Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1865)
- Date
- 1865-05-01
- Page
- Seite 169 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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Staat und Kirche nach den Lehren des Judenthums. 169 Die Familie wird in der Heiligen Schrift als Grundlage und Asyl der Sitte und Religion dargestellt, als Hüterin der einen durch Zucht uud Ehrbarkeit, als Priesterin der andern durch steten, frommen Aufblick zu dem, dessen gemeinschaftliche Liebe das innigste Band der Herzen knüpft. Erst der Zuwachs des Kindersegens begründet das eigentliche Familienleben. Diese Himmetsgabe, mit der unzertrennlichen Ausgabe der Erziehung, Läßt die Liebe in zwei neuen Gestalten auftauchen, als älterliche und kindliche Liebe, und indem sie das ursprüngliche Verhültniß ehelicher Gemeinschaft inhaltvoller macht, befestigt sie es zugleich noch mehr und bringt in der Uneigennützigkeit und Lebendigkeit der Kinderliebe den Keim allgemeiner Menschenliebe zur Reife. Die Liebe der Aeltern zu ihren Kindern ist der Boden, worauf die zartesten Gefühle, die aufopferungsvollsten Thaten sprossen; solche Blüten, einmal entfaltet, tragen auch uach außen hin ihre Früchte. Noch enger und beziehungsreicher wird das Leben und Weben im Familienkreise durch das Geschwisterverhältniß. So schlägt im Familienleben der erste warme Herzschlag eines großen Gesellschaftslebens. Mit der Ehe beginnt die Heilige Schrift, schreitet zum Familienleben fort, auf welchem sich die Stämme und die Gemeinde erbauen. Aber auch in anderer Hinsicht schließt das Familienleben die socialen Anfänge in sich. Der Besitz hört in der Familie auf, abstractes Eigenthum zu sein, er tritt aus seiner Vereinzelung heraus und wird ein Gemeingut. Indem er nicht mehr von der Eigensucht erworben und bewahrt wird, sondern von der Fürsorge für andere, versittlicht er sich. Mit dem Familienvermögen erhält die sociale Eigenthumsvertheilung ihre Eonsistenz, weil die Familie als permanente Person Subjekt der Vererbung ist. Jedes Familienglied hat ein Recht an das gemeinsame Vermögen, über welches dem Familienhaupt die Verwaltung und Disposition zusteht. Die Kinder sind nicht wie Mann und Frau unablösbare Zweige der Familie: mit ihrer Volljährigkeit können sie aus der Stammsamilie ausscheiden und im Besitz eines eigenen Vermögens neue Familien bilden. Hier ist der Ausgangspunkt für zwei Arten socialer Gestaltung von der weitgreifendsten Bedeutung: es sind dies das nationale Leben und die bürgerliche Gesellschaft. An der Grenze der Familie, die ihrer Substanz nach auf unmittelbarer natürlicher Zuneigung beruht, breitet sich das Gebiet freier, von Naturverhältnissen unabhängiger Zuneigung aus; es bildet sich der Verkehr zwischen Einzelpersonen auf der allgemein menschlichen Grundlage in freier, willkürlicher Gesellung. Andererseits wuchs, nach der Darstellung der Heiligen Schrift, aus der einen Familie eine Mehrheit von Familien heraus, die aber im Bewußtsein des gemeinschaftlichen natürlichen Ursprungs verbunden bleiben und sich als ein Zusammengehöriges fortan fühlen und zu behaupten suchen. Der eigen- Hilberg's Jllustrirte Monatshefte. I, 2. — Mai W-'-ö. thümliche Geist, die besondere Lebensanschauung und Lebensordnung der Urfamilie pflanzt sich in der Reihenfolge der aus ihr hervorgehenden Familien fort, die mit dem mehr oder minder bewußten Jnnewerden dieser Eigentümlichkeit sich andern Familiencompleren oder Stämmen gegenüber in sich abschließen und consolidiren. So entwickelte sich die Nationalität, die auf der Gemeinschaft nicht blos des Blutes, sondern auch des Geistes beruht. Die Naturbasis einer Nation liegt in der Blutsverwandtschaft, die sittliche Grundlage ist aber ein ebenso wesentliches Element und besteht in der Einheit des Geistes, der ganzen Denk- und Sinnesweise, woraus sich von selbst die Spracheinheit bildet. Diese ist denn auch der feststehende Kreis, worin sich die neuen Familienbildungen bewegen. So bestehen die charakteristischen Merkmale des Volksbegrisfes darin, ein lebendiges Natur- und Eulturganzes zu sein. Die Nationalgeister sind die Träger der Eultur; sie stehen sich als Persönlichkeiten gegenüber, wovon jede mit einer eigentümlichen Aufgabe sowie mit den entsprechenden Anlagen in die Weltgeschichte eintritt, darin ihr Tagewerk zu vollbringen. Es ist nun nichts natürlicher, als daß der Staat, den wir unter den socialen Grundformen an zweite Stelle setzen, sich aus dem Volksgeiste herausbilde und mit ihm auf die innigste organische Weise verwachse. Der jüdische Stamm erhielt als Nation die Aufgabe und das Tagewerk, hinauszugehen in alle Welt und den Völkerbrüdern und den Brudervölkern vom Reiche Gottes auf Erden zu verkündigen, die seligmachenden ewigen, göttlichen Wahrheiten zu verbreiten, allen Sterblichen den einig-einzigen, lebendigen Gott zu lehren, als den Herrn des Weltalls, als ihren Vater; ihnen die Ewigkeit und Seligkeit als ihr Ziel zu zeigen, die Heiligung, die Bekämpfung der Sinnlichkeit und Leidenschaft, die Liebe, das Vollkommenwerden durch gottgefällige, menschenfreundliche Thaten und Gesinnungen als die wahre Bestimmung; zu lehren, daß Liebe und Heiligkeit, die Grundbedingungen eines glücklichen Familienlebens, auch das staatliche Leben durchdringen müssen; daß die Familie, die Urform des socialen Lebens, das Vorbild für das höhere sociale Leben sein müsse. Der Staat ist eine völlig selbständige, auf sich selbst ruhende Gestaltung, hat als solcher keine andere Voraussetzung als die Idee der Gerechtigkeit, deren Verwirklichung er ist; was aber Gerechtigkeit ist, sagt ihm die Offenbarung, welche ihm den Staat unter dem Bilde einer Familie, welche ihm die Menschenfamilien als von Einem Menschenpaare abstammend darstellt und die Gerechtigkeit, welche angeweht ist vom Geiste der Liebe und Heiligkeit, aufträgt. Der Staat ist wie die Ehe ein sittliches Institut und gehört dem universellen Kreise der Menschheit an; er tritt überall mit sittlicher Nothwendigkeit hervor, wo menschliches Leben blüht, dessen gesellschaftliche Ent- 12