Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 5 (August 1865)
- Date
- 1865-08-01
- Page
- Seite 392 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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392 Jllustr. Monatsh. für die ges. ganz oder zum Theil zu verwerfen, wenn sie solche zur Beförderung des bezeichnten Zwecks nicht tauglich finden, und dagegen zwei oder drei andere Ortsrabbiner von kleinern Gemeinden, unter denen es auch Unterrichtete und viele Arme gibt, welche die jährliche Spende von 80 Fl. zu schätzen und zu beurteilen wissen, wo dieselbe gut angewendet sein wird, zu ersuchen, daß jeder von ihnen anfangs acht, und wenn es sich in der Folge um den Ersatz eines abgetretenen Stipendiums handelt, zwei Männer Vorschläge, aus welchen sämmtlich Vorgeschlagenen jene Verweser vier oder einen wählen, die dem ausgedrückten Wunsch am meisten zu entsprechen scheinen. 6) Sollen von dem Ueberrest der Einkünfte zehn Studenten aus einer der kaiserlich österreichischen Provinzeil jedem 100 Fl. verabreicht werden, aber niemals mehr als 100 Fl., sodaß ihre Anzahl insofern zunehmen kann, als die vermehrten Einkünfte die Zuweisung an einen, zwei oder mehrere Studenten über die Zahl von zehn decken. Diese Studirenden müssen bei dem Eintritt in den Genuß ausweisen, israelitischer Religion zu sein. Der etwa nachfolgende Uebertritt zu einer christlichen Religion soll sie des Genusses nicht verlustig machen, insolange sie solche, nach hier weiter folgenden Bestimmungen und nach den bestehenden Landesgesetzen zu beziehen berechtigt sind. Diese zehn Studenten, deren jedem längstens durch acht aufeinanderfolgende Jahre und nicht darüber hinaus jährlich 100 Fl. zugewiesen werden können, sollen von den Verwesern gewählt werden. Die Studirenden haben auszuweisen, daß sie die Humaniora absolvirt haben, und zu erklären, daß sie ihre Studien im medicinischen oder juridischen Fach aus einer erbländischen Lehranstalt vollenden wollen. Im Fall sich keine hinlängliche Zahl Studirender der Rechts- und medicinischen Wissenschaften zum Genüsse der ungeordneten Stipendien melden oder finden soll, können auch studirende akademische Künstler der Stipendien theilhaft werden. Diese haben mittels Zeugniß zu beweisen, daß sie an einer Akademie der bildenden Künste, wie die zu Wien oder sonst an einer im Jnlande, ihre Studien fortsetzen wollen, uni sich vollkommen zu Künstlern zu bilden, letztere können jeder längstens durch fünf aufeinanderfolgende Jahre und-nicht darüber hinaus, erwähntes Stipendium beziehen. Auch haben sie sich jährlich mittels der Zeugnisse bei den Verwesern über die wirkliche Fortsetzung der Studien auszuweisen. Bei Unterlassung dieser Ausweisung verlieren sie das Stipendium. Von diesen Studirenden sind jedoch anfangs nur vier mit jährlich 100 Fl. zu betheilen; die jährlich erübrigten Stiftungseinkünfte sollen für Thoralehrer und Aeltern der Schuljugend, die bisjetzt, wie oben gedacht worden, betheilt worden sind, noch ferner verwendet werden, obschon nur wenige von ihnen zu den weit entfernten Verwandten . Interessen des Judenthums. des Stifters gezählt werden können; sie sollen den ihnen bisher zugetheilten Betrag für ihre Lebenszeit genießen, es sei denn, daß sie freiwillig auf die ihnen zugewiesene geringe Gabe Verzicht leisten. Nach Maßgabe ihres Austritts oder Ablebens und sobald sich die Gaben an sie um jährliche 100 Fl., d. h. von 030 Fl. auf 430 Fl. vermindert haben, tritt dafür ein Studirender ein und das so fort, bis durch ihrer aller Austritt die zehn Studenten ergänzt werden können, indem die jetzt betheilten sowol Thoralehrer als Lehrlinge de.r Thora bei ihrem Ableben oder Austritt nicht von einem Eintretenden ersetzt werden sollen. 7) Im Fall die Stiftungseinkünfte sich etwa durch Zufälle verminderten, soll dennoch das Waisenmädchen bei 200 Fl. und die fünf Thoralehrer bei 400 Fl. stehen bleiben, die Einkünfte der Normalschulen aber im Verhältniß der ihnen zugewie.senen 080 Fl. Zinsen des Kapitals von 29000 Fl. vermindert und ebenfalls den obenerwähnten zehn Studenten, deren jedem jährlich 100 Fl. angewiesen sind, der Unterschied der verminderten Einkünfte jedem pro rata in Abzug gebracht werden. 8) Sollten aber in der Folge die Zinsen von Staatseffecten und vielleicht auch jene bei den Privaten statt in wiener Währung wieder in Conventionsmünze bezahlt werden, so ändert das nichts in obigen Bestimmungen, und sollen dann die hier angewiesenen Beträge der Normalschulen, die Ausstattung des Waisenmädchens, die Beiträge für die fünf Rabbiner, Studirenden und zu jener Zeit noch lebenden Thoralehrer und Stipendisten in derjenigen Währung, in welcher die Zinsen entgehen, ausbezahlt werden. Nur dann, wenn, etwa durch Erhöhung der jetzt reducirten Staatszinsen die Einkünften der Stiftung 2260 Fl. in C.-M. übersteigen, sott der vermehrte Betrag nach Abzug dessen, worauf die Normalschulen Anspruch haben, nur für Studirende verwendet werden, d. h. dann behält das Waisenmädchen wie zuvor 2.00 Fl., die fünf Rabbiner ebenso 400 Fl., die Normalschulen aber so viel, als die Vermehrung im Verhältnis^ für sie auf 29000 Fl. ausweist, und der Rest wird Studirenden zugewiesen, jedoch für jeden nie mehr als 100 Fl. 9) Die Zinsen der wenigen Staatseffecten in verschiedenem Zinsfuß, die derzeit bestehen, im Betrag von 2260 Fl., außerdem zwei Obligationen zusammen im Betrag von 1020 Fl., welche die vereinigte Stiftung außer dem Grundkapital von 100000 Fl. besitzt, die durch frühere zufällige Nichtbehebung der Zuteilungen entstanden sind, sowie alle, welche durch ähnliche Ergebnisse noch Zuwachsen könnten, sotten immer wieder in Staatseffecten angelegt werden, bis der Kapitalbetrag jährlich 100 Fl. Zinsen abwirft, wonach die aus zehn bestimmte Zahl der mit jährlich 100 Fl. betheilten Studirenden mit Genehmigung der hohen Landesstelle um ein Individuum vermehrt werden soll insolange, als nicht etwa