Mannheim
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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-09-01 · Heft 6 (September 1865) · p. Seite 475

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 6 (September 1865)
Date
1865-09-01
Page
Seite 475 (sequence 51)
Language
German
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Ein JugendporLrät Mannheimers. 475 ein Kind von Mutterleib an durch eigene Sorgfalt erzogen; das Gefäß, welches dieses Reinigungswasser enthielt, mußte ebenfalls absolut rein, also steinern sein. Den Rabbinen war dieses Gesetz das dunkelste, geheimnißvollste und rätselhafteste, das sie nicht zu erklären wagten, sodaß ein Heide einst in Gegenwart des Rabbi Jochanan ben Sakai das Judenthum der Zauberkünste beschuldigte (Pesikta). Die Beschäftigung mit der Erklärung der rochen Kuh traute man nur der Gottheit zu. Von dieser Norm wußte auch dasHeidenthum. Bei den Persern waren nach jeder Verunreinigung weitläufige Waschungen vorzunehmen, wobei man sich unter andern: eines sogenannten Ochsenwassers bediente (Kleuker, III).*) Ein außerordentliches Opfer war auch das Eiferopfer (4 Mose 5,11—31). Wenn nämlich ein Mann gegen seine Frau eifersüchtig und sie ihm des Ehebruchs verdächtig war, ohne daß er jedoch die That selbst beweisen konnte, so mußte er die Frau mit einem Speiseopfer von einem Zehntel Epha Gerstenmehl ohne Oel und *) Auch ist zu beachten, daß die Zahl 3 eine Rolle dabei spielt. Weihrauch vor den Priester bringen. Dieser nahm heiliges Wasser in ein irdenes Gefäß, that etwas Staub vom Fußboden des Heiligthums hinein, entblößte das Haupt des Weibes, legte das Speiseopfer auf ihre Hände und sprach für den Fall ihrer Schuld einen schweren Fluch über sie aus. Dann schrieb er den Fluch auf, wusch die Schrift in das genannte Wasser ab, brachte das Speiseopfer dar und gab endlich dem Weibe das Wasser zu trinken. War sie schuldlos, so sollte ihr der Fluch nicht schaden, ja der Fluch sich in Segen verwandeln; war sie aber schuldig, so sollte er an ihr sich erfüllen. Die Eigenthümlichkeiten des in diesem Fall zu bringenden Opfers erklären sich wieder aus seiner Bestimmung. Weil keine Sünde gesühnt werden durfte, da ja das Verbrechen ungewiß und, falls es wirklich stattgehabt haben sollte, durch kein Opfer zu sühnen war, so wurde kein blutiges Opfer, sondern blos ein Speiseopfer gebracht, und zwar von geringer Qualität, ohne Zweifel mit Rücksicht auf den wenigstens verdächtigen Charakter der Frau. Gm IlMiMMt MlllllMer'Z MM aus der Zeit wo er sein Amt in Wien antrat, bringen wir, dem uns geäußerten Wunsche vieler Leser begegnend, in den „Jllustrirten Monatsheften" hiermit zum Abdruck. _ 31*

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