Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- II. Band (1865-1866)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1865)
- Date
- 1865-12-01
- Page
- Seite 189 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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189 Der T das er mehr als alle Früher» anbaute, des Criminal- und Civilrechts, des Eherechts das erleichternde, und populäre Element begünstigte. Gleichzeitig ragt er auch deshalb, wie früher Hillel, aus der Mitte der übrigen hervor und nimmt in den Discussionen einen ehrenvollen Platz neben Hillel und Sammai ein. So z. B. an folgender Stelle. *) Der Mann darf feiner Frau nur dann den Scheidebrief geben, wenn er an ihr eine schandvolle That entdeckt hat, so lautet die Entscheidung in der Schule Sainmai's. Denn die Schrift sagt darüber: „Denn er findet an dem Weibe eine Schande, eine Kränkung." Die Schule Hillel's ineint: auch wenn der Charakter des Weibes anrüchig ist, denn die Schrift sagt: „er findet an ihr eine Schande, eine Kränkung." Rabbi Akiba hingegen meint: selbst wenn er der Frau seine Liebe nicht zuweuden kann; denn es heißt an der bczeichncten Stelle der Schrift zugleich: „wenn die Frau nicht Gunst findet in seinen Augen." Wir finden darüber: die Schule von Hillel und Sammai stritten über die identischen Begriffe von Schande und Kränkung. Darauf erklärte Hillel: würde nur die Schande allein im Schrifttext angegeben sein, so würde daraus folgen, daß nur diese zur Scheidung berechtige und nicht schon die Kränkung; würde hingegen nur die Kränkung eine Stelle in der Schrift gefunden haben, so würde daraus folgen, daß nur diejenige Frau, welche um der Kränkung willen geschieden wurde, sich wieder verheirathen dürfe, diejenige aber von der Wiederverheirathung ausgeschlossen sei, welche wegen Schande geschieden ist. Sammai seinestheils läßt sich so aus: (ich erachte nur das Moment der Schande für maßgebend bei der Scheidung), der Umstand der Kränkung hingegen findet seine Deutung durch eine Parallelstelle. Da heißt es nämlich: durch den Mund von zwei oder drei Zeugen wird die Kränkung festgestellt; also es müssen zwei Zeugen sein, sobald es sich um Kränkung handelt. Schließlich bekräftigt Hillel seine Ansicht aus dem oralmud. ganischen Zusammenhang, in welchem Schande und Krünkling zueinander stehen, sodaß sowol das eine wie das andere Moment maßgebend wird. Rabbi Akiba nun, indem er die Mislicbigkeit als genügenden Grund zur Scheidung angibt, deutet dies aus dem Zusammenhang, in welchen! Schande und Kränkung in der Schrift mit den vorangegangenen Worten stehen. Denn es heißt so: „es soll geschehen, wenn sie seine Gunst verloren hat, da er an ihr Schande, Kränkung gefunden." Die Verbindungspartikel zwischen diesen beiden Satztheilen hat eine vierfache Bedeutung: eine causale, conditionelle, restringirende, disjunctive, und diese letztere Bedeutung hat die Partikel an unserer Stelle, sodaß der Sinn der Schrift dieser ist: „wenn sie seine Gunst nicht besitzt, oder wenn er an ihr Schande, Kränkung findet, darf er ihr den Scheidebrief geben." Während ich Ihnen in dem Mitgetheilten, das gleichzeitig ein Schattenriß von der einfachsten Art talmudischer Discussion sein sollte, die exegetische Natur von Akiba's Lehrweise vor Augen stellte, die eben um deswillen Aehnlichkeit mit Hillel hat, prägt sich an andern Stellen sein, ich möchte sagen, demokratisches Princip der Auffassung auf. So z.B. im Strafrecht*): „Wird jemand beim Ohr gezupft, am Haar gerissen, am Kleid beschädigt, wird einer Frau auf öffentlicher Straße die Kopfbedeckung abgerissen, so zahlt der Thäter 400 Sus (86-/^ Thlr.); jedoch gilt der Grundsatz, daß das Ansehen des Beleidigten entscheidet." Rabbi Akiba hingegen erklärt: „Auch die Niedrigsten im Volk (Israel) sind denen gleich zu erachten, welche edler Abkunft sind, nur daß sie ihren Besitz verloren haben; denn alle sind Nachkommen von Abraham, Isaak und Jakob." Im Civilrecht ferner ist er bestrebt, womöglich mildernde Umstände anzunehmen, und hat in diesem Sinne zu den bereits vorhandenen Principien der Präsumtion und des theilweisen Eingeständnisses noch das Axiom der zu Gebote stehenden bessern Einrede hinzugefügt. *) Gitin, 90, a. 0 Mischnah B. Kama, VIl, 6.