Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1865)
- Date
- 1865-05-01
- Page
- Seite 172 (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
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172 Jllustr. Monacksh. für die gef. Interessen des Judenthums. Armen seines Landes einladen mußte; 4) das ganze Erträgniß des Sabbatjahres mit dem Eigentümer zu theilen. Das Sabbatjahr bestand darin, das jedes siebente Jahr der Boden ruhen sollte; er durfte daher weder bebaut noch besäet, noch der Weinstock beschnitten werden; und alles, was darin von selbst wuchs auf dem Felde, in den Gärten, an den Obstbäumen, in den Weinbergen, war Gemeingut für den Armen wie für den Reichen. Außerdem war die Privatwohlthätigkeit oder das Almosen empfohlen und von den Propheten nachdrücklich eingeschärst. Im Tempel zu Jerusalem fand sich eine besondere Halle, in welche man unbemerkt Gaben hineinlegte, damit verschämte Arme sie ebenso unbemerkt dort abholen konnten. Die Rabbinen nennen die Erhaltung der Armen -aclaiva, Pflicht. So hatte der Mosaismus Präventiv- und Palliativmittel gegeben, um weder den Massenreichthum noch die Massenarmuth aufkommen zu lassen. 3) Das 8uum cmi^uo kann inan recht gut mit dem Sklaventhume in Einklang und Harmonie bringen, die freiesten Staaten können für die Integrität des Sklaventhums mit Gut und Blut einstehen. Der Mosaismus verharrt mit aller Strenge und Consequenz auf dem persönlichen Recht des Individuums. Das Gesetz anerkennt wie die geistig-sittliche so auch die rechtliche Freiheit des einzelnen: keine Persönlichkeit darf zur Sache herabgewürdigt, kein Angehöriger des Volks zum Sklaven gemacht werden. „Meine Knechte sind alle", spricht Gott, „die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten; sie dürfen sich nicht verkaufen, wie man Sklaven verkauft." Ist daher ein Israelit durch zufällige Verwickelung des Lebens seiner Freiheit verlustig geworden, so hat dieses ungesetzliche Verhältnis; wieder aufzuhören. Nach der Tradition konnte ein Hebräer vom Gericht öffentlich nur zu dem Ende verkauft werden, damit er so viel erwerbe, um den von ihm verübten Diebstahl ersetzen zu können; der Hebräer konnte sich selbst aber nur in der äußersten Dürftigkeit veräußern, um sich vor dem Hungertode zu schützen, was bei den bestehenden Instituten der Wohlthätigkeit selten oder gar nicht der Fall sein konnte (l^rat X. O. Doll.). Vom Strafgericht durfte ein Hebräer nur an seinen Glaubensgenossen, aber nicht an einen Nichtjuden verkauft werden, offenbar, weil im Alterthum bei den Nichtjuden der Sklave nicht mehr als Mensch, sondern rein als Sache galt (Arist., Oe reznriü. I, 1 — 7). Auch aus Noth durfte sich kein.Hebräer an einen Nichtjuden verkaufen; hatte er es aber dennoch gethan, so ließ man ihn gewähren (Sifre, ilüä.); aber es bleibt immer ein verdienstliches Werk, ihn loszukaufen. Der Verkauf durch das Strafgericht oder aus Noth durfte nicht auf öffentlichem Markte nach damaliger, die Menschenwürde verletzender Versteigerungs- Weise, sondern ohne alle Publicität, so viel als möglich achtungsvoll, mit Nespect vor der Menschenwürde, geschehen (idiä.). Der Herr darf den gekauften Sklaven nicht sklavisch behandeln, er soll seine Kräfte nicht unnütz vergeuden, er soll ihn nicht arbeiten lassen, damit er nur arbeite, ohne Rücksicht auf das, was er erarbeite (idick.); er verwende ihn nicht zu niedrigen, im Sklaventhum üblichen Dienstleistungen und richte ihn zu keiner neuen Beschäftigung ab, zu der er nicht schon von früher geeignet war; der Sklave darf keine schlechtere Kost und kein schlechteres Lager als der Herr haben; an des Herrn Tafel nehme er theil und ruhe wie er aus weichem Lager; das Benehmen des Herrn gegen den Sklaven sei ein brüderliches; wer ihn kauft, kauft sich einen Herrn (Kiduschin 20). Aus den andern Völkern um sie her durften sie Sklaven kaufen, diese vererben und auf ewig als solche behalten. Diese Verordnung scheint auf den ersten Anblick das Gepräge des starren Particularismus zu tragen und des höhern socialreligiösen Charakters zu ermangeln. Das Bewußtsein des Vorzugs und der hohen Würde gegenüber andern Völkern sollte allerdings bei dem alten hebräischen Volke lebendig erhalten werden, dies verlangte die pädagogische Seite des Gesetzes; allein der Begriff des Sklaven im Sinne des Gesetzes ist ein ganz anderer, als er im übrigen Alterthume sestgehalten wurde. Das Gesetz trägt an seiner Spitze die Lehre von dem Einen Gott, der der Gott aller Völker ist, es anerkennt im Sklaven die Menschenwürde und respectirt ihn als solchen, der frei sein kann; Israel an seine Knechtschaft in Aegypten erinnernd, empfiehlt es ihm Milde gegen den Sklaven (Ocmt. 24,18); Verletzung oder Verstümmelung bringt dem Unfreien die Freiheit (Xxoä. 21, 20. 27); Tödtung desselben wird bestraft (idicl. 20); der Sklave, der auf dem Boden des jüdischen Staats Zuflucht sucht, darf seinem Herrn nicht ausgeliefert werden (Oeut. 23, 15i. 16). Von R. Jochanan, welcher im 3. Jahrhundert in Palästina lehrte, wird erzählt, daß er von den besten Speisen und Getränken seinem heidnischen Sklaven gab (.jor. 0. X. 6). Ein gewisser Abahu hatte seinem Sklaven von jeder Speise gegeben» die er selbst genoß; zum Lohne dafür besuchte ihn Eliahu (0. X. 61). Beachtenswerth sind die Worte Maimuni's (Von den Sklaven, Ende): Frömmigkeit und Vernunft erheischen, daß man barmherzig und gerecht sei, kein schweres Joch auf den Sklaven lege, ihn nicht Plage, daß man ihn an seiner Tafel theilnehmen lasse. So haben es unsere alten Weisen gethan, ja sie haben nicht nur den Sklaven, sondern auch den Hausthieren Nahrung gegeben, ehe sie sich selbst nährten; heißt es doch: Wie die Diener zu ihren Herren, so blicken wir zu unserm Gotte auf. Er schätze ihn nicht geringe, weder durch Mienen noch durch Worte; nur des Sklaven Kräfte gehören dem Herrn, aber nicht dessen Würde; er herrsche ihn nicht an, fahre nicht auf gegen ihn, sondern rede ihn gelassen und höre ihn geduldig an. So rühmt Job von sich: Habe ich jemals