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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-08-01 · Heft 5 (August 1865) · p. Seite 416

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 5 (August 1865)
Date
1865-08-01
Page
Seite 416 (sequence 72)
Language
German
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416 Zllustr. Monatsh. für die gef. Interessen des Judenthums. geflochtene Kerze genommen wird, rührt von Raba her. Da man das angezündete Licht nach Ula Berachot 52 benutzen soll, so verlangten die Geonim, daß man die Nägel der Finger betrachte und zwischen ihnen und dem Fleisch derselben unterscheide, wessen sich aber die Mystik für .die Chiromantie bediente: in den Handlinien soll eine Ahnung des Segens liegen (Tur 298). Das Habdalagebet befindet sich Pesachim 104. Im Sidur des R. Amram geht eine Beschwörung an gewisse Engel voraus, die mit Namen genannt werden, welches Gebet seiner Abenteuerlichkeit wegen (Tur 299) nachgelesen zu werden verdient. Chronik. Zur TMMchichte. Deutschland. Preußen. Das „Centralblatt für die gegesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält im Juniheft (S. 369) zwei Ministerialrescripte, die hier mitgetheilt werden müssen: 132) Freilassung jüdischer Einwohner von Beiträgen für die christliche Schule. Auf den Bericht vom 14. März d. I. eröffne ich der königlichen Regierung, daß, wenn nunmehr für die jüdischen Einwohner zu N. eine eigene öffentliche Schule errichtet ist, dieselben nach K. 49 der Provinzial-Schulordnung vom 11. Dec. 1845 und ß. 67 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 berechtigt sind, ihre Freilassung von den Abgaben für die christlichen Stadtschulen, also auch von den Beiträgen zu dem anzusammelnden Schulbaufonds zu verlangen. Die Festsetzung vom 19. Dec. 1859, welche zu einer Zeit ergangen ist, wo in N. noch keine jüdische Schule vorhanden oder zugesichert war, kann ihnen hierbei nicht entgegengesetzt werdeir. Andererseits aber versteht es sich von selbst, daß ihre Befreiung erst mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die jüdische Schule eröffnet wird. Berlin, 24. Mai 1865. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiter:. In Vertretung: Lehnert. 133) Kirchliche Lasten jüdischer Ritte rgutsbesitzer in der Mark. Auf den Bericht der königlichen Regierung vom 8. März d. I. und den Recurs der Gemeinde S. vom 15. Oct. v. I. wird das in Bezug auf den Neubau der dortigen evangelischen Kirche erlassene Resolut vom 14. Oct. v. I., aä 2, mit Vorbehalt des Rechtswegs dahin ab geändert, daß der Rittergutsbesitzer N. von seinen: Rittergut in S. die Spanndienste zu leister: gehalten. Wenngleich der Recurse als Jude nicht Mitglied der Kirchengemeinde und als Rittergutsbesitzer nicht Mitglied der Dorfgemeinde ist, so folgt daraus doch nicht, daß er von seinen: im Parochialbezirk belegenen ritterschaftlichen Grundbesitz zu den streitig gewordenen Spanndiensten nicht herangezogen werden könnte. Sowol das märkische Provinzialrecht als die Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der Juden stehen seiner Freilassung entgegen. Im Anschluß an die Vorschriften der Consistorial-Ordnung von 1573 bestimmt H. 4 der Flecken-, Dorf- und Acker-Ordnung vom 16. Dec. 1702: „Wenn an Kirchen und Kirchhöfen etwas zu bauen und zu bessern ist, soll ein jeder Einwohner und Unterthan jedes Ortes, er sei was Religion er wolle, mit allem Fleiß dazu helfen, das Seinige und was ihm nach Proportion zukommt, dazu gern beizutragen." Diese Bestimmung zeigt, daß die Parochial- Baulast in der Mark vor: der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche des Orts nicht abhängig gedacht wird, sodaß die Folgerung des Resoluts, der Recurse könne, weil er nichts Mitglied der Kirchengemeinde zu S. ist, zu den fraglichen Diensten nicht herangezogen werden, um so weniger zutrifft, als diese Dienste, wo nicht besondere, hier nicht behauptete Abweichungen bestehen, von dem Grundbesitz zu leisten und nach märkischem Provinzialrecht gleich der Kirchenbaulast überhaupt — et', das Urtel des königlichen Obertribunals vom 17. Dec. 1852 („Archiv der Rechtsfälle", VIII, 134) — für rein persönlicher Natur nicht zu erachten sind. Daß die diesfallsige Verpflichtung aber auf die Mitglieder der Dorfgemeinde nicht eingeschränkt ist, sondern auch die Besitzer von Rittergütern trifft, folgt aus §. 716, Thl. II, Titel 11 Allgemeinen Landrechts und

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