Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- III. (1877)
- Date
- 1877-01-01
- Page
- – (sequence 42)
- Language
- German
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ז 3 werde"). Sie erscheint in Begleitung ihrer Eltern, ihrer Kinder wie auch ihrer Diener und Dienerinnen 100). Auf Befehl der beiden Aeltesten wird ihr der Schleier vom Gesichte abgezogen, als ob bereits gegründete Indicien dafür vorhanden gewesen wären, dass sie des Ehebruchs sich im Hause Joakims seinen Sitz. Nach S. begehen sich die Aeltesten in die Versammlung (ovvayioyrj, Edah) ihres Wohnortes, vor welche die Anklage kam^p. (über die jüdischen Gerichte im Exil siehe weiter unten). Wenn Susanna in einer anderen Stadt wohnte, als die Zeugen, so war eigentlich das in dieser eingesetzte Gericht die zuständige Behörde. ") Nach S. v. 29 (vgl. auch v. 34) fungiren die beiden Aeltesten, die hier als Zeugen auftreten, zugleich als Beisitzer des Gerichtshofes. Der T’sche Text lässt dies wenigstens zweifelhaft. Nach R. Tarfon wäre dies zwar in Ordnung, nach dem halachischen Kanon ״Der Zeuge kann nicht zugleich Richter sein“ (אין עד נעשה דיין Bab. kam. 90b und Parallelst.) war es aber, besonders in dem vorliegenden Falle, entschieden unstatthaft. Dieser Kanon stammt von R. Akiba. Das scheint auch aus Maccot 12 a hervorzugehen, wo er nachzuweisen versucht, dass die Synhedristen, die Augenzeugen eines Mordes gewesen sind, die Anklage vor ein anderes Gericht zu bringen haben. ר׳ עקיבא אומר מניין לסנהדרין שראו אחד שהרג אה הנפש שאין ממיתץ אותו עד שיעמוד בבית דין אחר תי׳ל עד עמדו לפגי העדה. למשפט (במדבר ל״ה י״ב) עד שעמד בבית דין א ח ר , allein nach der nur in wenigen Bruchstücken noch vorhandenen zweiten Mechilta soll diese Deduction nur beweisen, dass die Synhedristen nicht von ihrem richterlichen Amte schon beim Anblicke der verbrecherischen That Gebrauch machen dürfen, sondern wie gewöhnlich erst ein ordnungsmässiges Gerichtsverfahren einleiten müssen. הדי עדה שיאו באהד שהרג את הנפש ינוד יהרגוהו עד שיעמיד אצל בית דין ת״ל עד עמדו לפני העדה (Maim. ם' המצות Verb. Nr. 292 vgl. Chinn. Nr. 409, Migd. Os zu ה׳ רוצח I, 5, Friedmann Mechilta Anh. II Nr. 14). Dazu stimmt auch die andere an den genannten Orten angeführte Deutung (vgl. auch Mechilta Nesikin c. 4 Sifre I, 100a 161b) ינד2 יהרגו אותו משהרג או משנאף תי׳י ער עמדו לפני העדה. (Das אחר vor ואחר in ס׳ המצות ist fehlerhaft, obzwar auch der Verf. des Chinnuch sich daran hält.) Das zweimalige אחר in Mac. 1. c. ist daher späterer Zusatz der Tradenten, der, wie aus der Boraita baba kama 90 b (inhaltlich auch j. Synh. I, 2 Rosch haschana III,!)^allerdings im Sinne Akibas gehalten ist. (In d. Tosaphot zu R. hasch. 26a Afgsw. דרחמנא bab. bat. 114 a Afgsw. ואין fehlt das erste אחר). Für seine Ansicht, dass die Zeugen nicht zugleich Richter sein können und daher an ein anderes Gericht appelliren müssen, musste R. Akiba, wie in R. hasch. 26 a bemerkt wird, auf eine andere Schriftstelle (Num. 36, 24, 25) sich berufen und ist somit der Widerspruch, der in den Tosaf. z. St. hervorgehoben wird, eigentlich nicht vorhanden. lü0) V. 30 vgl. Fritzsche z. St. Anstatt «h r Sklaven und Sklavinnen lässt T11. ihre Verwandten mit ihr erscheinen. Ks ist nicht nachweisbar, dass bei dem Processe gegen die Ehebrecherin ähnliche Formalien statthatten