Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- II. Band (1865-1866)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1865)
- Date
- 1865-10-01
- Page
- Seite 75 (sequence 80)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2417805-2417813-2417814--592-2418432- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Zur Tagesgeschichte. 75 meinde verließen schweigend das Gotteshaus. Der Vorstand hatte den Herrn Obercantor seines Amtes für drei Monate enthoben, setzte ihn aber vor dem Versöhnungsfest, einer Petition der Gemeinde Folge gebend, in derselben wieder ein. Es wird folgender „Entwurf eines positiven Statuts für die Israelitische Cultusgemeinde in Wien" veröffentlicht: tz. 1. Die Israelitische Cultusgemeinde in Wien ist eine Religionsgenossenschaft und kein politischer Verband. tz. 2. Der Zweck der Wiener israelitischen Cultusgemeinde ist die Förderung aller rituellen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten, welche entweder von ihr unmittelbar erhalten werden, oder mit ihrer Zustimmung und unter ihrer Ueberwachung bestehen, oder auch unter gleichen Modalitäten künftig noch ins Leben treten werden. tz. 3. Die Israelitische Cultusgemeinde in Wien besteht aus den zur Zeit der Genehmigung dieses Statuts oder künftig in ihrer Matrikel als zu ihr gehörend eingetragenen Personen, ferner aus jenen Israeliten, welche in den Gemeindeverband der Commune Wien bereits ausgenommen sind oder in der Zukunft die Aufnahme in denselben erlangen werden. §. 4. Rechte der Mitglieder dieser Israelitischen Cultusgemeinde sind: a) das active und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung, das jedoch nur den männlichen Mitgliedern zukommt; d) das Recht auf Benutzung aller in K. 2 erwähnten rituellen, Unterrichts- und Wohl- Lhätigkeitsanstalten, sowie auch auf Benutzung aller zu gleichen Zwecken in der Israelitischen Cultusgemeinde bestehenden Stiftungen, und zwar je nach Maßgabe der für alle diese Institute insbesondere festgesetzten Einrichtungen und statutarischen Bestimmungen. K. 5. Verpflichtungen der Mitglieder der Israelitischen Cultusgemeinde sind: a) die Betheiligung an den Gemeindelasten; d) die Einhaltung der von der Gemeindevertretung in allen Angelegenheiten der Cul- Lusgerneinde getroffenen Anordnungen. Bezüglich der Theilnahme an den Gemeindelasten ist jedes Gemeindemitglied, das einen selbständigen Erwerb oder ein selbständiges Einkommen besitzt, verpflichtet, sich durch Entrichtung eines directen jährlichen Beitrags an der Erhaltung der Gemeindeanstalten zu betheiligen. Es werden zu diesem Behuf Steuerklassen und zwar zunächst nach Beiträgen von 10, 20, 30, 40, 50, 75, 100, 200, 300 fl. rc. festgesetzt, welche Steuerklassen je nach Umständen und Bedarf erhöht oder ermäßigt werden können. Die Gemeindemitglieder werden aufgefordert, sich in eine der festgesetzten Klassen nach gewissenhaftem Ermessen ihrer Vermögensverhältnisse einzureihen. Bei dem Ableben eines Familienhauptes gehen die Verpflichtungen des Verstorbenen auf die Hinterbliebenen über, wobei jedoch auf ihre jeweiligen Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gebührende Rücksicht zu nehmen ist. §. 6. Außerdem sind alle Israeliten, welche durch ein Jahr ihren ständigen Aufenthalt in Wien haben, ohne einer der in §. 3 genannten Kategorien anzugehören, zur Benutzung der Unterrichts- und rituellen Anstalten der Israelitischen Cultusgemeinde in Gemäßheit der hierfür bestehenden Bestimmungen berechtigt; dagegen sind sie aber auch verpflichtet zur Erhaltung der Gemeindeanstalten verhältnißmäßig beizutragen und sich zu diesem Ende ebenfalls in die für sie bestehende Matrikel behufs der Steuerklassificirung eintragen zu lassen. tz. 7. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Commission, welche die eingegangenen Erklärungen der Selbstfassion zu prüfen, etwaige Bedenken gegen dieselben auf dem Wege der Verständigung zu beheben und hiernach die Beitragslisten zu entwerfen hat. Wo die Commission keine Verständigung zu erzielen vermag, steht den Parteien das Recht des Recurses an die Gesammtvertretung zu, die endgültig entscheidet. In die Beitragsliften sind auch neu eintretende Mitglieder nach gleichem Vorgänge einzutragen und je nach Umständen, jedenfalls aber nach je drei Jahren die diesfätlige Revision und etwaige Modificationen vorzunehmen. Zu diesem Behuf ist die Commission verpflichtet, sich durch Vertrauensmänner aus der Zahl der Gemeindemitglieder zu verstärken. §. 8. Rückständig gebliebene Beträge sind nach Vorschrift der Allerhöchsten kaiserlichen Verordnung vom 10. Mai 185 l einzubringen. tz. 9. Jeder der Cultusgemeinde neu Beitretende, der nach tz. 5 beitragspflichtig ist, hat auch eine Aufnahmsgebühr zu erlegen, über deren Betrag er sich mit der SLeuereommission, resp. mit der Gemeindevertretung zu einigen hat. H. 10. Die Cultusgemeinde wird ausschließlich durch die von ihr selbst gewählte Vertretung repräsentirt, und alle Gemeindeangelegenheiten werden nur von derselben geleitet^und erledigt. H. 11. Die Vertretung besteht aus fünfundzwanzig von der Gemeinde hierzu gewählten Mitgliedern, welche wieder aus ihrer Mitte einen Präses und vier Sectionsobmänner wählen. Der Präses bildet mit diesen vier Obmännern die Executive der Gemeinde. Ein Präses-Stellvertreter wird von der Gemeindevertretung aus der Ajtte der Obmänner gewählt. Die Art und Weise, in der die Geschäfte zu leiten sind, wird durch die Geschäftsordnung bestimmt. Außerdem fungiren für die einzelnen in der Gemeinde bestehenden, in H. 2 erwähnten und nicht von ihr unmittelbar erhaltenen Anstalten Vorsteher, welche die speciellen Angelegenheiten dieser Institute nach Maßgabe der respectiven Statuten, jedoch unter Oberaufsicht der Gemeindevertretung, verwalten.