Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 5 (August 1865)
- Date
- 1865-08-01
- Page
- Seite 393 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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Verend Gabriel Eskeles. 393 durch unvorhergesehene Ereignisse das Stiftungskapital eine Verminderung erleidet, in welchem Fall das Ersparte ganz oder zum Theil vorzüglich nur zur Aufrechthaltung der Stiftung verwendet werden muß. Dieser wachsende Fonds soll ferner dazu dienen, die jetzt laufenden Unkosten der Stiftung, welche in den Rechnungen nur mit 22 Fl. 30 Kr. w. W. für Kanzleispesen aufgebracht sind, weil die zeitweiligen Verweser für ihre Bemühungen keine Belohnung annehmen, auch dann zu decken, wenn etwa in spätern Zeiten die jeweiligen Herren Verweser sich nicht zur unentgeltlichen Verwaltung der Stiftung bereitwillig finden lassen sollten. Jedoch soll die Remuneration derselben niemals 5 oI sämrntlicker Stiftungsemkünfte, in welcher Valuta die Einkünfte immer fließen mögen, übersteigen, und auch hierzu die Ausmessung und Bewilligung der hohen Landesstelle erforderlich sein. 10) Die bestehende allerhöchste Entschließung, vermöge welcher von SMungsgeldern kein Dartehn an Private oder Gemeinden mehr gestattet werden darf, muß in der Regel auch rücksichtlich des neu zugewachsenen Kapitals beobachtet werden. Sollten sich jedoch die Geldverhältnisse im Staat so gestalten, daß für die Stiftung vorteilhafter gefunden würde, die Stiftungskapitalien Lei Privaten anzulegen, so soll das nur unter Hypothek auf Herrschaften in kaiserlichen Erbstaaten gegen ausgewiesene Pupillar - Sicherheit mit Zustimmung beider Verweser und Genehmigung der hoher: Landesstelle statthaben können. 1 1) Die Stiftung soll, wie bisher, den Namen Eskeles'sche Stiftung führen, gestiftet von Berend Gabriel Eskeles und dessen Sohn Bernhard Freiherrn von Eskeles. 12) Die Verwaltung der Stiftung soll immer zwei Verwesern anvertraut sein, wovon wenigstens einer derselben bei seiner Ernennung israelitischer Religion sein muß und diese Stelle nur so lange bekleiden kann, als er nicht zu einer andern Religion übergeht. Der nächste Abkömmling in gerader Linie von dem Stifter, welcher Religion er immer angehört, hat den ersten Anspruch auf eine dieser Verweserstellen. Er schlägt den zweiten Verweser, der israelitischer Religion und in Mähren ansässig sein muß, dem hohen Gubernium zur Bestätigung vor. Im Verweigerungsfall hat der erste Verweser immer wieder einen andern als zweiten Verweser in Vorschlag zu bringen, bis die hohe Gubernialbestätigung erfolgt. Wenn keine männlichen Abkömmlinge des Stifters in gerader Linie mehr vorhanden sind, dann ernennt das hohe mährisch-schlesische Gubernium unmittelbar beide Verweser, von welchen wenigstens einer israelitischer Religion und in Mähren ansässig sein muß. Als Mitcurator trat am 1. Mai 1839 Ernanuel Gomperz in Brünn ein, welchem mit dem Gubernialdec^et vom 24. Mai 1844 HUberg's Jllustrirte Monatshefte. I, 5. — August 1865 bedeutet wurde, daß mit dem Jahre 1841 die Gebarung nach der früheren Gepflogenheit aufzuhören und mit dem Jahre 1842 jene nach Vorschrift des neuen Stiftsbriefs einzutreten habe. Worin jene Gepflogenheit bestanden habe, kann aus Mangel an den nö- Lhigen Behelfen nicht angegeben werden; doch ist eine Aenderung des Systems deutlich ausgesprochen. Mit demselben Decret wurde weiter bewilligt, daß, vom Jahre 1842 angefangen, der dem jüdischen Normalschulfonds zugedachte jährliche Betrag von 580 Fl. w. W., nach Abschlag der an den öffentlichen k. k. Normalschulfonds abzuführenden 56 Fl., mit 524 Fl. an sechs bis acht jüdische Nor malschulen abwechselnd vertheilt werden dürfe, daß aber hierzu alljährlich der Vorschlag an die Landesstelle erstattet werde. Dieses Zugeständniß erfolgte auf Antrag des Mitcura- Lors, und ist aus dem Gubernialdecret vom 7. Febr. 1845 zu ersehen, daß an den 524 Fl. w. W. noch im Jahre 1841 alle 50 jüdische Normalschuten theilgenommen haben. Im Jahre 1842 wie in den beiden folgenden wurden damit die Schulen zu Nikolsburg, Proßnitz, Triesch, Neu-Raußnitz, Eibenschitz und Loschitz betheilt, was mit dem Gubernialdecret vom 13. Febr. 1846 zwar als bereits geschehen genehmigt, aber auch beigefügt wurde, daß es billig gewesen wäre, auch andern Schulen eine Unterstützung zutommen zu lassen, und als die Stiftungsverwaltung gegen diesen Wink am 10. April des genannten Jahres eine Vorstellung mit der Bitte einbrachte, es auch für die Zukunft bei der Vertheilung des Unterstützungsbetrags an die genannten Schulen bewenden zu lassen, ließ das Gubernium derselben bedeuten, daß dem Antrag keine Folge gegeben werden könne, da derselbe den Bestimmungen des Stiftsbriefs offenbar entgegen wäre, weil hierdurch die übrigen 44 jüdischen Gemeindeschulen von dem Genuß der Stiftung, zu dem sie doch durch den Stiftsbrief berufen sind, ganz ausgeschlossen wären, daher auch die Absicht des Stifters, nämlich Hebung des israelitischen Volksunterrichts in Mähren, durchaus nicht erreicht würde, indem die Lehrer der vorgeschlagenen sechs Schulen, wenn ihnen der beständige Bezug der Stiftsemotumente bleibend zugesichert würde, durchaus kein Interesse hätten, sich dessen durch Fleiß und Eifer würdig zu machen, und auch ein Gleiches bei den übrigen Lehrern, da sie den Genuß dieser Stiftung nie erlangen könnten, eintreten würde. Die Stiftsdirection habe sich also genau an die ausdrücklichen Bestimmungen des Stiftsbriefs und an die bereits erflosfenen Gubernialverordnungen zu halten und demgemäß jährlich den Vorschlag zur abwechselnden Betheilung von sechs oder acht jüdischen Gemeindeschuten einzubringen. Ungeachtet dieser so bestimmten Anordnung ist doch, schon vom Jahre 1847 angefangen, infolge einer erneuerten Vorstellung von 26