Mannheim
Compact Memory

Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-08-01 · Heft 5 (August 1865) · p. Seite 391

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 5 (August 1865)
Date
1865-08-01
Page
Seite 391 (sequence 47)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2417805-2417806-2417811--404-2418244
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Berend Gabriel Eskeles. 391 men der Stiftung auf 740 Fl. geschmälert wurden, und war es für letztere ein wahres Glück, daß 13000 Fl. des Kapitals den beiden Gemeinden Nikolsburg und Weißkirchen dargeliehen worden waren, sodaß dieser kleinere Theil des Stiftungskapitals wenigstens nach wie vor 4 o/o Zinsen, d. i. jährlich 520 Ft. eintrug. Es hatte die Stiftung demnach statt der frühern 2000 Fl. seit 1811 nur über 1260 Fl. jährlicher Einnahme Zu verfügen, mit welcher geringen Summe die Absicht des Stifters kaum Zu erreichen war. In Erwägung dieser Thatsache nun,-infolge deren bei den Veränderungen der Valuta die Verkeilung an die Lehrer und Schüler so geringfügig wurde, daß sie, anstatt für die einen wie für die andern eine Ermunterung zu sein, zu einem unansehnlichen Almosen herabgesunken war, und da sich von den Eskeles'schen Verwandten nur noch höchst wenige, sehr weit entfernte auffinden Ließen und die Aufsuchung derselben, um betheilt zu werden, Kosten und Stempelgebühren verursachte, welche die Gabe, die ihnen zugewiesen werden sollte, überstiegen haben würden, beschloß der Sohn des Stifters, Bernhard Freiherr von Eskeles, Gouverneurs-Stellvertreter der privilegirten österreichischen Nationalbank und der Tilgungs - Hofcommission Beisitzer u. s. w., ein gleiches Kapital wie jenes seines Vaters wieder ganz ins Werk zu setzen. Er legte sein Anerbieten der hohen k. k. mähr. -schles. Landesstelle vor, und gemäß der von derselben unterm 2. Mai 1834 erfolgten Genehmigung wurden am 30. März 1839 folgende Grundsätze für die nunmehr vereinigten, sowol ursprünglichen als zugewachsenen Eskeles'schen Stiftungskapitale für immerwährende Zeiten festgestellt: 1) Besteht das gesummte Stiftungskapital in 100000 Fl.; 2) Ist über die Verwendung des durch Nichtbehebung der zugewiesenen Betheilungsbeträge oder andere Veranlassungen entstandenen, dermalen bereits in 2260 Fl. Pamatken und 1020 Fl. C.-M. Kprocentiger Obligationen bestehenden Zuwachses, welcher sich jährlich bei der Verrechnung darstellen wird und als kein rein gestiftetes unangreisliches Vermögen betrachtet wird, unter K. 9 die Verfügung enthalten. 3) Soll der mährisch-jüdische Schulfonds auch künftig immer nur auf die 2 Procent Interessen des ausgeschiedenen Kapitals von 29000 Fl. im Betrage von 580 Fl. w. W. Anspruch haben, und sollten diese Normalschulen jemals aufhören, so soll dieses Kapital zufolge tz. 2 des am 3. Nov. 1784 zwischen den Verwesern der Stiftung und dem k. k. Fiscalamt geschlossenen Vergleichs der Stiftung heimsallen. 4) Sollen dem auszustattenden israelitischen Waisenmädchen anstatt der ursprünglich bestimmten 150 Fl. künftig 250 Fl., und zwar zur Zeit ihrer Verheirathung, angefangen vom 31. Oct. 1836, gegeben werden. Es genügt, wenn sie von Vater- oder Mutterseite älternlos sind. Jene, welche ein Zeugniß einer israelitischen Gemeinde, womöglich mit Zuziehung des Rabbiners und Vorstehers, beibringen, daß sie von Vater- oder Mutterseite, wenn auch nur entfernt und von einer Seitenlinie, Verwandte des Stifters sind, sollen vor andern den Vorzug haben. 5) Sollen fünf Rabbiner, welche von einer mährisch-israelitischen Gemeinde als Ortsrabbiner und Gesetz- oder Thoralehrer ausgenommen sind, für die Zeit, als sie in dieser oder einer andern Gemeinde dieses Amt ausüben, jeder jährlich 80 Fl. w. W. erhalten. Sie sollen jeder, solange sie das Rabbiner - amt bei der ursprünglichen Gemeinde, die sie erwählt hat, oder bei einer andern Gemeinde verwalten, dieses Gehalt von 80 Fl. lebenslänglich genießen. Der jeweilige mährische Oberlandesrabbiner hat den ersten Anspruch auf eine dieser jährlichen Zuteilungen. Ihm soll auch zustehen, anfangs die vier zu betheilenden und bei Abgang eines derselben einen andern zum Ersatz vorzuschlagen. Erschlägt nämlich anfangs, wo außer ihm selbst vier zu ernennen sind, den Stiftungsverwesern acht, und später, wenn es sich um den Ersatz von einem handelt, zwei vor. Aus diesen wählen dann die Verweser jene oder jenen, die sie für die würdigsten halten, und schreiten bei der hohen Landesstelle um die Bestätigung ein. Sie können aber die jährlichen 80 Fl. nur jenen vier Thoralehrern (Rabbinern) für ihre ganze Lebenszeit zuweisen, welche durch ein Zeugniß darthun, daß sie auf einer öffentlichen Lehranstalt des österreichischen Gesammtstaats das Studium der Philosophie, wenigstens der Logik, Metaphysik und Moralphilosophie, absolvirt haben oder sich verbinden, dieses Zeugniß innerhalb drei Jahren von der Zeit an, als sie die erste Rate empfangen, nachzutragen, von welchem Ausweise der Landesrabbiner, bei welchem man die Kenntniß voraussetzt, enthoben ist. Wenn jedoch von einem der Ernannten das Zeugniß des philosophischen Studiums nach drei Jahren nicht beige.bracht wird, so verliert der Ernannte durch die Vernachlässigung die jährlich ihm zugewiesenen 80 Fl., und die Verweser haben andere unter gleichen Bedingungen sogleich für den Ersatz in Vorschlag zu bringen. Die Verweser der Stiftung sind aber keineswegs an die von dem Oberrabbiner vorgeschlagenen Individuen ausschließlich jeder andern gebunden; vielmehr ist es ihre heilige Pflicht, gewissenhaft zu Prüfen, ob die von dem Oberrabbiner vorgeschlagenen Männer das ihnen zugedachte Stipendium zu genießen würdig sind, ob sie geeignet sind, den Absichten der hohen Regierung und des Stifters zu entsprechen, welche hauptsächlich dahin gehen, unter den Rabbinern selbst echte Moralität und Bildung zu befördern und diese Ausbildung unter der Jugend zu verbreiten. Die Verweser sind daher berechtigt, die vom Ober- Rabbiner in Vorschlag gebrachten Personen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.