Mannheim
Compact Memory

Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1866-01-01 · Heft 4 (Januar 1866) · p. Seite 311

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
II. Band (1865-1866)
Issue
Heft 4 (Januar 1866)
Date
1866-01-01
Page
Seite 311 (sequence 71)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2417805-2417813-2417817--831-2418674
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Humanitären Bestreb, sowie die soc. u. relig. Beweg, des 19. Jahrh. 311 dict aus den Zeugnissen der Historiker beigebracht, daß man es nur mit todten Körpern zu thun habe. Auf diese jüngste philosophisch-religiöse Literatur in theologischen Controversschriften werden wir weiter unten noch näher zu sprechen kommen. III. Wir wollen lieber gar nicht erst von den Mishandlungen und Verfolgungen, Erpressungen, Niedermetzelungen durch Blutbäder, Brandlegung und Scheiterhaufen, sowie von den mancherlei sonstigen Bedrückungen, Pöbelexcessen, unmenschlichen und unchristlichen Greueln und Missethaten reden, deren Opfer die Juden in Europa seit den Kreuzzügen geworden sind. Wir nehmen diesen Schandsteck der Geschichte als bekannt an, als Sündenschuld des goldenen Mittelalters, von der es niemand absolviren kann; genug, daß derlei durch pfäffischen Fanatismus, Verblendung und Aberglauben verewigte Zustände der Schmach und Entwürdigung in Europa bis zum Ende des 18. Jahrhunderts fortdauerten, um endlich im aufgeklärten 19. Jahrhundert mit unwiderstehlicher Gewalt eine Emancipation der Juden zu erheischen. Inzwischen hatte Napoleon's I. Politik seinerzeit opportun gefunden, den Kampf mit dem Pfaffenthum auszunehmen und wenigstens auf religiösem Gebiet die Consequenzen der Ideen von 1789 weiter auszuspinnen, indem er in Frankreich, Italien, Belgien, Holland, Westfalen und den Rheinprovinzen die Emancipation der Juden dyrch ihre bürgerliche und politische Rechtsgleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern anderer Confessionen decretirte, was auch der Fürst-Primas von Deutschland im Großherzogthum Frankfurt-Aschaffenburg nachahmte. Im übrigen Deutschland aber, wo die Juden gemeinschaftlich mit den Christen unterm Alpdrücken durch die Satrapen des französischen Ursurpators litten, begann eine reactionäre Restauration, von dem fanatischen Pietismus einer Frau v. Krüdener geführt, vermöge deren, namentlich in protestantischen Ländern, die Israeliten (als angebliche Nachkommen jener Juden, die Jesum gekreuzigt hatten, unter diesem nichtigen Vorwand) allenthalben verfolgt, der politischen Grundbesitz- und Bürgerrechte verlustig erklärt, durch wahre Hetzjagden und Hephepgeschrei gequält, zu rechtlosen Parias erniedrigt wurden, nicht viel besser als in den Zeiten des finstern Mittelalters. In Frankfurt a. M., wo sie zudem ihre Emancipation mit theuerm Gelde erkauft hatten, wurden sie dermaßen drangsalirt, daß sie der Senat als von Kaiser Sigismund der Stadtgemeinde für ein Darlehn als Faustpfand versetzte kaiserliche Kammerknechte wie leibeigene Seelen für sich in Anspruch nahm und wenig fehlte, daß sie nicht wieder hätten, wie früher, bei Begegnung eines Christen stehen bleiben, moros machen und niederfallen müssen. Wenn nicht die magere und nichtssagende Bestimmung in der deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 vorgesehen worden wäre: „Art XVI. Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten." Allein die Ausführung der Bestimmungen der Bundesacte war bekanntlich eine Sache von langer Hand; ließ ja doch schon der Vollzug der Einräumung des im Anfang genannten Artikels für deutsche Unterthanen aus den drei christlichen Religionsparteien verheißenen Vollgenusses aller bürgerlichen und politischen Rechte, sowie der im Art. XVIII. ertheilten, äußerst magern Grundrechte, endlich des im Art. XIII. vorgesehenen Rechtsanspruchs auf eine landständische

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.