Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1865)
- Date
- 1865-06-01
- Page
- Seite 258 (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
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258 Jllustr. Monatsh. für die ges. Lehrlinge dürfen sie nur Judenknaben annehmen. Betreiben sie ein Zünftiges Gewerbe, so dürfen sie mit andern als von ihnen selbst gefertigten Waaren nicht handeln, von dem Nadler-, Gürtler- und ähnlichen Gewerben sind sie daher so gut wie ausgeschlossen. Übertretungen der obigen Vorschriften sind mit „angemessener" Geld- oder Gefängnißstrafe zu ahnden. Was den Grundbesitz anlangt, so kann jeder inländische Jude in Dresden oder Leipzig, wenn er da einen selbständigen Haushalt führt, Ein Grundstück erwerben, doch darf er es, außer zum Zweck der Erbtheilung, in zehn Jahren nicht wieder veräußern; erlangt er durch Erbschaft, Schenkung u. s. w. ein zweites, so muß er es binnen einer ihm von der Obrigkeit zu setzender: Frist verkaufen. Ausländische Juden dürfen sich als Dienstboten oder Lehrlinge in Sachsen überhaupt nicht aushalten; nur beim Vorhandensein „besonders erheblicher Gründe" kann das Ministerium eine Ausnahme gestatten. Als Handlungsdiener, Handwerksgesellen u. s. w. dürfen sie sich auf dem Lande gar nicht, in Städten nur mit Bewilligung der Obrigkeit, nach Befinden der Kreisdirection, aufhalter:. Auch wenn ein ausländischer Jude der Gesundheit wegen oder zum Vergnügen sich irgendwo aufhalten will „und sich darüber genügend auszuweisen vermag", muß er zu solchem Aufenthalt Erlaubniß haben, welche ihm außerhalb Dresden und Leipzig nur „in unbedenklicher: Fällen" gewährt werden darf. Dabei ist der Polizeibehörde und der Gensdarmerie genaue Aufsicht und Controle der persönlichen Verhältnisse u. s. w. noch besonders zur Pflicht gemacht. Endlich sollte eine vor: einem Juden im Auslande oder mit einer Ausländerin ohne vorher dazu erlangte Genehmigung des Ministeriums geschloffene Ehe in Bezug aus das Königreich Sachsen ungültig sein. Einem Gesuche wegen Verehelichung muß übrigens genaue Bescheinigung über die Vermögens¬ und Familienverhältnisse der Braut beigesügt werden. Soweit diese angeführten Beschränkungen sich auf ausländische Juden beziehen,sind sie durch den Vorbehalt bei Aufhebung der Grundrechte im Mai 1851 nicht berührt worden. Sehen dieselben auf dem Papier vielleicht weniger gewichtig aus, so wird man bei genauer Prüfung sich doch wol leicht sagen können, welche Fülle von Weitschweifigkeiten, von Zeit- und Kostenaufwand, von Hudeleien und bittern Kränkungen des Gefühls in ihnen liegt, wenn sie von Polizeibehörden mit dem gewöhnlichen Grad von Zartsinn gehandhabt werden. Wenn wir die Sache nach dem Buchstaben des Gesetzes nehmen, so kann es einem Juden aus den Niederlanden, wo Justizminister, hochgeachtete Professoren und ausgezeichnete Militärs aus ihnen hervorgegangen sind, oder aus England, wo sie im Parlament sitzen, sehr leicht begegnen, daß ihm auf der Reise das Nachtquartier in einer sächsischen Stadt verweigert und er Interessen des Judenthums. gleich einem Vagabunden ausgewi'esen wird, blos weil er ein Jude ist; reiche und angesehene Familien müssen, wenn sie sich nach Leipzig wenden, ihre treubewährten Dienstboten entlassen, blos weil sie Juden sind. Das Gesetz wird zwar in Sachsen äußerst mild gehandhabt, dadurch aber durchaus nichts an seinem Charakter geändert. Im Königreich Sachsen herrscht Gewerbefreiheit. Sucht aber ein Jude Aufnahme in Leipzig, um Handel zu treiben, oder will er sich auch nur vorübergehend außer der Messe aufhalten, so wird erst der Handelsüorstand befragt, ob die Gewährung des Gesuches zweckmäßig sei. — Was nun die in Sachsen wohnhaften Juden anlangt, so. sind sie durch Beibehaltung der im fünften Artikel der Deutschen Grundrechte enthaltenen Bestimmungen den andern sächsischen Staatsbürgern zwar gleichgestellt oder sollen es wenigstens sein; trotzdem aber wird noch heutzutage das Verbot der Ehe zwischen Christen und Juden aufrecht erhalten, wird den jüdischen Notaren die Befugnis;, einen Christen mittels Eides zu verpflichten, abgesprochen, bestehen noch immer die alten Ceremonien beim Jüdeneid, welche von den jüdischen Cultusbehörden als Gewissensbeängstigung längst verworfen sind, werden jüdische Advocaten in Ehestreitigkeitei: nicht zugelassen, stellt man Juden weder im Staatsdienste noch an öffentlichen Schulen an, nicht einmal in Fächern wie Mathematik, Geographie, fremde Sprachen u. s. w., während doch in Privatschulen jüdische Lehrer mit dem besten Erfolge wirken. Dies ist die angebliche Gleichstellung der Juden. Daß sie mit der Zeit zur vollen Wahrheit werden muß, ist eine ausgemachte Sache. Wenn die Juden ihre bürgerlichen Pflichten dem Staate gegenüber erfüllen, so hat der Staat durchaus kein Recht, ihnen den Genuß der bürgerlichen Rechte irgendwie zu schmälern. Der Glaube ist Sache des Herzens, worüber dem Staate keine Macht zusteht; jeder Eingriff in dieses Gebiet erzeugt nur blinden Fanatismus oder Heuchelei. In den meisten civilisirten Ländern ist allerdings der geistige Kampf um Gleichstellung zu Gunsten der Juden bereits entschieden; mögen die andern bald folgen! Es ist ja dies ein Kampf des Rechts gegen das Unrecht, des Lichtes gegen die Finsterniß, und dabei kann der endliche Ausgang niemals zweifelhaft sein. Ein Beispiel zur Nachahmung bot sich uns voriges Jahr dar. Die württembergische Kammer erhob mit zweiundachtzig gegen eine Stimme die vollständige Gleichstellung der Juden mit den Christen zum Gesetz! Zum Schluß noch ein die Macht der Juden in den Vereinigten Staaten charakterisirender Zug. Der vorige Präsident Buchanan war durchaus ihr Untergebener. In seiner Antwort nun auf die Depesche der Königin von England zur Eröffnung des ersten unterseeischen Telegraphen hatte Buchanan der christlichen Religion erwähnt und dadurch einen allgemei-