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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-11-01 · Heft 2 (November 1865) · p. Seite 152

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
II. Band (1865-1866)
Issue
Heft 2 (November 1865)
Date
1865-11-01
Page
Seite 152 (sequence 72)
Language
German
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152 Jllustr. Monatsh. für die ges. Interessen des Judenthums. Ansicht desselben über unfern Gegenstand zu erfahren. Ich glaube nicht zu irren, wenn ich diese im vorhinein als eine entschieden befriedigende, günstige bezeichne. Zu dieser Annahme herechtigt uns außer deu wahrhaft liberalen Principien, die in dieser Schrift zum Ausdruck gelangen, in erster Linie noch das Motto, das Herr von Eötvös an die Spitze seines Werkes — seines eigentlichen politischen Programms — gesetzt. Es ist der ungarischen Landtagsadresse vom 6. Juli des Jahres 186 t entnommen und lautet: „Wir wollen unser constitutionclles Leben auf der Basis vollständiger Rechtsgleichheit entwickeln und sicherstellen. Wir wollen, das; in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Rechte weder die Religion, noch die Nationalität zwischen den Bürgern des Vaterlandes einen Unterschied begründe" u. s. w. Bildet das Motto das leitende Princip einer Schrift, so hat der Herr Verfasser sein Glaubensbekenntnis; bezüglich der Gleichberechtigung der Juden doch wol in ziemlich unzweideutiger Weise ausgesprochen. Doch wir »vollen noch einige Stellen aus dem Buch selbst citiren; vielleicht läßt sich aus dem, was in Bezug auf die Freiheit der Rationalitäten überhaupt gesagt wird, so manches auf unsere specielle Frage anwenden. Seite 14 lesen wir: „Die Idee der Voltssouveränetät involvirt die Idee der Berechtigung des einzelnen Volks, und da im ix. Jahrhundert mit der Idee der Voltssouveränetät zugleich auch die Idee der Gleichheit aufgestellt wurde, mußte die gemeinsame Einwirkung dieser Ideen nothwendigerweise zur Anerkennung der Gleichberechtigung der Völker führen, welche daher nichts anderes ist als die consequente Anwendung der vom 18. Jahrhundert als Basis für alle Rechtsverhältnisse angenommenen Principien ans die Völker." . . . Nachdem nun der mittelalterliche Staatsorganismus, in dem die Souveränetät als das unveräußerliche Eigenthum einzelner galt und das „Fürstenthum von Gottesgnaden" die alleinige Grundlage des Staatsrechts bildete, glücklich aus den Fugen gehoben wurde, ist wahrhaft nicht abzusehen, warum irgendwelcher Menschenstamm, irgendwelche Religionsgenossenschaft an all den Rechten, die eben als die höchsten Errungenschaften der Menschheit zu betrachten sind, nicht in gleich vollem Maße participiren sollte. Ein solches Ansinnen muß von jedem Freunde der Wahrheit und Gerechtigkeit als sträfliches Attentat gegen die unveräußerlichen Menschenrechte bezeichnet werden, das diese zu untergrabe», zu vernichten strebt. Seite 46 heißt es: „Vorbei, für ewig vorbei ist jene Zeit, in welcher das Schicksal des Landes von der Einsicht und dem Patriotismus einzelner Llassen abhiug . . . Wenn dies aber seststeht, müssen wir dann nicht erkennen, daß die Entwickelung des Landes, sein Wohl, ja seine Existenz fortan nur von der Bildung und dem moralischen Werth aller seiner Bewohner abhänge, und daß daher alles, wodurch diese Eigenschaften bei einem Theil der Landesbewohner zn einer höhern Stufe erhoben werden können, in unser aller Interesse liegt." Auch die Juden bilden einen beträchtlichen Theil der Landesbewohner; es gereicht sohin auch ihr moralischer Werth zum "Nutzen und Frommen des gemeinsamen Vaterlandes. Der moralische Werth irgendeiner Menschenclasse kann aber unstreitig am wirksamsten nur durch eine entsprechende social-politische Stellung wesentlich gehoben werden. Warum also den Juden Rechte vorenthalten, deren Gewährung ebenfalls im höchsten Interesse aller liegt? Seite 118 begegnen wir folgendem Raisonnement: „Es ist unleugbar, daß heutzutage kein Staat durch confessionelle Unterschiede gefährdet wird. In demselben Maße, als das Princip der Religionsfreiheit zur Geltung gelangte, hat auch die Verschiedenheit der Confessionen ihre Wichtigkeit für den Staat verloren., welcher die Freiheit jeder Confession in gleichem Maße beschützt." Also — die confessionellen Unterschiede haben für den Staat als sol-

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