Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1865)
- Date
- 1865-06-01
- Page
- Seite 254 (sequence 70)
- Language
- German
- Belongs to
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254 Jllustr. Monatsh. für die ges. Interessen des Judenthums. infolge kaiserlicher Genehmigung Juden gei sessen hatten, ohne besonderes Privilegium des! Kaisers Juden bei sich aufnehmen. Besonders sehen wir seit dem dreizehnten Jahrhundert! viele Gemeinden oder Landesherren um das ' Recht sich bewerben, Juden zu halten. Ganz ' allgemein verlieh dieses Recht Karl IV. in der Goldenen Bulle den Kurfürsten. Und warum vergaß man hierbei allen Haß? Man wollte gern reiche Einwohner haben, welche hohe Steuern zu zahlen im Stande waren. Häufig geschah es ja, daß die Kaiser ihre Privilegien unter besonderer Berücksichtigung eines jeweiligen Geldbedürfnisses ertheilten. So erlaubte König Heinrich VII. einem Adelichen, Juden in einer Burg zu halten, um seine Lehen zu verbessern; als zu Frankfurt Schaden an der Mainbrücke geschehen war, gestattete Karl IV., Juden in die Stadt aufzunehmen und mit ihnen sich über die Steuer zu verabreden: ein Theil derselben solle an den Kaiser und seine Gläubiger fallen, der andere aber von der Stadt zur Wiederherstellung der Brücke verwendet werden. Außer den Steuern an Kaiser und Landesherren gab es aber noch manche sonstige Abgaben an die städtischen Beamten. So zahlten die Juden in Trier im zwölften Jahrhundert 150 Mark an die Münze, 6 Pfd. Pfeffer an den Erzbischof und 2 Pfd. an den Kämmerer. Von sonstigen Abgaben sei nur noch des Würfelzolles gedacht, welcher an allen mainzischen Zollstätten zu Wasser und zu Lande von ihnen, weniger wegen des daraus erwachsenden Vortheils als zu ihrer Demüthigung, erhoben wurde und darin bestand, daß jeder Jude, welcher das Zollamt passirte, drei Würfel geben mußte, wahrscheinlich zum Andenken daran, daß die Kriegsknechte um den Rock Christi losten. Begab sich ein Jude im Mittelalter auf Reisen, so mußte er noch Geld für das Geleit bezahlen, um sicher über die -Landstraße zu ziehen und in andern Städten verweilen zu dürfen. Was die Stellung der Juden in den Gemeinden betrifft, so wurden sie nür als Schutzverwandte betrachtet. Sie dursten kein öffentliches Amt bekleiden, am allerwenigsten ein städtisches, obgleich sie in den Städten des nördlichen Deutschland Bürger werden konnten, wie sie z. B. in allen größern Städten der Mark schon früh das Bürgerrecht besaßen und darin Grundeigenthum und eigenes Erbe hatten. Doch war die Zahl dieser unfähigen Juden in jeder Stadt eine beschränkte, die übrigen, welche diese Rechte nicht genossen, hießen „gemeine Juden". Schon die ältesten kirchlichen Gesetze verbieten die Ehe zwischen Juden und Christen. Ließ sich eine Christin außerehelich mit einem Juden ein, so wurde sie aus der Stadt gepeitscht und verbannt, der Jude aber um 10 Mark Silber bestraft. Im Mittelalter lebten die Juden fast in allen Städten in entlegenen, schlechten Stadttheilen oder in bestimmten, elenden Gassen, wo sie oft zu Tausenden zusammengepreßt waren, und welche auch heute noch den Namen Judenviertel, Judenstraßen führen. Schon im Jahre 1084 erhielten sie zu Speier besondere Wohnsitze und wurde ihr Quartier mit einer Mauer umgeben, um sie vor den Angriffen des Pöbels zu schützen. Der Hauptgrund dieser Absonderung lag im allgemeinen wol darin, daß man das häufigere Zusammenkommen der Christen mit den verachteten Juden verhindern wollte. Den Mittelpunkt ihres Quartiers bildete gewöhnlich die Synagoge, außerhalb der Mauern lag ihr besonderer Begräbnißplatz. Hatte eine Stadt keinen jüdischen Begräbnißplatz, so war es oft nöthig, die Leichen ziemlich weit zu fahren; kam nun eine Judenleiche an einem Zollamte vorüber, so mußte für sie ein ziemlich hoher Zoll bezahlt werden. In einigen norddeutschen Städten, z. B. in Hamburg, bestand der Brauch, daß die Juden die Straßen reinigen mußten, ein zu jener Zeit unehrliches Geschäft, welches anderswo der Abdecker zu besorgen hatte. Andere, die Gemeinschaft der Juden und Christen beschränkende Verbote waren: Den Christen war untersagt, mit den Juden zusammen zu wohnen,.zu baden oder -einen jüdischen Arzt zu gebrauchen. Sehr alt ist die Bestimmung, daß die Juden keine christlichen Dienstboten haben sollen. Und doch übertraten die Juden meist diese Vorschrift und hielten sich christliche Dienstboten, die ihnen noch obenein des Verbots wegen theuer zu stehen kamen. Jüdische Dienstboten waren nämlich am Sabbat nicht zu gebrauchen, während christliche auch am Sonntag ihre Arbeit verrichteten. Es war aber noch ein anderer Grund, weshalb die Juden gern christliche Dienstboten nahmen. Bei einem Zeugenbeweis gegen einen Christen bedurfte der Jude vor Gericht das Zeugniß zweier Christen und eines Juden. Ein Kauf oder eine Pfandnahme eines Juden war nur dann gesetzlich gültig, wenn ein christlicher und ein jüdischer Zeuge dabei gegenwärtig war. Es war daher für einen Juden von großem Vortheil, wenn er stets in der Person seines Dienstboten einen christlichen Zeugen bei der Hand hatte. Die Juden mutzten während der christlichen Feiertage und sobald das heilige Sakrament vorübergetragen wurde, Thüren und Fenster schließen. Streng verboten war es ihnen übrigens, sich' am Charfreitag und während der Charwoche auf der Straße zu zeigen. Diese Verbote mögen sie wol aber selbst verschuldet haben, denn schon die Kaiser Honorius und Theodosius rügen es, daß die Juden zum Zeichen ihrer Verachtung des . Christenthums an ihren Festtagen ein Kreuz verbrennen, und auch in Deutschland soll es! vorgekommen sein, daß Juden am Charfreitag , sich > festlich ankleideten, auf den Straßen um- > herstanden und die Processionen verspotteten. Alles dies schien es nöthig zu machen, daß : die Juden durch Kleidung und bestimmte! Abzeichen sofort schon äußerlich als solche . zu erkennen waren, um sie von andern ehr-