Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 4 (Juli 1865)
- Date
- 1865-07-01
- Page
- Seite 334 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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334 Jllustr. Monatsh. für die ges. Interessen des Judenthums. Blicke aus der Zeit in die Zeit. MMrthmM lmm IMmdr m , DrmWN. Von vr. M. Nähmet. II. Wir sind den Lesern des ersten Artikels *) die Mittheilung über den Ausfall der schwurgerichtlichen Entscheidung über den von uns begutachteten Rechtsfall schuldig, und glauben diese Schuld nicht besser entrichten zu können als durch die Wiedergabe nachfolgenden kurzen Berichtes über die betreffende Schwurgerichtssitzung, wie ihn eine Correspondenz aus Marienwerder — dem Orte der Verhandlung — in einem hiesigen Blatte gibt. „Vor dem hiesigen Schwurgericht wurde gestern (die Correspondenz ist vom 2. März) unter gespannter Theilnahme eines zahlreichen Publikums die Anklage gegen den Kaufmann N., einen im Greisenalter stehenden, wohlhabenden Mann, wegen Meineids und Milchers verhandelt. Angeklagter war zwar wegen dieser Verbrechen bereits im vorigen Jahre vom hiesigen Schwurgericht zu drei Jahren Zuchthausstrafe verurtheilt worden, hatte indeß gegen dieses Urtheil beim Obertribunal in Berlin die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt, weil angeblich bei Ablegung des verpönten Eides die nach mosaischem Ritus vorgeschriebenen Formalitäten, wie Admonition, Händewaschen und dergl., unterlassen worden, die Gesetzrolle, bei der der Eid geleistet wurde, defect gewesen, und dem Angeklagten auch die nöthige Erläuterung seitens des den Eid abnehmenden Richters nicht gegeben worden sein soll. Der höchste preußische Gerichtshof fand diese Einwendungen denn auch für wesentlich genug, um die *) Im ersten Artikel ist zu berichtigen: Seite 77, Spalte 1, Zeile 18 v. o., statt: von, lies: vor; Spalte 2, Zeile 1, statt: siegen, lies: liegen. Nichtigkeitsbeschwerde für begründet zu erachten und die abermalige Verhandlung der Sache vor ein neues Schwurgericht zu weisen. In der gestrigen Verhandlung wurde indeß durch den Richter und den Rabbinen, welche bei der in Rede stehenden Eidesleistung in der Synagoge fungirt hatten, eidlich nachgewiesen, daß die vorgeschriebenen rituellen wie gesetzlichen Förmlichkeiten gehörig beobachtet waren, wodurch die hervorgehobenen Nichtigkeitspunkte in nichts zerfielen und die eingeholten rabbinischen Gutachten (voin Rabbiner zu Thorn und dem breslauer Oberrabbinat) ohne Einfluß auf die Verhandlung blieben. Die Geschworenen sprachen über den Angeklagten das Schuldig aus, worauf der Gerichtshof denselben zu zwei Jahren Zuchthaus und hundert Thaler Geldstrafe verurtheilte." Es würde sonach, da es in der mündlichen Verhandlung auf die Frage über die Wesentlichkeit der Admonition und der andern Eidesformalitäten gar nicht ankam, die ganze Angelegenheit für erledigt zu betrachten sein, wenn nicht der Schwurgerichtshof vorher in einem Schreiben an die Vertheidigung Veranlassung genommen hätte, seine Stellung zu unserm Gutachten — die Unwahrheit der in der Nichtigkeitsbeschwerde angegebenen Punkte in Betreff des Eidesactes hatte sich erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt — dahin anzugeben, daß er dasselbe in seinem zweiten, die Bejahung der vorgelegten Frage über die Wesentlichkeit der Vermahnung äs kaeto motivirenden Theil für unerheblich erachten müsse, da darin die Grenzen eines rabbinischen Gutachtens überschritten seien, „denn die Frage auch nach preußischem Recht zu beurtheilen, sei lediglich Sache preußischer Juristen". Die Unrichtigkeit dieser gerichtshöflichen Beurtheilung des Gutachtens, die ihren Grund in der falschen Auffassung des in demselben gebrauchten terminus teelinieus „de kaeto", dem man den