Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1865)
- Date
- 1865-06-01
- Page
- Seite 255 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
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255 Die rechtliche Stellur baren Leuten unterscheiden zu können. So mußten sie in Spanien unter maurischer Herrschaft schweinslederne Gürtel tragen und nicht auf Pferden, sondern auf Eseln reiten. Nach dem „Schwabenspiegel" sollen sie spitze Hüte von gelber Farbe tragen, möglicherweise, um sie dadurch als kaiserliche Kammerknechte zu bezeichnen, da ja Gelb die Reichsfarbe war. Eine Synode zu Mainz bestimmt, daß die Männer einen Cirkel gelber Fäden auf der Brust, die Weiber zwei Streifen von Holzsarbe auf dem Kopftuche tragen sollen. Die Reichspolizeiordnung von 1530 setzt fest, daß die Juden einen gelben Ring an dem Rock öffentlich tragen. Doch waren dergleichen Abzeichen trotzdem nicht an allen Orten dieselben. Zn einigen deutschen Städten trugen seit dem Jahre 1452 die männlichen Juden gelbe, fingerdicke und handbreite Reisen auf der Brust, die Judenweiber aber mußten sich mit blaugestreiften Schleiern verhüllen. In der Stadt Erfurt trugen die Juden auf Befehl des Rathes seit dem Ende des vierzehnten Jahrhunderts Stiefel und Mäntel mit vier Hauptfenstern und hohe Hüte, in Frankfurt am Main seit 1540 lange Mäntel, und in Böhmen nach der Zeit des Dreißigjährigen Kriegs steife blaue Halskrausen. Gleich den Geistlichen durften auch die Juden keine Waffen tragen, da sie steten Frieden hätten, und wer sie gewaltsam angrisf, erlitt die Strafe des Friedebrechens. Auch außerhalb Deutschland finden wir ähnliche Vorschriften, so in Frankreich im Jahre 1269, daß sie auf Brust und Rücken ein Zeichen scharlachrother Farbe tragen; Philipp der Kühne bestimmte für die französischen Juden ein Horn, welches in den Haaren befestigt werden mußte. Aus der Insel Malta mußten sie unter ihrem Baretj ein rothes Zeichen von der Größe des königlichen Siegels anbringen, und der Papst Paul II. befahl ihnen, rothe Mäntel zu tragen. Im Tode sogar noch sonderte man die Juden von den Christen. So hing man zu Nürnberg einen Juden außerhalb des Galgens an einen Balken auf und setzte ihm einen Judenhut mit heißem Pech auf den Kopf. In der Stadt Mainz richtete man im Jahre 1567 für einen Juden einen besondern halben Galgen auf und hing einen schwarzen Hund daneben. Nach dem Grundsätze des ältern deutschen Rechts, daß der Fremde nicht nach dem Landesrecht, sondern nach dem Rechte seines Volkes beurtheilt werde, ließ man auch den Juden, die ja immer Fremde blieben, den Genuß ihres Rechtes. Jüdisches Gericht und! jüdisches Recht konnten aber nur da zur An- - Wendung kommen, wo Juden unter sich einen! Streit hatten, z. B. wenn ein Jude den andern verwundet hatte, oder eine Frage des Ehebruchs zu entscheiden war, oder bei privatrechtlichen Streitigkeiten untereinander. Streitigkeiten zwischen Juden und Christen sowie größere Verbrechen der Juden gehörten! vor das allgemeine Gericht. Allein die Zuden strebten stets, auch wenn ein Christ ihr! Gegner war, danach, nur von ihren eigenen Gerichten Recht zu leiden. So sah sich der Erzbischof von Köln, als er einmal in großer Geldnoth sich befand, genöthigt, den Juden das Privilegium zu verkaufen, daß Christen, welche gegen sie Forderungen hatten, sich an das SynagogengerichL wenden sollten. Als aber bald dieses Privilegiums wegen zwischen dem Erzbischof und dem Domkapitel Zwiespalt ausbrach, sah sich ersterer gezwungen, es wieder zurückzunehmen. In Hinsicht des Eides gab es besondere Formalitäten. In Frankreich wurde dem Juden, welcher einen Eid leistete, ein Kranz von Brombeerstaude um den Hals gehängt, seine Knie damit umwunden und ihm eine Brombeerstaude von 5 Ellen Länge mit tüchtigen Dornen zwischen den Hüften durchgezogen. Nach dem „Schwabenspieael" soll er auf einer Sauhaut stehen, die fünf Bücher Mosis vor sich haben und die rechte Hand in das Buch hineinlegen. Was den Eid selbst anlangt, so erfand man für die Juden eigene, dem jüdischen Glauben angepaßte, ausführliche Formeln mit den furchtbarsten Verwünschungen. Karl der Große schrieb folgende Eidesformel vor: „So wahr mir Gott helfe, jener Gott, welcher Moses auf dem Berge Sinai das Gesetz gab; möge der Aussatz nicht über mich kommen, wie er über Naeman Siri kam, möge mich nicht die Erde verschlingen, wie sie Dhatan und Abiron verschlang, ich habe nichts Böses um dich verdient!" 'Alle rechtliche Zurücksetzung, alle lästige Vorschriften, alle sonstige Verachtung konnten doch nicht verhindern, daß die Juden durch ihren Reichthum, den sie großenteils einigen im Mittelalter sonderbaren Rechtsgrundsätzen verdankten, zu Einfluß und Bedeutung kamen. Sie waren einmal durch die Verhältnisse auf den Handel angewiesen, denn das -Handwerk blieb ihnen verschlossen, da es bis in die Gegenwart zünftig war, und niemand es ausüben durste, der nicht in die Fünft ausgenommen war. Der Handel war und blieb demnach ihr eigener Beruf; jedoch gab es auch dabei einige Beschränkungen. So war ihnen z. B. der Handel mit Nahrungsmitteln verboten. Ihre Geschäfte nun waren doppelter Art. Die einen zogen von einem Ort zum andern herum, indem sie kleine, werthlosere Gegenstände verhandelten, sogenannte Lchacherjuden, die verachtetfte Klasse; die andern hingegen, die angesessenen, machten Geldgeschäfte, wechselten oder liehen Geld aus Pfänder oder ohne Pfand. Der Wucher aber ist das Gewerbe, worin sie privilegirt sind, in welchem sie keinen Coneurrenten hatten; er war die Quelle ihres Reichthums und Einflusses. Und warum 2 Weil den Christen im Mittelalter durch Verbote der Concilien, der Päpste und der Kaiser das Ausleihen des Geldes aus Zinsen untersagt war, bei Strafe der Ercommunication und Zurückgabe aller Zinsen, da dies nach damaligen Rechtsbegriffen als Wucher galt. Den Juden jedoch,