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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 63

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 63)
Language
German
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nur dann mit dem Tode bestraft werden, wenn das gleiche Urteil auch an dem Angeklagten bereits vollzogen worden war; sie folgte dem Wortlaute des Gesetzes ״Leben um Leben“, wonach nur da, wo ein Leben das Opfer der falschen Zeugenaussage geworden, die Sühne durch den Tod der Verläumder einzutreten habe. Die Pharisäer stellten dagegen die Behauptung auf, dass auch der ausgesprochene Vorsatz, über jemanden ein gerichtliches Todesurteil heraufzubeschwören, die Strafe zur Folge habe. ״Ihr sollt ihm, wenn durch ihn ein Rechtsspruch hervorgerufen wurde, das anthun, was er seinem Nebenmenschen zuzufügen beabsichtigt“143). Demnach liegt schon in der blossen Intention das Verbrechen der Verläumdung, das nach der ganzen Strenge des Gesetzes geahndet werden muss, sobald das Zeugniss rechtskräftig geworden, d. i. sobald auf Grund der falschen Aussagen eine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Die Maxime ״Leben um Leben“, lehrten sie, kommt da in Anwendung, wo durch einen Rechtsspruch auf Hinrichtung eines Angeklagten erkannt worden ist, wenn auch dieselbe noch nicht vollzogen wurde 144). David auf, um ihn zu erschlagen“. Nach j. Pesach. 6, 1, hat Josua b. Kawsoi (Eidam R. Akibas), nach b. Menach. 109 b. Josua b. Perachja diese Lehre hinterlassen. Da in diesen beiden von einander unabhängigen Relationen ein Josua als Autor genannt wird, Akibas Eidam, der keine besondere Ehrenstelle eingenommen, zu einem solchen Ausspruche keine Veranlassung hatte und endlich aus Ab. d. R. Nat. mit Sicherheit hervorgeht, dass derselbe aus der Duumvirenperiode stammt, so wird man ihn am ehesten Josua b. Perachja zu vindiciren haben, der zur Zeit als Hyrkan vom Pharisäismus abfiel (c. 105 ante), von der Präsidentschaft des Synhedriums, die er inne hatte, removirt werden sollte (vgl. J. Brüll a. a. 0. S. 19). Durch eine falsche Auflösung der Namens-Chiffre ף״ יהושע בן £רחיד.) ריב״פ) — die Brachygraphie der Tradenten, die den überlieferten Lehrstoff nur in mnemonische Zeichen zusammenfasste, stellte auch die Namen der Autoren nur in Abbreviaturform dar — wurde hier Jehuda b. Tabbai zum Autor eines Satzes gemacht, der Josua b. Perachja angehört. Diese Verwechselung konnte hier um so leichter entstehen, als die Buchstaben & und ט in der damaligen hebräischen Schrift einen gleichen Zug hatten (vgl. Jahrb. I S. 169) und somit ריב״ם für ריב׳י־ט angesehen werden konnte. Durch dieselbe irrige Lesung ist in Sota 47 a Synh. 107 b Josua b. Perachja an Jehuda b. Tabbai’s Stelle getreten. 343) Deut. 19, 19. 144) Die Mischna (Mac. 1, 6) hat über die Verhandlungen betreffs der Interpretation des Zeugengesetzes folgenden Bericht: אין העדים זוממץ נהרגין עד

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