Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 5 (August 1865)
- Date
- 1865-08-01
- Page
- Seite 417 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur TagesgeschichLe. 417 ist vom höchsten Gerichtshof in dem Präjudiz vom 20. März 1838 (Präjudiz-Sammlung, I, 208) angenommen. Wenn ferner sogleich, als den Juden die Befugniß zum Erwerb von Grundbesitz eingeräumt wurde, um den davon für den äußern Bestand der Kirchensysteme zu besorgenden Nachtheilen thunlichst vorzubeugen, das Edict vom 11. Mürz 1812 im tz. 15 wörtlich verordnet hat: „Sie (die Juden) sind gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen und mit Ausnahme der Stolgebühren gleiche Lasten wie andere Staatsbürger zu tragen", so ergibt sich hieraus ein weiterer Rechtsgrund für den Antrag der Recurrenten. Denn diese Bestimmung, der sich in näherer Anwendung des darin ausgesprochenen Grundsatzes auf die speciellen Verhältnisse des Patronats und der Mitgliedschaft ansässiger Juden in Stadt- und Dorfgemeinden die Verordnung vom 30. Aug. 1816 und der H. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 anschließen, stellt außer Zweifel, daß die Juden nur von den Stolgebühren haben befreit, zu allen andern kirchlichen Abgaben und Leistungen aber, damit nicht die christlichen Kirchensysteme wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger Gefahr laufen einzugehen, gleich den christlichen Einwohnern ihres Wohnorts herangezogen werden sollen. Wäre der Besitzer des Ritterguts S. ein evangelischer Christ, so würde seine Heranziehung aus dem Parochialverband folgen. Hieraus ergibt sich, daß der Recurse von seinem Rittergut S. bei dem bevorstehenden Kirchenbau die Spanndienste ebenso zu leisten hat, als wenn er für seine Person der dortigen Kirchengemeinde angehörte. Demnach ist das Resolut abzuändern und, wie geschehen, zu entscheiden gewesen. Berlin, 8. Mai 1865. Der Minister der geistlichen re. Angelegenheiten, v. Mühler. Hannover. Die Krön- Oberanwaltschaft in Celle erließ die Verfügung, daß, wenn Juden zu einer am Sabbat zu haltenden Gerichtsverhandlung ausgelost werden, dieselben abzulehnen seien. Ausland. Rußland. Ueber die „Judenfrage" in diesem Reich bringt dir. 32 des „Magazin für die Literatur des Auslands" folgenden trefflichen Artikel (gezeichnet I. L.): Der Geist der Reform, der seit dem Regierungsantritt des Kaisers Alexander II. die Gesetzgebung in Rußland kennzeichnet, und der sich zunächst in zwei großen Maßregeln: in der Emancipation der Leibeigenen und in der unbeschränkten Förderung des öffentliche Unterrichts kundgegeben, kann natürlich arm) auf dem Gebiet der Gleichberechtigung der verschiedenen Religionsgenofsenschasten nicht Zurückbleiben. Es ist mit Recht gesagt worden, daß die in einem Volk über diese Gleichberechtigung herrschenden Ansichten als Gradmesser der Cultur, der socialen und der politischen Bildung desselben angesehen werden können. Besonders sind es die Juden, die, wie die Culturgeschichte nachweist, in allen unintelligenten und politisch zurückgebliebenen Ländern stets am schlechtesten behandelt, in freien Culturländern dagegen überall — wenn wir einzelne schweizer Cantönli ausnehmen, denen es allerdings an socialer und humaner Bildung fehlt — als freie Männer und gleichgestellte Mitbürger angesehen worden sind. Unter dem Scepter des russischen Kaisers leben 1,300000 Juden, von denen zwar angenommen werden kann, daß sie im großen und ganzen unter dem Geistes- und Culturniveau aller in den übrigen Staaten Europas lebenden jüdischen Bevölkerungen stehen, doch läßt sich ebenso annehmen, daß sie im großen und ganzen über dem Cultur- und Geistesniveau der moskowitisch-tatarischen Bevölkerung Rußlands sich befinden. Und wenn nunmehr selbst der untersten Klasse dieser Bevölkerung, den Leibeigenen, ihr Antheil an den Menschen- und Ehrenrechten des Landes nicht mehr vorenthalten wird, wie könnte er fortan den Juden noch vorenthalten werden? Jene 1,300000 Juden unter russischem Scepter leben nicht etwa über das gesammte europäische, asiatische und amerikanische Rußland mit seinen 392000 Quadratmeilen zerstreut, sondern sind auf einige westliche und südliche Gouvernements beschränkt, wo sie vermöge dieser Zusammengedrängtheit ein unproductives und daher ungesundes Volkselement bilden, während sie, über das ganze russische Reich verbreitet, bei ihrer geistigen Elasticität, die sich besonders auf gewerblichem Gebiet geltend zu machen weiß, den Nationalreichthum vermehren und ein volkswirtschaftlicher Segen für das Land sein würden. Allmählich fangen auch die Russen an, zur Erkenntniß dieser Wahrheit zu gelangen. Der volkswirtschaftliche Schulmeister, der auf den Eisenbahnen viel rascher und ungehinderter fortkommt als in der frühern Zeit der Länder¬ und Städte-, der Zoll- und Handelssperren, hat auch bereits in Rußland eine zahlreiche Schule der Gewerbe-, der Handels- und der Religionsfreiheit herangebildet. Die eine Freiheit hängt mit den andern notwendig zusammen, und wer die eine nicht will, der muß auch aus die andern verzichten. Selbst die von dem ultra - moskowitischen Publicisten Katkow redigirte „Moskauische Zeitung" hat kürzlich auf die Vortheile hingewiesen, die es für das Land haben könne, wenn man die Juden auch in solchen Gouvernements sich ansiedeln ließe, die ihnen bisher verschlossen waren. Aehnlichen Ansichten begegnen wir in den deutschen Blättern der russischen Ostsee-