Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2418846-2418851--0534-2419423- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Yanai 1× ep/1033832
OCR text
gegen die Sadducäer beseelt und das kühne Selbstbewusstsein, das ihn selbst dem Könige Jannai, dem grimmigen Verfolger seiner Parteigenossen, gegenüber nicht verliess, rüstete ihn mit einer Thatkraft aus, die manchmal auch über das rechte Maass hinausschoss. Dem Missbrauche, der von Rechtswegen mit dem Zeugenbeweise getrieben werden konnte, war einer seiner Söhne zum Opfer gefallen. Er trat daher besonders dafür ein, dass Zeugen, deren Aussage als verläumderisch befunden worden, unbedingt in Strafe genommen werden. Ja, er gieng darin so weit dass er einmal einen einzelnen Zeugen, der einen Unschuldigen des Mordes beinzichtigt hatte und dem dann die Lügenhaftigkeit seiner Aussage nachgewiesen worden war, hinrichten liess, worüber Jehuda b. Tabbai ihn zur Rede stellte und darauf hinwies, dass nach der für die Abrogation der sadducäischen Strafrecktsordnung in der Strenge ihrer Bestimmungen findet, die sich nicht einmal durch die Berufung auf die biblischen Vorschriften rechtfertigen liess. Auf die historische Fixirung dieser Angabe führt schon der Wortlaut des Einwurfs, der nach dem Scholion gegen die Gültigkeit dieses Strafgesetzes erhoben wurde אמר להם מניין אתם יודעין שזה חייב סקילה וזה חייב שריפה וכד' לא י ו ד ע י ן להביא ראיה מן התורה; er refiectirt ganz die Methode, nach welcher Simon b. Schetach gegen die Sadducäer operirte (c. 11 בל מי שיודע להביא ראיה מן התורה יהא ראוי לישב בסנהדרין ונו׳) und gehört daher sicherlich ihm und seinen zeitgenössischen Parteigängern an. Auch Josephus hat einen kurzen Bericht über dieses Factum, nur hat er denselben, weil es ihm selbst nicht mehr klar war, um was es sich handelte, so allgemein gefasst, dass die Historiker ihm keinen weiteren Werth beilegen konnten. In ant. 13, 16, 2 erzählt er nämlich, dass Salome die pharisäischen Satzungen, die ihr Schwiegervater Hyrkan aufgehoben hatte, wieder in Kraft setzte (x.cd ei n de xai rutv v0fd[,1wv rYgxavog 0 7r,ev&eQ0Q avvrjQ xareXvoev, wv eiarjveyxav 01 OaqiGalot xarcc r!]v 7tarqi0av 7taqddoGiv, rovro 7tahv ä7toxarearr]xe J. Von dieser directen Aufhebung der pharisäischen Gesetze durch Hyrkan, deren er hier erwähnt, sagt er äbid. 10, 6 xal rare v7t avrcijv ((DaQLGauov ) xaraoralHvra vofu/ua rCo di] 11(0 xaralvGai xal rovg (pvLdrrovrag avrd xo/Aoca. Engt man diese Angäbe dahin ein, dass Hyrkan für die Rechtspflege (und wohl auch den Tempelgottesdienst) die sadducäische Norm zur Vorschrift gemacht hat und dass dann unter Salome das sadducäische Strafrecht wieder aufgehoben wurde, so gewinnt man ein zweites Zeugniss für die Relation der Fastenchronik und einen Beweis, dass die erste Motivirung im Scholion ganz sachgemäss ist. Die Pharisäer mochten damals wol erkannt haben, wie leicht durch die Niederschreibung späterer Lehrmeinungen Anschauungen und Satzungen in