפש הא אינן גהרגין עד שיגמר הדין (Die LA. גפש תחת בפש ist ein lapsus, vgl. die LA. im Raschieommentare', den Text bei Ascheri No. 10 und Sifre H, 190. Nicht Exod. 21, 23, sondern nur Deut. 19, 21 konnte hier als Beweisstelle angeführt werden). Nach einer Boraita (b. Mac. 6 b) implicirt die pharisäischen Theorie auch die Bestimmung, dass die falsehen Zeugen nur nach gefälltem Rechtsspruche mit dem Tode bestraft werden, nach vollzogenem Urteile aber frei ausgehen (לא הרגו בהרגין הרגו אין נהרגין). Geiger (Urschrift S. 140 Anm. 2) findet diese Folgerung nicht begründet, es sei dies ״die Milde einer Zeit, die, der Strafpraxis fern, sich blos noch in Spitzfindigkeiten der Theorie bewegt“. Wir wollen es dahingestellt sein lassen, ob jene Boraita eine alte Tradition oder eine jüngere Interpretation wiedergiebt, allein bei einer juristischen Auffassung der pharisäischen Theorie tritt eine solche Consequenz fast mit Nothwendigkeit hervor, nicht weil nach der ihr zu Grunde liegenden Interpretation des Wortlautes aus demselben nicht nachgewiesen werden kann, dass auch, wenn der Inculpat bereits hingerichtet worden, die Todesstrafe an den falschen Zeugen zu vollstrecken sei, da sie in letzterem Falle um so eher bestx*aft werden mussten, wie dies in der Replik (בני לאו קל וחומר הוא) betont wird, sondern weil mit dem vollzogenen Urteile das gerichtliche Verfahren überhaupt als geschlossen galt und ein Gericht, welches dann noch die nachträglich als Verläumder befundenen Zeugen zur Verantwortung ziehen wollte, sich selbst als Vollstrecker eines Justizmordes hinstellen würde. Der fehlerhafte Text in Maimon. Mischna- Comm. z. St. lässt es nicht erkennen, ob er daselbst im Sinne jener Boraita sich entscheidet — man müsste in diesem Falle für אבל החכמים מעידים שהרי הסמיכו עליו das. etwa lesen אבל הוזמו אחר גמר הדין נהרגים שהרי הסכימו עליו d. i. ״sind sie aber nach der Urteilsfällung für lügenhaft befunden worden, werden sie hingerichtet, nachdem man darüber schon einen Beschluss gefasst hat“ — bei der Normirung in H. Edut 20, 1, 2 hat er von derselben Gebrauch gemacht. Da die Differenz zwischen den Pharisäern und Sadducäern hier hauptsächlieh in der Auffassung der Worte נפש בנפש hervortritt, so ist mit vieler Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei den Verhandlungen darüber auch der Sinn der folgenden Worte ״Auge um Auge“ u. s. w. besprochen wurde.

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