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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-10-01 · Heft 1 (Oktober 1865) · p. Seite 76

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
II. Band (1865-1866)
Issue
Heft 1 (Oktober 1865)
Date
1865-10-01
Page
Seite 76 (sequence 81)
Language
German
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76 Jllustr. Monatsh. für die gef. §. 12. Alle vorerwähnten Aemter sind Ehrenstellen und als solche unbesoldet. §. 13. Die Neuwahlen für die Gemeindevertretung finden alljährlich im November statt. Den Gemeindemitgliedern wird einen Monat früher das Verzeichniß aller Wahlberechtigten zugestellt und der Tag der Wahl bekannt gegeben. tz. 14. Sollte jemand gegen die Anführung oder Weglassung eines Namens Einsprache zu erheben willens sein, so hat er seine diessällige schriftliche Aeutzerung 14 Tage vor der Wahl der Vertretung mitzutheilen, die hierüber rechtzeitig und endgültig entscheidet. tz. 15. Vom activen Wahlrecht sind ausgeschlossen: a) alle diejenigen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Euratel stehen; d) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen, bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche eines Verbrechens, oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer andern Gesetzübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; c) diejenigen, welche wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Übertretung halber in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben; ä) diejenigen, welche mit ihrem Steuerbeitrag im Rückstände sind, und e) diejenigen, die das Vergleichsverfahren angemeldet haben, oder über deren Vermögen der Eoncurs ausgebrochen ist, insolange die Eoncurs- oder Vergleichsverhandlung dauert und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Eridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde. §. 16. Die Wahl ist direct; die Stimmgebung ist eine geheime und erfolgt an dem hierzu bestimmten Tage durch Abgabe von Stimmzetteln, welche im Beisein des Stimmenden in die Wahlurne gelegt werden. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die. absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Wo diese nicht erzielt wird, muß zur engern Wahl geschritten werden, in welche die doppelte Anzahl derjenigen einbezogen-wird, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Bei der engern Wahl genügt die relative Stimmenmehrheit zur Erzielung des Wahlresultats; zur Vornahme der engern Wahl sind jedoch nur jene Wähler berechtigt, welche bei der Hauptwahl mitgestimmt haben. Wenn zwei oder mehrere Individuen eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los. Interessen des Judenthums. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so ist eine Neuwahl einzuleiten. §. 17. Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, welches 30 Jahre alt ist und mindestens durch drei Jahre der Gemeinde angehört hat. Ausgenommen sind: a) alle Personen, welche nach §. 15 vom activen Wahlrecht ausgeschlossen sind, sowie jene, die eine Armenversorgung genießen oder' von Tag- oder Wochenlohn leben. d) Gemeindebeamte; e) Gemeindediener; ä) säumige Schuldner der Gemeinde. §. 18. Den Wahlaet überwacht und vollzieht eine Commission, bestehend aus drei Mitgliedern der Vertretung und zwei von derselben hierzu eingeladenen Gemeindemitgliedern. tz. 19. Die Amtsdauer der Vertretung wird im ganzen aus fünf Jahre sestgestellt. Es haben jedoch alljährlich fünf Mitglieder derselben, und zwar in den ersten fünf Jahren, nachdem die Neubildung der Gesammtvertretung erfolgt sein wird, nach dem Lose, später je nach dem Amtsalter, auszuscheiden. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. §. 20. Der aus der Mitte der Vertretung gewählte Präses bleibt drei Jahre im Amt und wird während dieser Zeit von den in §.19 enthaltenen, die Reihenfolge des Austrittes regelnden Bestimmungen nicht getroffen. §. 21. Zur Fassung eines endgültigen Beschlusses in den Sitzungen ist die Anwesenheit von wenigstens 12 Mitgliedern der Vertretung, den Präses nicht mit inbegriffen, nöthig. Handelt es sich jedoch um Contrahirungen von Anleihen, um Errichtung neuer Gemeindeanstalten, Aufführung von Leuten, um Verkäufe oder Erwerbungen, um den Abschluß von Verträgen oder Vergleichen und überhaupt um Angelegenheiten, die von einer der vier Sectionen oder dem Präses als wichtig und belangreich bezeichnet werden, so kann ein endgültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens 17 Mitgliedern gefaßt werden. Dieselbe Bestimmung gilt für alle jene Fälle, in denen Ehrenämter verliehen werden und Besetzungen oder Enthebungen von Stellen zur Sprache kommen, wie bei Rabbinern, Predigern, Lehrern, Secretären, Kanzlisten, Kassenbeamten, Spitalverwaltern, Cantoren u. s. w. eine besondere Bildung oder ein höherer Grad der Intelligenz erforderlich sind. Der Präses hat sich jeder Abstimmung zu enthalten, und nur bei Stimmengleichheit steht ihm das entscheidende Votum zu. .Abwesende können weder schriftlich votiren, noch sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Diejenigen Vertreter, welche ohne Angabe eines ausreichend befundenen Grundes in drei aufeinander folgenden Plenar- oder Sectionssitzungen nicht erscheinen, werden als ausgetreten betrachtet. Außerdem bedingt der

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