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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-09-01 · Heft 6 (September 1865) · p. Seite 482

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 6 (September 1865)
Date
1865-09-01
Page
Seite 482 (sequence 58)
Language
German
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482 Jllustr. Monatsh. für die gef. Interessen des Judenthums. heraus, die Juden seien eine Reichsdonräne, über die das Reichsoberhaupt nach eigenem Gefallen oberherrlich schalten und walten könne. Daraus erklärt es sich auch, daß die Stellung der Juden im Deutschen Reich im großen und ganzen dieselbe blieb, während in den benachbarten Ländern dieselbe einer sieten Wandlung unterworfen war; denn während in den letztern die Duldung derselben Sache der Humanität und des Herkommens war, war sie in Deutschland gewissermaßen reichsgrundgesetzlich bestimmt. Die älteste Urkunde, wodurch die Juden in Oesterreich die Bestätigung und Versicherung ihrer alten wohlerworbenen Rechte erhielten, sind die «Iura IHäeriei Osllieosi 4uäaei8 in Austria data», die den Juden in Oesterreich von Friederich dem Streitbaren verliehenen Rechte und Gerechtsame, vom 1. Juli 1244. Wie überhaupt im Mittelalter äußerst selten neues Recht durch einen sichtbaren Act, die Gesetzgebung, geschaffen, sondern vielmehr alles Recht aus dem Wege des Herkommens gebildet und nachträglich erst ausgezeichnet wurde, ebenso wenig dürfen wir in der Urkunde vom 1. Juli 1244 neue Rechtsbestimwungen, sondern vielmehr die Confirmirung wohlerworbener Privilegien und Rechte finden. Nach diesem Privilegium unterstanden die Juden unmittelbar dem Herzog oder dessen Stellvertreter, wenn dessen Parteilosigkeit nicht angezweiselt werden konnte (8). Sie konnten in den österreichischen Landen ungehindert und ohne irgendeine Belästigung frei umherziehen, für die Maaren, die sie mit sich herumführten, hatten sie nur die landesüblichen Zölle zu entrichten (12). Die Juden sind fähig, Häuser (24) und sonstige Liegenschaften zu erwerben (25), sie haben ihre Schulen und Synagogen (15), ihre Häuser sind frei von jeder Hospitalität. Das gerichtliche Verfahren konnte gegen sie nur in der Synagoge stattfinden; persönlich hatten sie nur vordem Herzog zu erscheinen (29); in Streitigkeiten untereinander genießen sie das Recht der Austräge, in Streitigkeiten mit Christen richten herzogliche Beamte, Judenrichter (8). Wider einen Juden kann kein Christ allein, sondern nur in Verbindung mit einem Christen oder einem Juden zeugen (1). Der Eid bei dem Talmud findet nur in Gegenwart des Herzogs statt (19). Der Jude ist berechtigt, unter dem Namen Pfand alles zu nehmen, außer blutbefleckte und ganz durchnäßte Gegenstände (5). Der Zinsfuß wurde auf acht Pfennige pro Pfund wöchentlich festgesetzt (30); bei rückständigen Interessen laufen, auch nach Einlösung des Pfands, Zinseszinsen nach Ablauf eines Monats fort (23). Der gegen ein Darlehn verpfändete Grundbesitz wird binnen Jahr und Tag dem Gläubiger zugeschlagen und er darin gegen jede Gewalt vertheidigt (25). Wer dagegen verstößt, wird als Beschädiger der herzoglichen Kammer schwer bestraft (28). Wer einem Juden eine Wunde beibringt, zahlt an die herzogliche Kammer zwölf Mark Goldes, dem Verwundeten zwölf Mark Silbers (9). Wer einen Juden tödtet, wird mit dem Tode und dem Verlust seines beweglichen und unbeweglichen Eigenthums bestraft (10). Wer aus was immer für einer böswilligen Absicht den Judenfriedhof zerstört, wird mit dem Tode bestraft (14); wer die Judenschulen zerstört, büßt es mit zwei Talenten (15). Dies beiläufig die wichtigsten Bestimmungen daraus. Wenn wir diese nun mit denen einer spätern Zeit, selbst mit denen aus dem verflossenen Jahrhundert vergleichen, erfüllt uns Staunen zugleich und bittere Wehmuth. Wie ist es möglich, daß die Ideen der Humanität einer frühem Zeit so spurlos verschwinden, oder macht der Zeitgeist in Wahrheit für einen Fortschritt zehn Rückschritte? Im Besitz dieser Gerechtsame wurden die Juden von den nachfolgenden Herrschern Oesterreichs bestätigt; so von Przemysl Ottokar II. mittels Handfeste vom 8. März 1255, so von Rudolf I. mittels Urkunde vom 4. März 1277, die eine ängstliche Wiederholung des Privilegs vom 1. Juli 1244 ist; darauf kam die Handfeste Albrechts I. 1297 und zuletzt noch der Freiheitsbrief Albrecht's III. von 1379. Die Rechtsanschauungen nun, die im Wege des Herkommens bezüglich der Juden im Römischen Reich zu deutschen Landen sich herausbildeten, lassen sich auf nachstehende drei Hauptpunkte zurückführen: I. Sämmtliche Juden innerhalb der Grenzen des Reichs sowol der vorhandenen als der durch Eroberung, Vertrag, Anfall u. s. w. auszudehnenden, gehören mit Leib und Seele der Reichskammer an und hat kein Neichsstand noch sonstiges Herrenthum irgendwelches öffentliche Recht zu verfügen. II. Die Juden sind Schützlinge des Reichs. Wer sie in irgendeiner Art beeinträchtigt, wird dem Reich und dessen Hofgericht dafür verantwortlich. III. Die Judenschaft bildet eine Gemeinde für sich, in deren innere Verfassung das Reich sich nicht einmischt und niemand sich zu mischen hat; sie regiert sich selbst; sie hat das Recht, im Reich frei ihre Religionsgebräuche zu üben; die Juden können sich niederlassen, wo ihnen kein Privilegium entgegensteht; ihre Nabbinen haben die niedere Gerichtsbarkeit. Als im Lauf der Zeiten die Macht des Reichs schwand, die Landeshoheit sich entwickelte, die Herzogtümer und Grafschaften aus Reichsämtern erbliche Besitzungen wurden, trachteten die Fürsten, nebst den andern Hoheitsrechten die Schutzgelder der Juden in ihren Territorien als landesherrliches Regal (Judenregal) an sich zu bringen. Darin kam ihnen die stete Geldverlegenheit des Reichs trefflich zu statten, denn um sich frische Gelder zu verschaffen, sah sich das Reichsoberhaupt öfter veranlaßt, das Judenregal an sie zu verpfänden oder zu verkaufen, sodaß

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