Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- II. Band (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Date
- 1865-12-01
- Page
- Seite 190 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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190 Jllustr. Monatsh. für die ges. welcher Art z. V. folgender Fall *) ist. „Seien es Selahs oder Denare, der Gläubiger behauptet, er habe fünf gegeben, und der Schuldner, er habe nur drei entnommen. Rabbi Simon den Eleasar gibt an: Da der Schuldner einen Theil zugesteht, so muß er den Eid leisten; Rabbi Akiba hingegen erklärt: Der Schuldner braucht nicht zu schwören, denn er hatte die bessere Einrede **), zu sagen, daß er nur zwei geliehen habe, und der Wortlaut des Schuldscheins unterstützt ihn in dieser Behauptung, da ja nur pon Denaren im allgemeinen die Rede ist. Da er gleichwol über den niedrigsten Betrag hinausgeht und anstatt zwei Denare drei zugiebt, so ist das mit demselben Maßstab zu messen, als wenn er Verlorenes zurückerstattet, und in diesem Fall ist er des Schwurs entbunden." Vergleichen wir diese Entscheidungen mit den strengen und schweren, welche derselbe Rabbi Akiba trifft, sobald es sich um Diebstahl und Raub handelt, so unterliegt es keinem Zweifel, daß mit ihm ein neuer Geist der Interpretation emzog, der Geist des strengen Schriftworts, wenn das klar erkannte Verbrechen zu ahnden war, der Geist der Milde, solange die Unschuld zu behaupten, der Zweifel an ihr nicht vollständig beseitigt war. Wenn aber ist dieser Zweifel von größerm Belang und wo ist der Schleier schwerer von der Unschuld zu ziehen als in Fällen des peinlichen Gerichts, in denen fast immer nur Wahrscheinlichkeit an Stelle der Wahrheit entscheidend wird. Es ist daher von Interesse, einmal die talmudische Auffassung von der Todesstrafe überhaupt kennen zu lernen, die in folgendem Satz gipfelt"**): „Der Gerichtshof, der je in einem Zeitraum von sieben Jahren eine Todesstrafe vollzieht, wird ein mörderischer genannt", und es verdient hervorgehoben zu werden, daß folgende Verordnung Sanktion erhielt****): „Wer ohne B. Mezia, 4, 0. Frantel, „HodegeLik", S. 117. Mischnah Makkoth, 1, 10. Mischnah Lanhedriw, IX, 5>; vergl.- Frankel, „Gerichtlicher Beweis", S. 47. Interessen des Judenthums. Zeugen, d. h. ohne hinlänglich unwiderlegbaren Beweis einen Mord begeht, den sperrt man in ein enges Gefängniß bei sparsamer Kost an Brot und Wasser." Dann aber erkennen wir zugleich den humanen und edelsinnigen Rabbi Akiba, der den Ausspruch thut*): „Hätte ich zu dem Gerichtshof gehört, der noch über Leben und Tod abzuurtheilen hatte, es wäre nie ein Todesurtheil gesprochen worden." Was uns an dieser Stelle noch zuletzt von Rabbi Akiba interessirt, das ist: er war ein systematischer Kopf und sammelte all die Gesetzbestimmungen, welche bis auf seine Zeit bekannt geworden, zu einem umfassenden Ganzen. In diesen Bahnen, wie im allgemeinen, folgte ihm Rabbi Mir, der, hochgebildet, den Mythus, die Fabel und geschichtliche Data in seine Lehrvortrag einflocht und als der eigentliche Bildner der talmudischen Dialektik**) angesehen wird. Alle aber überstrahlt an erleuchtetem Geiste, an praktischem Sinne, an vornehmer Lebensstellung und endlich an impouirendem Ansehen und Einstuß Rabbi Judah, der Fürst oder der Heilige, auch schlechtweg Rabbi genannt, der ein Freund des Kaisers Lucius Berns Antoninus Pius ***) war, mit dem er innigen Umgang Pflegte. Seine Interpretation des Gesetzes zeichnet sich durch scharfsinnige Combination aus; bevor er eine gesetzliche Entscheidung traf, wog er sorgfältig alle Gründe dafür und dawider ab, und indem er sie traf, ließ er sich oft wesentlich von Rücksicht auf die Zeit bestimmen, deren Gebot er so sehr achtete, deren Ansprüche er so sehr anerkannte, daß er mit seinen Bestimmungen oft in Widerspruch trat gegen die geheiligten Verordnungen s) der Vergangenheit. Um so bedeutungsvoller ist die Erscheinung, daß aus allen Gegenden Lernbegierige herbeiströmten, an den Vorträgen Rabbi Judah's sich zu bilden und zn belehren; ja der Zufluß aus *j Mischnah Makkoth, I, 10. **, Grätz, „Geschichte", IV, S. 209. ***) Frankel, „Hodegetik", S. 192. ****> Grätz, „Geschichte", IV, S. 239.