Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- II. Band (1865-1866)
- Issue
- Heft 2 (November 1865)
- Date
- 1865-11-01
- Page
- Seite 156 (sequence 76)
- Language
- German
- Belongs to
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156 Jllustr. Monatsh. für die ges. schaft kann nicht, darf nicht zum Verlust der bürgerlichen Rechte verurtheilt werden. Hat eine ähnliche größere Körperschaft ein politisches Vergehen sich zu Schulden kommen lassen, wodurch dem Fortbestände des staatlichen Verbandes ernstlich Gefahr drohete; so ist man allerdings berechtigt, gegen diese Feinde der Ordnung und der Ruhe mit allen zu Gebote stehenden Schutzmitteln einzuschreiten; man ist berechtigt, den Belagerungszustand mit dem ganzen Gefolge beschränkender nnd einschränkender^ Maßregeln gegen dieselben zu verhängen. Doch kann eine ähnliche Maßnahme gegen ein ganzes Land oder eine größere Körperschaft blos als „AuSnahmszustand", mithin für eine hcstimmte Zeitdauer nur mit Recht in Anwendung kommen, um, fernem Ausschreitungen vorbeugend, vom Gesammtstaat die drohende Gefahr abzuwenden. Es dürfen diese provisorischen Maßregeln überdies nicht den Charakter der Strafe, das Gepräge eines Racheacts, sondern die unverkennbaren Merkmale »othgedrungener Abwehr an sich tragen. Mit dein Schwinden der Gefahr müssen sonach auch die beschränkenden Rcgierungsverfügungen weichen; solche in Permanenz zu erhalten, wäre unstreitig eine unverantwortliche Verletzung aller nnd jeder völkerrechtlichen Begriffe. Dies muß als feste Norm, als unerschütterliches Ariom jeder constitutionellen Verfassung erachtet werden, wenn sie anders nicht der Gefahr auSgesctzt sein will, beim kleinsten Umschwung der Dinge, beim leisesten Windhauch in einen starreu, verknöcherten Absolutismus umzuschlagen. Ungarn, dem von der österreichischen Ministerbank so oft, so schonungslos die Verwirkungstheorie ins Gesicht geschleudert wurde, hat allen Grund, diese Auffassung als die allein richtige zu bezeichnen; Ungarn muß für diese Interpretation der völkerrechtlichen Verhältnisse mit aller Energie und Kraft einstehen, selbst auf die Gefahr hin — den Juden hierdurch zu ihren unbestreitbaren Rechten zu verhelfen. Sie merken schon, geschätzter Freund, wohin wir gelangen, wenn wir die poli- Jnteressen des Judenthums. tische Seite unserer Frage ins Auge fassen. Doch in meinem Nächsten erst soll dies Thema weiter fortgesponnen werden. Fünfter Brief. Bihar, 28. Aug. 1865. In meinem jüngsten Schreiben habe ich argumentirt, wie wenig es denkbar, daß die Juden ihrer politischen Rechte in Ungarn im Lauf der Zeit verlustig geworden. Doch zugegeben, der von mir aufgestellte Grundsatz wäre von völkerrechtlichem Standpunkte aus minder unumstößlich: würde dann eine Rechtsverwirkung der Israeliten Ungarns so leichthin zu beweisen sein? Waren ihre Actionen je von der Art, daß denselben ein antipatriotisches Motiv imputirt werden könnte? Haben sie je einen allgemeinen Aufstand gegen das Vaterland versucht? Waren ihre schritte je gegen die Interessen der ungarischen Krone gerichtet? Hat je ein Staat gegen diese eine Klage des Hochverraths erhoben oder erheben können? Könnte so etwas gegen dieselben durch Beweise erhärtet werden? . . . Nein, nein, nein! Noch mehr! Gibt's denn heute in der That noch eine jüdische Nation in der politischen Bedeutung des Wortes? Haben denn die Juden des ganzen Erdenrundes nicht längst schon aufgehört, eine selbständige politische Körperschaft zu repräsentiren? Ist es denn in neuerer Zeit überhaupt vorgekommen, daß selbe auf eigene Faust gewisse staatliche Zwecke und Ziele angestrebt? . . . Was und wie sie gesprochen, geschrieben, gehandelt, gewirkt — sie thaten all das als Söhne des gemeinsamen Vaterlandes, als Mitglieder jener Nation, in deren Schos sie Zuflucht und Aufnahme gefunden, ohne hierbei von Sonderinteressen, von egoistischen Rücksichten geleitet worden zu sein. Die Fehler, die selbe etwa begingen, sie gingen nicht vom Juden in ihnen aus; die Verdienste, die sie hier und da sich erworben, sie gehören ebenfalls nicht dem Juden, sondern dem Bürger an, dem Bürger, der in dem jüdischen Staatsan-