Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 4 (Juli 1865)
- Date
- 1865-07-01
- Page
- Seite 335 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
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335 Rechtsirrthümer beim Judeneide in Preußen. Begriff „äo Me Lorussieo" supponirte, haben mag, ergibt sich bei etwas genauerer Distinction von selbst. Es ist in dem zweiten Theil des Gutachtens die vorgelegte Frage nicht nach dem „preußischen Recht", sondern (unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Usus, die in dem Gutachten nicht fehlen durfte) nach dein „mosaisch-talmudischen" Recht entschieden bejaht worden; e-s ist darin gesagt worden, daß, wenn die Vermahnung auch theoretisch nach dem mosaisch - talmudischen Recht unwesentlich sei, sie dennoch nach derselben Rechtslehre unter solchen und solchen Umständen, d. i. äo kueto, so wesentlich sei, daß durch ihre Unterlassung der Eid als ein „irrthümlich" geleisteter zu betrachten sei und sich deshalb nach dem mosaisch-talmudischen Gesetz der Bestrafung wegen Meineides entziehe. Wir halten diese unsere Auffassung in ihrem ganzeil Umfang aufrecht: Solange die gegenwärtige Rechtspraris in Preußen eristirt, ist durch die Omission der religiös noch so unwesentlichen, im Gesetz aber vorgeschriebenen Eidesformalitäten jede Anklage wegen Meineides illusorisch gemacht. Daß dies auch der Standpunkt der preußischen Gerichtspraris ist, geht aus einem erst jüngst erlassenen Rescript eines königlichen Appellationsgerichts, das wir hier folgen lassen, hervor: „Es ist neuerdings die Bemerkung gemacht worden, daß bei Abnahme der Judeneide der Vorschrift des tz. 337, Th. I, Tit. 10, der Allg. Ger.-Ordng. zuwider das Wort «Adonai» in der Eidesformel nicht mit den hebräischen Mitlautern des Wortes «Jehovah«, sondern mit denen des Wortes Adonai selbst verzeichnet ist. Auf diesen Umstand ist um so mehr Gewicht zu legen, als die Heiligkeit des Eides in den Allgen vieler noch auf niedriger Bildungsstufe stehender Juden von der strengen Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten abhängig ist. Um daher diese Bedeutung in den Augen des Schwörenden nicht zu schwächen, und der Veranlassung zu Meineiden vorzubeugen, wird das königliche Kreisgericht hierdurch angewiesen, sowol selbst hierauf zu achten, als auch den Rabbinern die genaue Beobachtung der bei Abnahme von Zeugeneiden in den Gesetzen, namentlich M. 336, 337 der Allg. Ger.-Ord. vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu empfehlen." Zunächst finden wir zu diesem Rescript zu bemerken, daß wenn dasselbe hervorhebt, „die Heiligkeit des Eides sei in den Augen vieler noch auf niedriger Bildungsstufe stehender Juden von der strengen Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten abhängig", dies nicht infolge der Lehren der jüdischen Religion über den Eid geschieht, sondern eine der unseligen Folgen der Preußischen Gerichts-Ordnung über den Judeneid ist. Tie jüdische Religionslehre belehrt ihre Bekenner, daß die einfache Betheuerung bei dem Namen Gottes ein streng verbindlicher Eid sei; da kommt nun die Preußische Gerichts- Ordnung und will das besser wissen, und erklärt nur einen mit einem Ballast von hohlen Förmlichkeiten belasteten Eid als einzig und allein für den Juden verbindlich. Wir gestehen offen, daß wir es hiernach eiiftem des Meineides angeklagten Judei,i — ein, wie statistisch nachgewiesen ist, nur höchst selten vörkommender Fall — gar nicht verargen, wenn er, um der richterlichen Bestrafung zu entgehen, zu seiner Vertheidigung mit allerhand Haarspaltereien den Nachweis zu führen sucht, diese oder jene Förmlichkeit sei bei der betreffenden Eidesleistung nicht stricte an ihm beobachtet worden, sei es auch, daß er hierdurch den Schein eines „auf niedriger Bildungsstufe stehenden Juden" auf sich zöge. Sehen wir uns nunmehr den Paragraphen der Gerichts-Ordnung, dessen Nichtbefolgung die Veranlassung zum Erlaß dieses Rescripts gegeben, näher an. Der 8- 337 lautet: „In der Eidesformel muß das Wort «Adonai» mit den hebräischen Mitlautern des Wortes »Jehovah» verzeichnet sein." Jeder des Hebräischen Kundige weiß (was durch diesen fast kabbalistisch klingenden Paragraphen ausgedrückt sein soll), daß das Tetragrammaton, der unaussprechliche Gottesname, nach den Vocalen und Consonanten von „Adonai" ausgesprochen wird und daß jenes seiner etymo-