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Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur · 1876-01-01 · II. (1876) · page 48

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Journal
Jahrbücher für jüdische Geschichte und Litteratur
Volume
II. (1876)
Date
1876-01-01
Page
– (sequence 48)
Language
German
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42 gereift,* war bereits lange eingeheimst; für die ״späteren Saboräer“59) wie der durch R. Gida und R. Simuna gebildete Lehrkreis genannt wird, war aber noch eine ziemlich ergiebige Nachlese übrig geblieben. Die schriftlichen Vorlagen mussten zu wiederholten Malen durchgesehen und verglichen werden, der Text noch an vielen Stellen berichtigt und in bestimmte Fassung gebracht, da ein festeres Gefüge hergestellt, dort eine bessere Vertheilung der reichen Stoffmassen vorgenommen werden. Die jüngeren Saboräer waren gewiss nicht mehr im Besize tradirten Wissens, um Fehlendes ergänzen und die Discussionen einer vom Geiste der Ueberlieferung getragenen Kritik unterziehen zu können, doch waren sie noch mit dem Sinne und der Tendenz der recipirten halachischen Verhandlungen so innig vertraut, dass sie dieselben für minder Kundige mit sichrerem Bewusstsein der ihren Erklärungen innewohnenden Richtigkeit interpretiren konnten. Viele ihrer Erklärungen und Vermutungen, die, aus ihrem Munde stammend, sich im Lehrhause vererbten, sind später in den Text selbst eingeschaltet60) oder in jüngere halachische Werke aufgenommen worden.61) 59) רבנן סבוראי בתיאי (Scherira ed. Wallerstein, S. 14 רבנן בהראי סבוראי Ed. Goldberg 2 S. 29, Juch. ed. Königsberg 113 b Kore ha-Dorot la). Dieselben sind dort auch mit den ״späteren Rabbinen“ gemeint זכמא סברי איקבעו בגמרא דאינון מרבנן בתראי Juch. 1. c.); manche Texte drücken das deutlicher aus (וכמה סברי קבעו בגמרא איגון ורבנן דבתריד״ון Wallerstein richtiger als Goldberg 2, S. 28). Die Tliatsache, dass die jüngeren Saboräer manche eigene Bemerkungen in den Text des Talmuds eingeschaltet haben, ist hier klar bezeugt. 60) S. die vorige Anm. 61) In Resp. Schaare Zedek VIII, 5 p. 94a wird eine an Scherira gerichtete Anfrage mitgetheilt, ob man für einen Gegenstand, der halb leihweise, halb zur Aufbewahrung anvertraut wurde, in dem Falle, dass er von selbst unbrauchbar geworden, die Hälfte des Wertes zu erlegen habe, oder eine solche Pflicht nur dann vorhanden sei, wenn das fremde Gut gestolen oder verloren wurde, wie einst der Gaon Matatia mit Berufung auf Bab. mez. 104 b entschieden hat. Darauf erwiedert Scherira, dass er an der Authenticität der dem Gaon Matatia zugeschriebenen Entscheidung zweifle, da diese Talmudstelle allgemein im Sinne einer saboräischen Interpretation aufgefasst werde, die jene Entscheidung völlig ausschliesst. Diese Interpretation führt Scherira dann in ihrem ursprünglichen Wortlaute an. Wir theilen dieselbe, da sie zu den wenigen Ueb erbleib sein saboräischer und zu den

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