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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-06-01 · Heft 3 (Juni 1865) · p. Seite 257

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 3 (Juni 1865)
Date
1865-06-01
Page
Seite 257 (sequence 73)
Language
German
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Die rechtliche Stellung der Juden sonst und jetzt. 257 digten das Volk in den Rheingegenden zu einem neuen Kreuzzuge, reizte es aber gleichzeitig zur Verfolgung der Juden auf. Zwar nahmen sich König Konrad und die Erzbischöfe von Köln und von Mainz der Juden kräftig an und suchten die Wuth der Verfolger von ihnen abzulenken, was aber vermochte ihr Ansehen bei jenen zügellosen, entfesselten Banden! Dann am Ende des dreizehnten Jahrhunderts zog ein Ritter Namens Rindfleisch durch die Städte Frankens und Schwabens, sammelte große Volkshausen um sich und forderte zur Vertilgung der Juden auf. Die schlimmste Judenverfolgung jedoch fand im Jahre 1348 statt, wo man sie beschuldigte, die Brunnen vergiftet und die damalige Pest hervorgerufen zu haben. Sie wurden deshalb so lange gefoltert, bis sie gestanden, daß sie diese Krankheit durch einen Giftstaub erzeugt hätten! Ferner dichtete man ihnen allerlei Schandthaten an. Hauptsächlich beschuldigte man sie, daß sie Christenkinder ermordeten, um von den Herzen derselben an ihrem Passahfeste zu essen, um ihr Blut zu genießen und ihre Eingeweide zu zauberischen Zwecken zu benutzen, ein Aberglaube, der sich aus fernen Jahrhunderten bis in die Gegenwart fortgeerbt hat und jedesmal von neuem wieder auftauchte, sobald ein Kind Lodt gefunden wurde, ohne daß man die Todesart sich erklären konnte. An Viehseuche, Hagelschlag, Ueberschwemmungen waren natürlich allemal die Juden schuld; ferner sollten sie geweihte Hostien mit Ruthen gepeitscht, sie durchstochen und in heißes Wasser geworfen, Heiligenbilder geschändet und verstümmelt haben. Schließlich schrieb eine Stadt der andern: „Wir sind mit unsern Juden fertig; habt ihr die eurigen noch nicht umgebracht, so zeigt es uns nur an, daß wir kommen, euch zu helfen — zur Ehre Gottes!" Solche Greuel sind jetzt, wo ein Geist größerer Humanität und ausgebreitetere Bildung herrscht, allerdings unmöglich, und doch wurden noch in diesem, dem neunzehnten Jahrhunderte, Processe in Rußland gegen Juden wegen Mordes von Christenkindern, wegen Raubes und Entweihung von Hostien und Meßgewändern geführt. Ja, im Jahre 1823 begann ein Proceß gegen dreiundvierzig Juden im Gouvernement Witebsk wegen eines' ermordeten Christenknaben, dem alles Blut abgezapft sei. Dieser Proceß wurde zwölf Jahre hindurch in den verschiedensten Instanzen geführt und endete erst im Jahre 1835 mit Freisprechung wegen Mangels alles Beweises. — Als in unserm Jahrhundert die Cholera ausbrach und niemand wußte, woher dieser Würgengel kam, da sollten es wieder die Juden sein, welche die Brunnen vergiftet hatten, um ihre Feinde, die Christen, zu tödten. Wie steht es denn nun heutzutage in Deutschland mit den Juden? Genießen sie volle Gleichstellung mit ihren christlichen Mitbürgern? Allerdings heißt es im fünften Artikel der Deutschen Grundrechte: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürger-, liehen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch Lhun." Doch wo gelten die Grundrechte in ihrem ganzen Umfange? Die Möglichkeit z. B., daß ein Jude Offizier werden könne, wird in manchen deutschen Heeren für undenkbar gehalten, obwol man sie zu gemeinen Soldaten für fähig erachtet. Ehen zwischen Juden und Christen sind in vielen deutschen Ländern nicht erlaubt, obschon sogar der Papst im Jahre 1846 die Ehe des Majors Vecchi, eines Waffengeführten Garibaldi's von 1848, mit einer Jüdin genehmigte. Sie war die Tochter eines reichen Bankiers in Florenz, und der Bräutigam stammte aus dem Kirchenstaate. Doch auch im deutschen Volke trifft man in unserer aufgeklärten Zeit noch auf manche Eigentümlichkeiten rücksichtlich der Behandlung der Juden. So redet der westfälische Bauer vom alten Schlag jeden Juden, sei er noch so vornehm oder reich, mit Du an und bezeichnet einen Hebräer von sechs Fuß Höhe immer noch mit der Verkleinerungssilbe als ein „Jüdchen", und der Rath der Stadt Leipzig spricht in seinen die Einrichtungen der Messe betreffenden Bekanntmachungen noch heute vom „jüdischen Kleinhandel"! Betrachten wir nun zum Schlüsse noch die rechtliche Stellung der Juden in irgendeinem deutschen Staate, und wählen wir hierzu das Königreich Sachsen. Vor dem Jahre 1848, oder richtiger vor Einführung der Deutschen Grundrechte, galten daselbst folgende Bestimmungen: Die Erlaubnis zum bleibenden Aufenthalt für Juden ist auf Dresden und Leipzig beschränkt; sie kann ausländischen Juden vom Ministerium ertheilt werden, aber nur dann, wenn Obrigkeit und Communevertreter ihre Zustimmung gegeben haben. Ebenso bedarf es der Erlaubniß des Ministeriums, wenn ein inländischer Jude nach Dresden oder Leipzig übersiedeln oder wenn er eine Ausländerin heirathen will. Die Juden dürfen zwar, beziehungsweise müssen Bürger werden wie andere, ohne jedoch dadurch die bürgerlichen Ehrenrechte zu erlangen (waren also mit aus dem Zuchthause entlassenen Sträflingen auf eine Stufe gestellt). Gewerbe dürfen sie betreiben, mit folgenden Ausnahmen: Klein- und Ausschnitthandel, Halten von Apotheken, Betreibung von Gast-, Speise- und Schenkwirthschaften (außer für Juden), Branntweinbrennen, Schacher und Trödelhandel. Zu letzterm kann ausnahmsweise Concession ertheilt werden, natürlich nur vom Ministerium; ebenso zum Betrieb des Grosso- und Speditionshandels. Die Zahl der sämmtlichen jüdischen Zunftmeister darf das Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung nie übersteigen; für die einzelnen Innungen ist sie durch das Ministerium zu bestimmen, welches auch die Zahl der von ihnen zu haltenden Gesellen und Lehrlinge zu beschränken hat. Als

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