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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-09-01 · Heft 6 (September 1865) · p. Seite 487

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 6 (September 1865)
Date
1865-09-01
Page
Seite 487 (sequence 63)
Language
German
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Die Stellung der Juden in Oesterreich in ihrer histor. Entwickelung. 487 ihre Kinder in die christlichen Normal- und Realschulen schicken; desgleichen wurde ihnen der Besuch höherer Schulen neuerdings gestattet; sie sollten bei christlichen Meistern und auch beieinander Handwerke erlernen und christliche Gehülfen sich halten können, ohne jedoch hierdurch das Meisterrecht und Antheil an den Zünften und Innungen zu erlangen; desgleichen konnten sie der Ausübung der Malerei und Bildhauerei, wie auch der Ausübung der andern freien Künste obliegen. Zu allen unbürgerlichen Handlungszweigen waren sie vollkommen berechtigt, desgleichen sich um das Befugniß der Großhandlung unter den nämlichen Bedingnissen und mit denselben Freiheiten wie ihre christlichen Mitbürger zu bewerben; das Recht zur Anlegung von Fabriken und Manufacturen, das ihnen von jeher zustand, wurde ihnen neuerdings bestätigt. Ferner wurden durch dies Patent die früher für die Juden bestandenen doppelten Gerichtskosten und Taxen, alle bisher gewöhnlichen Merkmale und Unterscheidungen, als das Barttragen u. s. w., abgeschafft. Nachdem wir nun die wichtigsten BefugnM dieses gewiß denkwürdigen Patents kennen gelernt, erübrigt noch, daß wir auch seiner wesentlichsten Beschränkungen gedenken. Vor allem ward ihnen nicht das Recht des öffentlichen Gottesdienstes gewährt; sodann blieben sie vom Realitätenbesitz ausgeschlossen, der ihnen nur ausnahmsweise gestattet wurde; sodann trug das Patent selbst dazu bei, eine Geldaristokratie unter den Juden zu schaffen, dadurch, daß nur jenen der Aufenthalt hier gestattet wurde, die die keineswegs unbedeutende Toleranzsteuer entrichten konnten, während die ärmern für ihr letztes Geld sich den Aufenthalt von vierzehn zu vierzehn Tagen von der Obrigkeit erwirken mußten, und „der reiche Jude ist nicht immer der bessere", sagt Lessing. Wenn man die Verhältnisse der Juden vor dem Erscheinen dieses Patents kennt, wird man unbedingt zugestehen, daß dasselbe trotz seiner vielen Beschränkungen doch immer ein riesengroßer Fortschritt in der Verbesserung der materiellen geistigen Zustände der Juden war. Gewiß ward darin das Größte an Duldung gewährt, was eine so vorurtheilsvolle Zeit gewähren konnte; gewiß lag es in der Absicht des edeln Kaisers, durch dies Patent erst einen Uebergang von der frühern Rechtlosigkeit zur vollen Rechtsfähigkeit zu schaffen, um sowol die christliche Bevölkerung duldsamer, als die jüdische der Emancipation würdiger zu machen; allein wie er dem Fortschritt überhaupt zu früh abstarb, so auch den Juden. Denn anstatt den angebahnten Weg ruhig fortzuschreiten und die Gleichstellung aller Confessionen unbedingt auszusprechen, blieben die Nachfolger Joseph's II. l ei dem Josephinischen Patent stehen, das sie Hörstens durch neue Verordnungen modificirten. Beschränkung des Aufenthalts, der Anindelung, des dinglichen Sachenrechts, zum Theil des Personenrechts, das ist ihre privatliche Stellung während dieser Jahrzehnte; Duldung derselben als Fremde gegen Entrichtung von Schutz- und Toleranzgeldern, dies ihre staatliche Stellung. Die Verordnungen, die darüber erflossen, befassen sich mit einer wahren Aengstlichkeit mit der Conservirung dieser veralteten Verhältnisse, daß die Worte Mephisto's: „Die Gesetze schleppen sich wie eine ewige Krankheit fort", wenigstens betreffs der österreichischen Judenordnungen zur Wahrheit wurden. Es ist kein unpassender Vergleich der Entwickelung eines ganzen Volks mit der des Individuums. Völker durchleben ebenso gut wie der Mensch ihre Kindheit, gären wie der Jüngling, schaffen und walten wie der Mann, siechen und sterben ab wie der lebensmüde Greis. Das Jahr 1848 war die Mündigkeitserklärung der österreichischen Völker, sie traten aus den Kinderschuhen heraus, die ihnen die vormärzliche Regierung so gefällig anfertigte. Sollte der Umschwung zur modernen Staatsidee in Oesterreich zur Wahrheit werden, so mußte auch der leitende Grundsatz derselben: „Gleichstellung aller Confessionen im freien Staat", praktische Geltung erfahren. Und diese fand er auch in der ersten Errungenschaft jener begeisterten Erhebung, in der Constitution vom 25. April 1848, wonach Abschnitt III, S. 17 „allen Staatsbürgern die volle Glaubens- und Gewissens- sowie die persönliche Freiheit" gewährleistet wurde. Da diese Constitution mit der Einberufung des constituirenden Reichstags zu Grabe ging, so ward es den freisinnigen Vertretern der Völker Oesterreichs überlassen, in der Judenfrage die Initiative zu ergreifen. Zunächst wurden die in gleichem Maße drückenden als entehrenden Judensteuern aufgehoben (5. Oct. 1848) und das Princip der staatlichen und privatrechtlichen Gleichberechtigung der Juden in allen seinen Consequenzen in den am 4. März publicirten Grundrechten, §. 1 und H. 2, ausgesprochen. Die beiden Paragraphen, die die Verhältnisse Oesterreichs so gründlich umgestalteten, lguteten: §. 1. Die volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Religionsübung ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Rechten kein Abbruch durch das Religionsbekenntniß entstehen. §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Dazu kam das ebenso freisinnige Gemeindegesetz vom 17. März 1849, das die Gemeinde-

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