Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 4 (Juli 1865)
- Date
- 1865-07-01
- Page
- Seite 337 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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337 Rechtsirrthümer beim : der Eidesleistung in der Synagoge das Wort geredet und durch die falsche Behauptung unterstützt wird, daß die Juden den Eiden an gewöhnlicher Gerichtsstätte wenig Gewicht beilegen, dadurch motivirt, daß die Juden an die Wahrhaftigkeit ihres Zeugnisses auch ohne Eid schon durch ihre Religionsgrundsätze hinreichend gebunden seien, und ferner, daß, falls die jüdischen Zeugen auch stets in der Synagoge schwören sollten, ein solcher inoclus xroctuooncli Schwierigkeiten verursachen würde. Die Seichtheit des letzter» Motivs liegt auf der Hand. Wenn man durch die für die Parteieneide vorgeschriebenen ceremoniellen Formen die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides darzustellen und in den Augen des Schwörenden zu erhöhen glaubt, so ist es eine nothwendige Folge, daß diejenigen Eide, bei welchen diese Formen außer Acht gelassen werden, an Bedeutung in der Vorstellung des Schwörenden verlieren. Und dies sollte inan verhüten lind vielmehr dahin wirken, daß der Eid in allen Fällen, mag sein Inhalt einen bedeutenden oder geringfügigen Gegenstand betreffen, mag es ein assertorischer oder promissorischer, ein Parteienöder Zeugeneid sein, für gleich heilig und wichtig erachtet und in gleicher würdevoller Weise geleistet werde. Es sei hier noch einer bedeutenden Inkonsequenz, an welcher das Gesetz über den Judeneid laborirt, Erwähnung gethan, denn nichts beweist die Unhaltbarkeit eines Princips schlagender als die Inkonsequenz in der Durchführung desselben. Wir meinen die Vereidigung der jüdischen Geschworenen. Dieselbe unterscheidet sich von der ihrer christlichen Mitgeschworenen in nichts. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs sagt den Eid vor und s ämmtlicheGeschworenenbesiegeln ihn einzeln der Reihe nach mit den Worten: So wahr mir Gott helfe! Fürwahr, die ernsteste und würdevollste Eidesleistung, ohne irgendwelches Ceremoniell! Wir freueir uns dessen, daß man hier, wo über die schwersten Verbrechen, ja oft über Leben und Tod votirt wird, dem Juden Unparteilichkeit und Ge- Judeneide in Preußen. wissenhaftigkeit im Urtheil aus den einfachen Eid bei „Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden", ohne vorherige Vermahnung durch den Rabbiner, ohne Thora oder Tesillin, ohne Gebetmantel und Händewaschen, zugetraut hat, während bei jeder noch so geringfügigen Bagatelle der ganze Abschreckungsapparat in Bewegung gesetzt wird. Es sollte in diesem Artikel auch gezeigt werden, welche Verlegenheiten dem preußischen Richter durch die Bestimmungen über den Judeneid bereitet werden können. Wir heben folgende hervor: Der Parteieneid muß in der Synagoge geleistet werden. Wie nun aber, wenn sich die Synagoge zu einein solchen Act nicht öffnen wollte, wenn die Cultusgemeinde erklärte, sie glaube nicht die Schlüssel zu ihrem der Heiligung lind Verehrung Gottes geweihten Hause verabfolgen zu müssen, um in demselben Hause eine das religiöse Gefühl ihrer Mitglieder verletzende Handlung vornehmen zu lassen? Muß die Synagoge nch hierzu öffnen? Die Synagogen sammt den Gesetzrollen und deil andern gottesdienstlichen Geräthen sind Eigenthum der israelitischen Cultusgemeinde und mindestens ebenso heilig und unverletzlich als das Eigenthum jeglichen Bürgers im Staat. Das drückt auch der Zusatz zum ß. 328 der Allg. Ger.-Ordn. („Alle Eide der Juden sollen in der Synagoge abgeleistet werden") aus, welcher bestimmt: „Die Judenschast eines Ortes ist schuldig, bei Eidesleistung ihrer Glaubensgenossen den Gebrauch ihrer Synagoge und die Zuziehung ihrer Religionsdrener zu gestatten" (Cabinets-Ordre v. 30. April 1837). Wie aber, wenn die „Judenschaft" dies dennoch verweigerte? Welche Rechtsverwickelung würde dadurch entstehen! Und setzen wir nun gar den Fall, der Rabbiner oder jüdische Gelehrte sin der officiellen Sprache „der Judenbeglaubte") verweigerte seine Mithülfe bei Abnahme eines Judeneides, er fände es mit seinem Gewissen, mit seiner Amtsehre nicht verembar, einen solchen unehrenhaften Act vollführen!zu helfen. Kann der Rabbiner dazu