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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-07-01 · Heft 4 (Juli 1865) · p. Seite 338

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 4 (Juli 1865)
Date
1865-07-01
Page
Seite 338 (sequence 74)
Language
German
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338 Jllustr. Monatsh. für die gef. Interessen des Judenthums. gezwungen werden? Wir glauben,! nein. Der Rabbiner ist in Preußen kein Beamter des Staats, er wird seitens des Staats ignorirt, das Gesetz „Ueber die Verhältnisse der Juden" (von 1847) kennt ihn gar nicht, ja der betreffende Abschnitt „Ueber die Gebührentaxe bei Eiden" ist mit den merkwürdigen Worten eingeleitet: „Die Rabbiner und Judenbeglaubten, welche bei Abnahme eines Judeneides zugezogen werden, gehören als Beamte einer blos geduldeten Religionsgesellschaft nicht zu den Staatsbeamten. Sie haben daher auch in dieser Beziehung keine Verpflichtung, den Aufforderungen der Gerichte zu genügen, wenn ihnen nicht die in der Sporteltaxe ausgesetzte Entschädigung für die ihnen durch Abnahme eines Judeneides allemal entstehende Versäumnis) gewährt wird." Wie aber, wenn der Rabbiner diese „Judas-Silberlinge" verschmähte und sich weigerte, eine Cercmonie vorzunehmen, welche die mosaische Religion und ihre Bekenner in den Augen der Welt heruntersetzt? Was würden die preußischen Richter bei einer solchen allgemeinen Arbeitseinstellung der Rabbiner thun, um den Proceß zu beendigen, ohne den Parteien unverschuldete Kosten und Mühen aufzulegen? Wir reden nur von der entfernten Möglichkeit einer solchen „ Rabbiner-Strike", aber ist ein Gesetz, bei dem die Möglichkeit solcher Hindernisse offen gelassen ist, nicht so ipso schon gerichtet? Hiermit sei der auf Vollständigkeit nicht Anspruch machende Nachweis von Rechtsirrthümern beim Judeneide geschlossen; wären damit doch auch die Acten über den Eid „mors juäaieo" (wie er, luous u non luosncko, heißt) endlich geschloffen! Die Aussicht dazu ist wieder einmal vorhanden. Denn wie verlautet, ist aus dein Justizministerium ein „Entwurf zu einer neuen Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den preußischen Staat" hervorgegangen, der vorerst sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Begutachtung zugeschickt worden ist. Dieser Entwurf enthält (ß. 553) folgende Bestimmung über den Eid: „Der Eid beginnt mit den Worten: «Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden» u. s. w., und schließt mit der Bekräftigungsformel: «So wahr mir Gott helfe! « „Dem Schwörenden ist gestattet, diesen Worten eine seinem Glaubensbekenntniß entsprechende weitere Bekräftigung beizufügen." In den Motiven zu diesem Paragraphen lesen wir die erfreulichen Worte: „Es ist nicht geboten,, verschiedene Eidesformeln nach Verschiedenheit der Religion des Schwurpflichtigen vorzuschreiben. Als Geschworene in Strafsachen leisten die Mitglieder aller Religionsgesellschaften den Eid nach derselben Formel. Es ist nicht abzuseheu, weshalb ein Eid, welcher für einen Geschworenen für bindend erklärt ist, es nicht sein sollte, wenn dieselbe Person einen Eid unter Beobachtung der gleichen Formel in einem Civilproceß leistet. „FürMitglieder aller Religions- Parteien, bei welchen der Monotheismus die Grundlage des Glaubens bildet, paßt die vorgeschlagene Eidesformel; andere Religionsparteien durch besondere Vorschriften im Gesetz zu berücksichtigen, dazu ist weder ein Bedürfniß vorhanden, noch würde es zweckmäßig sein." Die nächste Consequenz nach gesetzlicher Feststellung dieser vorgeschlagenen Eidesformel würde die Anstellung der Juden als Richter sein, da mit der Einführung dieser Formel der bisher geltend gemachte Einwand, ein jüdischer Richter könne keinen christlichen Eid abnehmen, wegfallen würde. Möge nur nicht gerade aus Furcht vor dieser Consequenz der ganze Entwurf wieder — wie es mit einem ähnlichen im Jahre 1861 der Fall war — an dem einenFactorderGesetzgebung scheitern!

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