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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-05-01 · Heft 2 (Mai 1865) · p. Seite 171

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 2 (Mai 1865)
Date
1865-05-01
Page
Seite 171 (sequence 67)
Language
German
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171 Staat und Kirche nach den So ist die Gleichheit aller Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetze, die strahlende Sonne, welche das mosaische Gesetz am Himmel des socialen Lebens anzündete, denn „ohne einen Strahl von Gottes Licht ist keines Menschen Angesicht". Während der Geschichte des zweimaligen jüdischen Staatenlebens wußte man nichts von jenen sinstern und schrecklichen Tagen, da man Menschen von verschiedener Religion um der Religion willen zurücksetzt, verfolgt; nie gab es im jüdischen Staate ein solches verwildertes, trauriges Zeitalter, da man im Namen der Religion Wahrheit, Menschlichkeit und Tugend mit Füßen trat. Zwar berichtet Josephus Flavins, daß Johann Hakan die Jdumäer zur Beschneidung gezwungen und diese zur Bedingung der Aufnahme in den bürgerlichen Verband gemacht hat; allein eben um dieser Seltenheit willen bezweifelt die Kritik mit Recht die Wahrheit und Echtheit dieses Factums. Gott manifestirt sich als den Besitzer des Landes, des Grundes und Bodens: „mein ist die ganze Erde"; die Mannichfaltigkeit und Verschiedenheit der Religion auf Gottes Erde läßt Gott selbst zu, geschieht ja nach dem Willen Gottes, und Gott befahl, daß jeder Mensch ohne Rücksicht auf seinen Glauben, ohne Ansehung seiner Meinungen gleichberechtigt sei, sobald er Gott fürchtet und recht thut. 2) Das Zuuni oaic^ue weist auf Erden jedem seine Arbeit, sein Tagewerk, seinen Stand an, dem einen in der Hütte, dem andern auf goldenem Sessel; das Leben trägt nicht alten gleiche Früchte, daher gibt es Throne und Bettelstäbe, Paläste und Hütten, Würden und Bürden; allein wie oft haben sich nicht die Aermern gegen die Reichern empört und eine Gemeinschaft der Güter oder doch gleiches Recht verlangt. Proudhon sagte geradezu: „Eigenthum ist Diebstahl". Sie begehrten das Unmögliche und brachten sich nebst tausend Unschuldigen in namenloses Elend. Denn gesetzt, daß man auch einmal versuchen wollte, den gesummten Neichthum eines Landes auf das gewissenhafteste unter alle Einwohner zu vertheilen, daß jeder gleichviel davon empfinge: was müßte in kurzer Zeit. daraus erfolgen? Abgerechnet, daß nur einer weniger Neigung hätte, dem andern zu dienen, daß die Wohlhabenden ohne ihr Verschulden um das gerechte Eigenthum gebracht, die Aermern ohne ihr Verdienst bereichert worden wären, würde diese Gleichheit des Besitzes sehr schnell wieder verloren gehen. Denn der eine ist sparsamer, der andere verschwenderischer; der eine ist klüger, der andere unwissender; der eine arbeitsamer, der andere träger. Jeder würde nach seiner Art eifrigst beitragen, die Ungleichheit der Güter wieder zurückzuführen, und bald ständen wieder Reiche neben Armen, Herren neben Dienern. Die mosaische Institution wollte nach keiner Seite hin eine Ehimäre, sie empfahl daher nur Vermeidung des Reichthums und der Armuth. In dem bebräisckeu Staate war durch die mosaische Lehren des Judenthums. Gesetzgebung der Armuth so viel als möglich vorgebeugt und, soweit sie nicht ganz verhindert werden konnte, für die Armen ebenso rücksichtsvoll als zweckmäßig gesorgt, sodaß der Müßiggang nicht befördert wurde und es einen Bettlerstand gar nicht gab. Die Gesetze über die ursprüngliche Verkeilung des Landes an die einzelnen Stämme und deren Familien und über die Unveräußerlichkeit des so erhaltenen Grundeigenthums hatten die Folge, daß kein Hebräer arm geboren wurde, sondern ein Grundeigenthum zu gewärtigen hatte, wovon er sich ernähren konnte. Kam er in seiner Wirtschaft zurück, so war es dem Reichen zur Pflicht gemacht, ihm durch ein unverzinsliches Darlehn wieder auszuhelfen. Wenn aber dieses nicht gelingen wollte und er sich genöthigt sah, sein Grundeigenthum zu verkaufen, so konnte dieses nur aus eine gewisse Zeit geschehen, und der neue Besitzer mußte es ihn: zu jeder Zeit wieder zurückgeben, wenn er oder ein Verwandter es für ihn einlösen wollte. War er arbeitsfähig, so konnte er sich unterdessen, gleichfalls nur aus eine gewisse Zeit, mit Weib und Kind an einen Reichen verkaufen, d. h. bei ihm in Dienst treten, sowol um seinen Lebensunterhalt als auch den Einlösungspreis für sein Grundstück zu verdienen. Das Gesetz schrieb dem Herrn vor, einen Hebräer, der sich an ihn verkaufte, nicht als Sklaven, sondern als Taglöhner zu behandeln; er verlor dabei seine bürgerlichen Rechte nicht und konnte sich Eigenthum erwerben (3 Mos. 25, 26), und im nächsten Sabbatjahr, welches alle sieben Jahre fiel, mußte er wieder mit den Seinigen frei entlassen werden. Konnte er aber bei alledem sein Grundstück nicht wieder einlösen, so mußte es ihm oder seinen Erben im nächsten Jubeljahr, welches alle fünfzig Jahre fiel, frei zurückgestellt werden; denn in diesem Jahre fand eine allgemeine Wiedereinsetzung eines jeden Hebräers in sein Besitzthum (sowol Acker als Haus, wenn letzteres in einem Dorfe lag), welches er etwa während jenes Zeitraums hatte veräußern müssen, ohne Ersatz und folglich eine allgemeine Vermögensausgleichung, resp. Aufhebung der Armuth statt. Den übrigen Armen aber, welche nicht in den Dienst eines andern treten konnten, gewährte das Gesetz folgende vier Privilegien: 1) Für sich das Getreide abzuschneiden, welches in den Winkeln oder an den Furchen des Ackers stand; 2) die Nachlese zu halten sowol auf den Aeckern als in den Weinbergen und Obstgärten, wobei es dem Eigenthümer verboten war, dem hängengebliebenen Obste nachzuspüren, ja selbst eine vergessene Garbe nachzuholen; 3) den dritten Zehnten zu erhalten, d. h. denjenigen, welcher jedes dritte Jahr, mit Ausschluß des Sabbatjahres, nach Entrichtung des ständigen Zehntens für die Priester und Leviten, von dem Eigenthümer von dem Rest seines Jahreserträgnisses an Früchten und Vieh in der Weise entrichtet wurde, daß er ihn zu einem Gastmahl zu verwenden hatte, wozu er die 12-

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