Mannheim
Compact Memory

Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1877-01-01 · III. (1877) · page 44

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
III. (1877)
Date
1877-01-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2418846-2418851--0519-2419408
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Aussage, die aus dem Munde zweier Männer stammte, welche ein so ungetrübtes Vertrauen genossen, dass man sie zu Richtern bestellt batte, musste, da sie auch in ganz bestimmter Weise hervortrat und nach dem Wortlaute des biblischen Gesetzes die Erklärung zweier Zeugen genügt, um ein Verbrechen zu constatiren, hei den Richtern Glauben finden. Susanna wird auf Grund derselben zum Tode verurteilt 104). Schon wird Susanna zur Richtstätte geführt, als zum Schutze der so sehr verkannten Unschuld der noch junge Daniel sich erhebt105). also noch Zeit, den Jüngling festzunehmen. S. weiss nichts von den geschlossenen Thüren, somit konnte viel einfacher angegeben werden, dass dieser sich heimlich davon gemacht habe. 104) V. 41. Syr. Ph. fügt hinzu, dass der Tod durch Steinigung über sie verhängt wurde und sie um die 9. Stunde (d. i. um 2 Uhr) dem Executor dieses Urtheils ausgeliefert wurde, um als Ehebrecherin von einer Höhe herabgestürzt zu werden (ואמרין דין דגאד למותא ד.וא שוא ודבתרגם בכאפא ובתשע שעין אשתלמת שושן דנרמונה מן דונתא דמשתדין גרתא). Auch in der Erzählung des Johannes- Evangeliums von Jesus und der Ehebrecherin (8, 1—12), die in den meisten Handschriften fehlt, aber dennoch von den Kritikern für echt gehalten wird (s. Renan, Vie de Jesus p. 245 Anm. 2) sagen die Pharisäer: ״In dem Gesetze Mosis ist uns befohlen, dass solche gesteinigt werden (iv di tco vofiup Mcoarjg fjfdv irerelkaro rag roiavrag Xi&oßöXeiG&ai), allein nach dem talmudischen Strafrechte ist an der Ehebrecher in die Todesstrafe durch Erdrosselung zu vollziehen (M. Synh. 11, 1 und 6, vgl. Sifra Kedosch. Per. 9, Mechilta Nesikin 5 Ed. Friedmann 81b, b. Synh. 52 b, j. Synh. 7, 4). Die Feststellung dessen datirt indess erst aus der Tannaim-Periode. Aus bab. Synh. 53 a (אילימא אשת איש קא קשיא ליה למיתי ולמגמר מות יומת מאוב וידעתי מה להלן בכ&ןילה אף כאן בסקילה) ist zu ersehen, dass sich nach dem Bibelworte auch auf Steinigung erkennen liess. Wenn nicht gerade hier auch nach dem Gesetze (Deut. 22, 23—25) verfahren wurde, so konnte durch einen Analogieschluss, der auf Lev. 20, 2 zurückführte, darauf gefolgert werden, dass auch auf den Ehebruch die Steinigung gesetzt ist. Deductionen dieser Art haben Sifra!. c. Mechilta ib. 80 a 82 a, vgl. auch b. Synh. 1. c. 105) Mehrfach wird berichtet, dass Daniel damals im Alter von 12 Jahren gestanden habe (s. Fritzsche S. 133). Nach S. v. 45 giebt ein Engel Daniel den Geist der Einsicht, nach Th. weckt Gott in ihm den heiligen Geist, da er doch sonst keine Ahnung davon haben konnte, dass die Zeugen gelogen haben. Nach M. Synhedrin 6, 2 musste, wenn der verurteilte Delinquent zur Richtstätte geführt wurde, ein Herold, der vor ihm hergieng, ausrufen: ״Wer etwas für seine Schuldlosigkeit vorzubringen weiss, der komme und bringe

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.