Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 45)
- Language
- German
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״Ich mag an dem Blute, das hier vergossen werden wird, keine Schuld tragen“, ruft er mit lauter Stimme aus und stellt dem Volke das Unrecht vor, das hier begangen werden soll106). Ob nun die Ver- Sammlung jetzt in das Gerichtshaus zurückkehrt und Daniel, der die Unschuld Susannas zu erweisen sich anheischig gemacht, jetzt förmlich in die Würde eines Synhedrial-Aeltesten eingesetzt wird oder nicht107), genug, es wird durch ihn ein neues Zeugenverhör eingeleitet. Auf seine Anordnung werden die beiden Ankläger, deren Aussagen er schon von Vorneherein für falsch erklärt hat, von einander getrennt und jedem seine Beweise“. Meldete sich nun einer hierzu, so musste er verhört werden (ibid. 1). Jizchaki z. St. kann nur mit Hinblick auf b. Synli. 33 b, 34 a, wo Einzelzeugen die Fähigkeit hierzu entzogen wird, dies hier auf die Synhedristen eingeschränkt haben. Die allgemeine Doctrin העד אינו מלמד עליו לא זכות ולא חובה (Tosefta Synhedrin c. 9. j. Synh. 4, 6 [wo der Text nach Alfasi Synh. 1022 zu berichtigen ist] vgl. dagegen Sifrö Ed. Friedmann 62 b), schliesst wohl die Zeugen davon aus, bei der Gerichtsverhandlung Gründe pro und contra vorzutragen, kann aber nicht dahin ausgedehnt werden, dass es Niemandem ausser den Mitgliedern des Gerichtshofes zustand, vor Vollstreckung des Urteils noch Gründe zur Aufhebung desselben geltend zu machen. Dass gewöhnlich, wo in der Halacha ״einer“ sagt, er könne die Schuldlosigkeit des Angeklagten nachweisen, unter dem ״einen“ ein Synhedrist verstanden wird, könnte zwar durch eine Vergleichung der Boraita מניין ליוצא מב״ד חייב (b. Synh. 33b) mit der Fassung derselben in Mechilta Kaspa 20 Sifrö II, 144, j. Synh. 4, 3 erwiesen werden, allein die Eleven, welche den Synhedrialverhandlungen beiwohnten und auch als Ergänzungsrichter angenommen werden konnten (M. Synh. 4, 4), sind jedenfalls auch nach der rigoristischen Auffassung, welche diese Norm erfahren hat, hier mit inbegriffen (vgl. אמד די פפא באחד מן התלמידים Synh. 33b). Als einen solchen haben wir uns in dem vorliegenden Falle Daniel zu denken. 1°6) ׳ph. 45_50 S. 45—51. Den Ausruf a&wog tyu) a7to xov ai^iaxog xavxrjg, der Deuteron. 21, 27, 28 reflectirt, hat S. nicht. 107) Th. 50 Kal äv£0TQ£1ߣ 7täg 6 Xabg f1£xa OTtovöfjg 71al d7tav avxo) 01 7ZQ£0ßvx£QOL, Ö£vqo Kd&ioov £v (Lt£0(p Kal avayy£fo,ov fjfüv otl 001 didwK£v 6 &£0g xo 7tQ£0ߣi0v. Nach der Mischna (Synh. 5, 4) werden die Eleven, die bei der Verhandlung über ein Capitalverbrechen für den Angeklagten einzutreten sich erklären, sofort für diesen Tag ins Bichtercollegium aufgenommen אמר אחד מן התלמידים יש לי ללמד זכות מעליך אותו ומושי ב ין אותו ביגיה׳ם ולא היה יורד משם כל היום כלו vgl. Tosefta c. 9 אמר אחד מן התלמידים יש לי ללמד עליו זכות מקבלין אותו בסבר פנים יפות ומעלין ומושיבין אוחו עמהן אם יש מ<מש בדבריו פטרוהו ולא היה יורד משם עולמות אם לאו לא ירד משם כל היום שלא תהא עלייתו ירידתו