Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1865)
- Date
- 1865-05-01
- Page
- Seite 170 (sequence 66)
- Language
- German
- Belongs to
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170 Jllustr. Monatsh. für die gef. Interessen des Judenthums. Wickelung ohne das von der Offenbarung festgesetzte 8uum eui^ue nicht zum Heile der Menschheit eintreten kann. Die äußere Voraussetzung der staatlichen Gestaltung ist der Wechselverkehr der Menschen, das Zusammenleben derselben in wechselseitigen, geselligen Verhältnissen; die innere Grundlage ruht in der Willensbestimmung des Menschen, jeglichem das Seinige zu gewähren, Unrecht zu meiden und Recht zu üben. Auf diesen Grundlagen erbaut sich im Gebiete des socialen Lebens ein Rechtszustand, es entsteht die sociale Lebensordnung und zu deren Wahrung und Schirmung eine angemessene äußere Veranstaltung, mit den entsprechenden Mitteln und Gewalten ausgerüstet. Der Substanz nach ist der Staat schon in der Familie vorhanden, sofern nämlich die Liebe die Gerechtigkeit als ihre negative Seite an sich hat. Die das Familienleben beseelende Liebe läßt keinem Familienglied Unrecht geschehen, noch sein Recht irgendwie verletzen. Dies ist im Familienleben so sehr das Sichvonselbstverstehende, daß es unter den charakteristischen Merkmalen gar nicht zählt. (Ls liegt in der Natur der Liebe, des Wohlwollens, sogar das eigene Recht dem andern zu opfern, weit entfernt, das seinige zu verletzen. Im Schose der Liebe fürchtet niemand für sein Recht, es verschwindet jedes Sonderinteresse, und alle Wechselverhältnisse ruhen auf dem innigsten, hingebungsvollsten Vertrauen, bei dem die kalt und scharf abgrenzende Rechtsfrage gar nicht aufzukommen vermag. Aber wo die Familieninnigkeit aufhört und das Gebiet freier Wechselverhältnisse anhebt, da muß die Idee der Gerechtigkeit die Herrschaft übernehmen und anordnen, daß dasjenige, was in der Familie ist und besteht, ohne äußere Nöthigung, auch im Staate realisirt werde. Was es hier zu überwinden gilt, ist, wie auf dem Standpunkte der Familie, die Selbstsucht, der Egoismus; aber es tritt an die Stelle des dort waltenden Wohlwollens ein anderes Princip ein, die Rechtsforderung. In diesem Gebiete handelt es sich allerdings nicht darum, das wechselseitige Wohlwollen zu pflegen, sondern nur darum, einerseits die Ausbrüche selbstischer Begierden zu dämmen, andererseits die voluntu8 8uum eui^uo tridueucki constant zu machen und fort und fort zu bethätigen. Aber dieses 8uum eui^ue setzte die Offenbarung in ihren Grundelementen fest und beseelt es mit den Forderungen der Liebe und Heiligkeit, wenn diese Liebe und Heiligkeit auch nicht die Herzen durchdringt: die Anerkennung des Gerechten in den Wechselverhältnissen des socialen Lebens ist das ideale Princip des Staats; aber Gottes lebendiger Rechtswille ist zugleich der Boden, worin die reale Wurzel des Staats ruht. 1) Das menschliche 8uuin eni^us vertrügt sich recht gut mit dem ägyptischen Kastensystem; mit der Geldaristokratie, die in der Phönizischen Verfassung herrschend war und noch immer in den industriellen und Handelsstaaten zum Vorschein kommt; mit der Aristokratie, welche in Griechenland das Staatsruder führte und« in der römischen Republik den Patriciern das Uebergewicht gab; mit der Lehnsverfassung und Leibeigenschaft sowie mit der Hierarchie des germanischen Staats; endlich mit jener Bevorzugung der Begüterten, die nach Verhältniß der Abgaben auch Antheit an der Staatsgewalt haben. Die Offenbarung aber verkündigte, so wie im Schose der Familie alle Mitglieder gleiches Recht haben, so auch im Staate: „Ein Gesetz und Ein Recht soll allen sein." Die mosaische Gesetzgebung kennt daher keine Aristokratie, weder Geburts-, noch Verdienst-, noch Vesitzadel; sie kennt keinen eximirten Gerichtsstand, und der Priester mußte Vom Altar hinweggenommen werden; sie kennt keine Steuerfreiheit; sie kennt keine Klassificirung der Bürger, keinen vorbehaltenen Antheil an der Administration sowie keine Verweigerung dieses Antheils für eine bestimmte Klasse; sie kennt keine bürgerliche Zurücksetzung des Fremden, denn alle Menschenkinder sind wie Glieder einer Familie. Jeder Mensch, sagt R. Mba, trägt das himmlische Gepräge und Ebenbild aus seinem Angesichte. „Das ist das Buch von der Entstehung der Menschen: Mann und Weib schuf er sie", das ist Grundsatz im socialen Leben, denn dieser Vers sagt uns, daß alle Völker Aeste Eines Menschenstammes, verschiedenfarbig glänzende Edelsteine Einer Schöpsungskrone sind; nur in diesem warmen Sonnenstrahl der gemeinschaftlichen Abstammung kann sich die Knospe der Gleichheit aller Menschen entfalten. Selbst der Oer 1o86lmv, welcher nach der Erklärung unserer Weisen nur sieben Vorschriften zu beobachten, Götzendienst, Gotteslästerung, Raub, Mord, Unzucht und Roheit, Ungerechtigkeit und Gewalttätigkeit zu meiden hat, soll in bürgerlicher Beziehung völlig gleichgestellt sein; ja es soll niemand, der sich niedergelassen im Lande, gezwungen werden, sich beschneiden und in den israelitischen Bund aufnehmen zu lassen, wenn er nur den sieben Cardinaltugenden Genüge leistet, wenn ihm nur Gott und der göttliche Name, die Familie, Leben, Eigenthum und die Gerechtigkeit heilig sind. Die Ämoräer N. Jochanan und Nesch Fakisch verboten sogar dem Andersgläubigen, sich noch andern jüdischen Neligionsgesetzen zu unterziehen, z. B. den Sabbat zu feiern oder sich mit der Thora zu beschäftigen; entweder, meinten sie, mag er sich ganz dem Judenthume zuwenden oder, wenn er dies nicht will, bei seiner Religion verharren, obgleich der Tanai N. Meir dieser Meinung nicht war und behauptete, daß ein Heide, der sich mit der Gotteslehre beschäftigt, dem'Hohenpriester gleichzuachten sei, wonach auch Maimuni schreibt: Jeder Erdensohn, den Geist, Einsicht und Erkenntnis; Gott nähern, daß er ihm dienet, ihn verehrt und anbetet und nach dessen Willen seinen Lebenswandel einrichtet, ist heilig im höchsten Grade; sein Antheil und Erbe bleibt Gott in aller Ewigkeit. (Shned 59; Maim., Schmita Wejobel 1313.)