Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 6 (September 1865)
- Date
- 1865-09-01
- Page
- Seite 488 (sequence 64)
- Language
- German
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488 Jllustr. Monatsh. für die ges. bürgerschaft von keinem Glaubensbekenntniß abhängig machte. Die nächsten Consequenzen dieser liberalen Gesetze waren also: Aufhebung der wie ein Alp auf den österreichischen Juden lastenden Beschränkung der Freizügigkeit, Aufhebung der Beschränkung im Erwerb dinglicher Sachenrechte, Zulassung zu allen bürgerlichen und politischen Aemtern, was noch überdies im §. 17 der Reichsverfafsung vom 4. März ausgesprochen wurde. In privatrechtlicher Beziehung mußten die 124, 593, 768 und 769 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs außer Wirksamkeit kommen, wonach nun also jüdische Concubenten nicht mehr der Bewilligung des Kreisamts bedurften, der Jude fähig sein mußte, Zeuge bei dem Testament eines Christen zu sein, und der Abfall vom Christenthum Eltern kein Recht mehr gab, ein Kind vom Pflichtteil auszuschließen. Ferner traten außer Wirksamkeit U. 142 und 164 der Allgemeinen Gerichtsordnung, wonach der Jude im Proceß gegen einen Christen ein bedenklicher Zeuge war und die Eidesformel: „so wahr mir Gott helfe", für jedermann gelten sollte. Die Juden konnten ferner zur Richteramtsprüfung, ebenso zu dem Conceptdienst in den Finanzprocuraturen zugelassen werden; der Besetzung der' Lehrstühle an den Hoch-, Mittel- und Volksschulen mit Juden stand die Eidesformel nicht störend mehr im Wege; die Juden fungirten als Geschworene, konnten Richter, Advocaten und Notare werden, desgleichen hatten sie actives und passives Wahlrecht nach den 1850 entworfenen Landesordnungen für die Landtage und Landesausschüsse. Hiermit also war das so sehnlichst Erwünschte endlich zum gedeihlichen Abschluß gebracht. Die früher von jeder politischen Thätigkeit, von allen Staats- und Gemeindeämtern ängstlrch ausgeschlossenen Juden bewiesen sich der ihnen gewährleisteten Rechtsfähigkeit würdig und bemühten sich, mit allen Kräften den Ausbau der Verfassung segensreich zu fördern. Geschwunden waren somit die religiösen und nationalen Vorurtheile, die die starrsten Schranken zwischen den Juden und ihren Mitbürgern aufgebaut; in der Befriedigung der gerechten Ansprüche aller Theile schien das neue Oesterreich, einem verjüngten Phönix gleich, aus dem Schutt des alten erstanden zu sein. Zwei Jahre hindurch dauerte nur die Reichs- Verfassung vom 4. März 1849; durch zwei kaiserliche Patente vom 31. Dec. ward sie sowol als die Grundrechte außer Wirksamkeit gesetzt; zwar wurde jede anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Fonds und Stiftungen erhalten, die Unabhängigkeit Interessen des Judenthums. der bürgerlichen und politischen Rechtsstellung vom Religionsbekenntniß aber durch Aushebung der ersten zwei Paragraphen der Grundrechte beseitigt. Der Rechtszustand also, der für die Juden sich nun ergab, war folgender: an die Stelle der ihnen durch die Reichsverfassung und die Grundrechte gewährleisteten Rechte und derjenigen, die sich als notwendige Consequenzen aus ihnen ergaben, traten jene Gesetze mit den aus ihnen resultirenden Rechtsbeschränkungen für jene Verhältnisse, für welche vom Jahre 1848 bis zur Reichsverfassung keine neuen Normen erflossen waren; ferner diejenigen Gesetze, die vom Anfang des Jahres 1848 bis zur Reichsverfassung vom 4. M,ärz 1849 eingeräumt worden waren, sodann jene, die vom 4. März bis 31. Dec. 1851 gegeben, insoweit sie nicht als Consequenzen der aufgehobenen Verfassung von 1849 mit ihr wegfielen. In staatsrechtlicher Stellung wurden sie also wieder von allen öffentlichen Staats¬ und Gemeindeämtern ausgeschlossen; der Weg zum Richteramt, zum Notariat ward ihnen abgeschnitten; das Concordat macht die Besetzung der Lehrerstellen an öffentlichen Anstalten mit Juden unmöglich. In privatrechtlicher Beziehung hörte die Freizügigkeit, die Besitzfähigkeit von Immobilien wieder auf. Die §§. 125, 593, 768 und 769 des Allg. bürgerlichen Gesetzbuchs sowie §§. 142 und 164 der Allg. Gerichtsordnung wurden wieder reactivirt. Wir vermeiden es gern, die zahlreichen Ministerialverordnungen einzeln anzuführen, wodurch die rechtliche Stellung der Juden mit einer erstaunlichen Consequenz immer mehr und mehr beschränkt wurde; in allen Maßregeln der Regierung sah man das stete Streben, die Kluft zwischen Juden und Christen zu erweitern und die Erinnerung an die liberalem Bestimmungen der 1849er Verfassung zu verwischen. Zwar wurde man immer getröstet, es werde eine durchgreifende Regelung der staatsbürgerlichen Stellung der Juden erfolgen; allein man wartete lange vergebens darauf, und mußte man sich mit den drückendsten Beschränkungen vormärzlicher Zeiten begnügen. Zum Ueberflutz oder vielmehr als eine Consequenz der eingeschlagenen Richtung ward das Concordat 1855 abgeschlossen, das vermöge seines Inhalts jede zeitgemäße Regelung unserer konfessionellen Zustände in unabsehbare Ferne hinausschieben zu wollen schien. Schwer lastete der Druck des Bäch'schen Regimes auf denösterreichischen Völkern. Die gerechten Ansprüche der Nationen waren ungehört, man wollte Jahrhunderte aus der Geschichte streichen, es war dies die Periode der starrsten Centralisation. Die innern Verwickelungen mehrten sich, die Misstimmung war eine erhöhtem, die Staatsschulden wuchsen, unsere politischen Beziehungen zu den auswärtigen Mächten wurden gelockert, die freundschaft- 'lichen Verhältnisse mit den Westmächten ge-