Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 61)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2418846-2418851--0536-2419425- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Aussage zweier Zeugen hin ein Fall zu constatiren ist, aber der Allwissende, der die Gedanken kennt, wird an den Mörder schon Vergeltung üben“ 137). Die Meinungsverschiedenheit, die in diesem Punkte zwischen den beiden Häuptern der Pharisäer hervortrat, war bald beglichen, da Simon b. Schetach den Einwand seines Genossen als richtig anerkannte und in Folge dessen ohne seine Einstimmung keine Entscheidung traf138), lieber die gemeinsame Wirksamkeit beider verlautet indess wenig. Anordnungen aus dieser Zeit werden nur auf Simon b. Schetach zurückgeführt139). Ausserdem, dass Jehuda b. Tabbai als Ab-Bet-Din einen wenn von zwei Zeugen die Aussage des einen als falsch befunden wurde, gegen diesen nach der biblischen Vorschrift über die Bestrafung der Verläumder vorgegangen werden könne. Simon b. Schetach hat daher wol den Versuch gemacht, die von den Sadducäern festgestellte Norm, dass jene Bestimmung nur auf ein Zeugenpaar in Anwendung zu bringen sei, zu durchbrechen, allein dieser scheiterte an dem mit Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes erhobenen Widerspruche Jehuda b. Tabbai’s. In der ursprünglichen Relation wurde das Verfahren Simon b. Schetach’s im Allgemeinen damit motivirt, dass man gegen die sadducäische Rechtstheorie demonstriren wollte (נדי לדוציא מלבן של צדוקים). Da aber später nichts davon bekannt war, dass hinsichtlich der Ausdehnung jenes Gesetzes eine Differenz zwischen Sadducäern und Pharisäern bestanden hat, so wurden von den einen Tradenten (Mech.) diese Worte ganz weggelassen und von den anderen (Tosef. und Gemaren) in ihnen eine Hinweisung auf die bekannte sadducäische Doctrin gefunden, nach welcher nur im Falle des bereits vollzogenen Urteils die Lügenzeugen zu bestrafen seien. 137) Mechilta a. a. 0. Tosefta Synh. c. 8, j. Synh. 4,9 b. Synh. 37b, Cliag. 16, 6. Dass auch das hier Erzählte von Jehuda b. Tabbai gilt, hat Geiger a. a. 0. S. 14], 142 mit richtigem Tacte erkannt. 138) Vgl. die in Anm. 136 angeführten Stellen. Wenn diese Vorgänge noch in die Regierungsperiode Alexander Jannais fallen, was wol angenommen werden muss, da bald, nachdem Salome den Thron bestiegen, der sadducäische Strafcodex überhaupt aufgehoben wurde und also eine Demonstration gegen eine Bestimmung desselben überflüssig war, so wäre ein näherer Grund dafür, dass Jehuda b. Tabbai zur Rückkehr nach Jerusalem so dringend eingeladen wurde, gefunden. 139) Ygj fiker dieselben Grätz Note 14. Die Annahme, dass wenn von Simon b. Schetach’s Anordnungen die Rede ist, zugleich auch Jehuda b. Tabbai als Urheber derselben anzusehen ist, ruht auf morschem Grunde. Wenn nach späteren Amoräern (j. Ketub. 8, 11, Sab. 1, 4) die Ausdehnung des Gesetzes über die levitische Unreinheit auf Glasgeräthe von beiden ausgegangen