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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 52

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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47 Wie eine jede Neuerung stiess sicherlich auch diese auf manchen Widerspruch und man darf es daher für gewiss halten, dass der Verfasser der Susanna-Schrift, der den Nutzen derselben an einem so eclatanten Falle vor Augen stellt, sie mit seiner Erzählung zu befürworten suchte. Wann aber Ben-Sakkai gelebt, wann also eine Schrift, die in seinem Sinne für eine Verbesserung des bei der Vernehmung der Zeugen angewendeten Inquisitionsverfahrens eintrat, an ihrem Orte war, darüber haben selbst die Amoräer nur ganz unsichere Vermutungen120). Das selbst ist als ein Beweis dafür anzusehen, dass Ben-Sakkai mindestens einem vor-tanaitischem Geschlechte, also dem Zeitalter der Duumviren angehört. Wenn nun aus diesem Stimmen verlauten, welche einem Verfahren, wie es Ben-Sakkai anzuwenden für gut fand, das Wort reden, so wäre diese Frage nahezu als erledigt anzusehen. Dies ist aber in der That der Fall. Der Synhedrialpräsident Simon b. Schetach, über den wir Näheres wissen, lehrt dasselbe in Worten, was Ben-Sakkai durch die That. ״Frage nur die Zeugen viel aus und sei behütsam mit deinen Worten, denn sie könnten leicht aus ihnen lernen, wie sie lügenhafte Aussagen machen46 m) lautete sein Wahlspruch. Diese Mahnung, die keine allgemeine moralische Sentenz, sondern einen praktischen Bath für die Richter zum Ausdruck bringt, kann nur eine historische Beziehung haben. Es muss zu der ,Zeit, in der sie ausgesprochen wurde, mit der gerichtlichen Zeugenverhörung so schlecht bestellt gewesen sein, dass es nothwendig schien, darüber ein ernstes Wort in die Oeffentlichkeit hinauszusenden. 120) In einer Boraita wurde mit verschlimmbessernder Namensnennung tradirt: מעשה וברק רבן יו הגן בן זכאי בעוקצי תאנים (b. Synh. 41 a). Darauf wird nun die Vermuthung basirt, dass E. Jochanan b. Sakkai gemeint sei, allein der frühere Nachweis, dass von diesem hier nicht die Eede sein könne, weil lange vor ihm die Gerichtsbarkeit über Capitalverbrechen den Juden entzogen war, steht so fest, dass selbst eine andere Version der Boraita dagegen nicht aufkommen kann. 221) Abot 1, 9. (vgl. מגן אבות z. St.) In Abot d. R. Natan wird diese Lehre in folgender Weise paraphrasirt הוי מרבה לחקור אח העדים [ו]מתוך שאתה חוקרן הוי זהיר בדברים שמא מתוך דבריך יישמעו השומעין ויוסיפו עליך שקר מפני הרמאין. Die Worte מפני הרמאין gehören nicht mehr zu dem Ausspruche, sie besagen blos, dass derselbe gegen betrügerische Zeugen gerichtet ist, denen gegenüber die grösstmöglichste Vorsicht geboten ist» HiKu-n* v יu,v

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