Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1865)
- Date
- 1865-06-01
- Page
- Seite 253 (sequence 69)
- Language
- German
- Belongs to
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253 Die rechtliche Stellung neu Dank dadurch bezeugte, daß er den Juden seinen kaiserlichen Schutz ertheilte. Der Grund dieses allgemeinen kaiserlichen Schutzes ist, daß die Juden als Fremde angesehen wurden, welche niemals ein wahres Bürgerrecht in der Gemeinde erwerbest konnten und daher keiner Rechtsgenossenschaft angehörten, innerhalb deren ihre Rechte allgemein geschützt wurden. Der kaiserliche Schutz aber hatte nicht gleiche Bedeutung mit dem Schutz des Gesetzes; sicherte er auch gegen Angriffe von außen, her, so war er doch kaiserlicher Willkür gegenüber wirkungslos. Weniger das Bewußtsein, daß der Jude ebenso gut wie jeder andere im Reiche unter dem Gesetz stehen müsse, war es, welches die Kaiser sich zu Beschützern der Juden aufwerfen ließ, als vielmehr die Möglichkeit, jenes Schutzverhältniß zum Besten des kaiserlichen Seckels auszubeuten. Von allen sonstigen Steuern, welche die Juden an Kaiser und Landesherren abzuführen hatten, abgesehen, zahlten sie dem Kaiser für seinen Schutz ein jährliches Kopfgeld, einen Leibzins, welcher zum Gedächtnis an ihr Verfahren gegen Christus am Weihnachtstage zu entrichten ävar und den Namen „Goldener Pfennig" oder „ Op^erpfennig " führte. Da diese Abgabe an die kaiserlichen Rentkammern zu zahlen war, nannte man die Juden im Mittelalter „kaiserliche Kammerknechte" oder auch, wenn sie gerade bedeutend in Anspruch genommen werden! sollten, des Kaisers liebe Kammerknechte. Diese Steuer nun wurde gewissermaßen Veranlassung zu den ärgsten Bedrückungen, denn sobald die Kaiser in Geldnoth waren, hielten sie sich an ihre Juden. Lehr oft nun verpfändete der Kaiser, wenn er schnell Geld brauchte, die nicht unbedeutenden Judengefälle an Landesherren und Städte. 'Namentlich beginnen seit dem Interregnum diese Übertragungen des Judenschutzes und werden unter Ludwig jdem Baiern und Karl IV. immer zahlreicher. Wollten die Kaiser einem Landesherrn, einer Stadt oder einem ihrer Vasallen eine Schenkung machen, dringende Schulden bezahlen u. a. m., so übertrugen sie entweder das Schutzrecht über die Juden eines Orts mit den Einkünften aus demselben oder wiesen, einfach die Zahlung auf ihre Einnahmen aus dem Judenschutzrecht an. Die einzelnen Landesherren verkauften oder verschenkten gleichfalls wiederum nicht selten ihr Recht über die Juden einzelner Orte mit dem dazugehörigen Schutzrechte an einzelne Vasallen oder Städte. Man sieht, die Juden wurden gleichsam als Regal betrachtet, und in einzelnen Ländern kam es bald so weit, sogar einzelne Juden in Ansehung ihrer Abgaben zu verschenken. Versuchten es allerdings später die Kaiser, sich wieder in den Besitz dieser wichtigen finanziellen Quelle zu setzen, so blieb es eben beim Versuche. So beanspruchte König Wenzel im Jahre 1383 von allen Fürsten und Städten den zehnten Theil der Juden zu erhalten, konnte aber nichts erder Juden sonst und jetzt. reichen. Die Reichspolizeiordnung vom Jahre 1548 schärfte ein, daß niemand Rechte über die EJuden haben könne, als wer sie vom Kaiser empfangen habe. Die Stellung der Juden war dem Landesherrn gegenüber nicht etwa gesicherter. Man glaubte sich eben gegen das verachtete, fast schütz- und rechtlose Volk der Juden alles erlauben zu können. Die regierenden Herren im Mittelalter befanden sich häufig in Geldverlegenheiten, wo dann das Geld reicher Juden, welche ihnen unterthan waren, herhalten mußte. Viele weltliche, selbst auch geistliche Fürsten schämten sich in diesem Falle keines Mittels, bestimmt, oft ungeheuere Summen von ihnen zu erpressen. Als Gras Adolf von Nassau zum deutschen König gekrönt war und er die Wirthshausrechnungen in Frankfurt für sich und sein Gefolge nicht bezahlen konnte, wollte er das Geld von den Juden in Frankfurt erpressen und wurde nur durch den Widerspruch des Schultheißen daran verhindert. Der Erzbischof Ruprecht von Magdeburg ließ im Jahre 1261, um sich für die Kosten seiner Reise nach Rom zu entschädigen, am Laubhüttenfeste die reichsten und angesehensten Juden in Magdeburg und Halle in die Gefängnisse Wersen, ihre Häuser erbrechen und ihre Schätze nehmen. Der Raub betrug 100000 Mark Silber. Wurde auf der einen Seite von Kaisern und Landesherren das Vorrecht der Juden, Geld auf Zinsen zu leihen, anerkannt, so wurde es nicht selten durch plötzliche Eingriffe von seiten des Kaisers und des Papstes verkümmert. Das Mittelalter hat viele päpstliche und kaiserliche Verordnungen aufzuweisen, worin, wenn ein Land den Juden allzu sehr verschuldet war, die Fürsten und Herren mit ihren Unterthanen aller Schulden bei den Juden los und ledig erklärt wurden, unter Beifügung des Befehls, daß die Schuldverschreibungen und Pfänder ohne Unterschied zurückgegeben werden sollten. Hierin spricht sich wiederum der Gedanke aus, daß der Jude der unumschränkten Willkür des Kaisers oder Schutzherrn unterworfen ist, und daß es in der kaiserlichen oder landesherrlichen Machtvollkommenheit steht, die ihm eingeräumten Rechte und Privilegien für nicht gegeben zu erachten. Diese Schuldentilgungen gingen zunächst von den Päpsten aus. So erließ z. B. Eugenius III. im Jahre 1147 allen Pilgern, welche das Heilige Land zu erobern auszogen, ihre Schulden an die Juden. Bald folgten auch die Kaiser und Landesherren. Im Jahre 1343 befreite König Ludwig den Burggrafen von Nürnberg von allen Forderungen, welche mehr als achtzig Juden gegen ihn hatten, wobei er zur Begründung dieser Ungerechtigkeit anführte, daß die Juden mit allem ihrem Besitz ihm gehörten und er mit ihnen anfangen dürfe, was ihm beliebe. Da der Judenschutz ein Regal war, so durfte allch kein Landesherr und keine Gemeinde, in welcher bisher nicht seit geraumer Zeit oder