Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Journal
- Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
- Volume
- II. (1876)
- Date
- 1876-01-01
- Page
- – (sequence 76)
- Language
- German
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Einrichtungen, welche man von saboräischen Anordnungen herleitet,113) weil solche sich aus dem Talmud nicht nachweisen lassen. Dagegen Samuel b. Meir in den Text hineingetragen. Aus älteren Citaten (Hai. gedol. ed. Venedig 12 b, Meg. Setarim bei Aseheri 132 a vgl. Chananel zu Pes ed. Paris p. 158, wo nur תניא) geht hervor, dass ursprünglich der Name Jochanan hier stand. Diese LA. wird durch Serachja und selbst durch seinen Antagonisten Nachmani in Milcham. z. St. gerechtfertigt. Die Parallele, die Nachm, für die ganz ungewöhnliche Erscheinung, dass nachdem wie hier (תיובתא דרי יוחנן תיובתא) eine Ansicht durch eine entgegenstehende Boraita zurückgewiesen ist, am Schlüsse der Discussion nachträglich eine Beweisstelle dafür beigebracht wird, aus Erub. 8b (א״ל ר׳ פפא^לרבא תניא . .. דמסייע) anführt, deckt zwar den vorliegenden Fall nicht; es lässt sich aber darum doch nicht die angeführte Boraita als ein jüngerer Zusaz bezeichnen. Man kann beinahe behaupten, dass sie dem Gaon Jehudai bereits vorlag. In Resp. Gaon. ed. Lyck, No. 45 giebt dieser nämlich auf eine Anfrage, welcher im Talmud erwähnten Ansicht man hier zu folgen habe, den kurzen Bescheid אבזור דבנן ועבדינן לחומרא כשמואל. Die Motive zu demselben scheint Halach. gedol. 1. c. zu enthalten. Demnach hätte also diese Boraita ihm als ein Moment der Erwägung gegolten. Dass דכי אמר גאון דהילבתא כמעשר, דר׳ חינא ein Theil des von Jehudai gegebenen Bescheides (Resp. 1. c.) ist, geht aus den Worten R. Nissims (bei Or Sar. II, 23 וכן כתב ר גסים זצ״ל בשם מר ר׳ ירודאי גאין דרילכהא כשמואל וכמעשר דרי הונא ורבר דהוו לרו בתדאי) hervor. Die Authenticität der LA. ר׳ יוחנן und der amoräische Charakter der angeführten Talmudstelle ist demnach so gut wie gesichert. 113) Man kennt vier Gesezes-Institutionen, die von den Saboräern hergeleitet werden und zwar: 1. das Verbot des unteren Darmgewindes (כנתא) zum Speisegenusse. 2. Die Einsezung des ersten Kapitels im Buche Josua als Haftara für den Tag der Tora-Freude. 3. Die Bestimmung, dass der Schluss- Lectionar (Maftir) den sieben zu den allsabbatlichen Tora-Vorlesungen Anzurufenden beigezält werden kann, wenn nicht früher schon das übliche Kaddisch-Gebet vorgetragen wurde. 4. Die Anordnung, dass der zalungsunfähige Schuldner den schweren Manifestation seid zu leisten habe. Es ist, um die Autorität der Saboräer in denselben annemen oder aufgeben zu können, notwendig, die Quellenberichte zu vergleichen. Die erste Institution soll nach R. Isak Or Sarua (0. S. I, 475) im Talmud (Chul. 113’a) mit den Worten אכל כגתא גופר אסירא erwähnt gewesen sein. Im Codex R. Gerschom’s lautete dieser Passus 0) אבל כנתא עצמר יש בר דם. S. 1. c.) währenddem R. Natan (Ar. sv. הדר) denselben nur als eine Erklärung der ״Gelehrten von Mainz“ (פירוש חכמי מגנצא) kennt. In den grossen Halachot (ed. Venedig 133 b) und bei Raschi (zu Chul. 1. c.) wird in diesem Sinne entschieden, doch wissen Alfasi und Maimuni nichts davon. Isak b. Abba-