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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-04-01 · Heft 1 (April 1865) · p. Seite 95

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 1 (April 1865)
Date
1865-04-01
Page
Seite 95 (sequence 103)
Language
German
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Zur Tagesgeschichte. 95 Regierungspraxis wünscht, beweist folgende Auslassung des „Münchener Diöcesanblattes", des officiellen Organes des dortigen Episkopats, nachdem es auseinandergesetzt, daß Conflicte der Encyklica mit der Staatsgewalt durch die „rein theologische" Auffassung der erstern vermieden und alle Schwierigkeiten beseitigt werden können: „Die erste (Schwierigkeit) betrifft die Gleichberechtigung der Confessionen. Unsere Verfassung garantirt gleiche bürgerliche Rechte den drei christlichen Confessionen, während die Encyklica den Satz, die Freiheit der Gewissen und der Culte sei ein Recht eines jeden Menschen, als einen Jrrthum proclamirt. In unserer bairischen Constitution handelt es sich nur um Gleichberechtigung einiger weniger christlicher Konfessionen, während die Encyklica von der Freiheit aller Culte spricht, was keineswegs mit jenem identisch ist; unsere Verfassung kann auch nur für den bürgerlichen Standpunkt gelten, und auf diesem kann Gleichberechtigung gewisser Confessionen eine politische Notwendigkeit sein; was aber in der Enciklica steht, ist vom kirchlichen Standpunkte aus gesagt, und den wird man der Kirche schon lassen müssen, wie ihren Glauben, daß sie allein die wahre Kirche sei. Man kann aber recht gut der katholischen Kirche treu sein und doch sich der bürgerlichen confessionellen Gleichberechtigung fügen. Unsere Staatsverfassung wird andererseits nicht verlangen, daß wir diesen Zustand als den idealen, unfern katholischen Interessen adäquaten betrachten, oder gar andere Confessionen als theologisch und kirchlich gleichberechtigt anerkennen." Gewunden, aber deutlich! Man meldet dem „Pfälzer Kurier" aus Frankenthal, 16. Februar: In der Kreisarmenanstalt dahier befindet sich ein von israelitischen Aeltern gezeugtes weibliches Wesen, für welches der ihm durch Jnterdictionsurtheil bestellte Vormund die' Aufnahme dorthin nachsuchte und erhielt, da dasselbe weder gehen noch stehen, weder sprechen noch essen kann, vollkommen blödsinnig, verkrüppelt und dessen Vermögenslosigkeit nachgewiesen ist. Dieses Mädchen, 22 Jahre alt, welches in seinem geistigen und körperlichen Unvermögen allerdings einem Säugling vollständig gleichzuachten ist, wurde am 17. Januar im Jahre des Heils 1865 durch den Act der Taufe, welchen der hiesige Kaplan eingestandener- und erwiesenermaßen an demselben ritualiter vollzogen hat, dem Sch ose der römisch-katholischen Kirche einverleibt. Nachdem nun die allerhöchst sanctionirten Statuten genannter Anstalt den Geistlichen aller Confessionen, außer der Abhaltung des allgemeinen Gottesdienstes, des Religionsunterrichts, der Aussegnung der Leichen (H.224), lediglich die Besugniß zugestehen, auf Verlangen dem Kranken, Altersschwachen und Sterbenden geistlichen Beistand zu leisten und das heilige Abendmahl zu reichen, so trägt diese Taufhandlung, welche nicht nur ohne Einvernehmen mit dem Vormund des blödsinnigen Täuflings, sondern sogar ohne vorgängige Anzeige bei dem Verwalter der Anstalt in dieser vollzogen wurde, nebenbei vollständig den Charakter eines Bruchs der Hausordnung in sich. Wiirtemberg. In diesem Königreiche ist die Stellung der Juden nunmehr die allergünstigste. Sie sind cls snro und äo kaeto vollkommen gleichgestellt, und der jüdische Cultus steht zum Staat nahezu in gleichem Verhältnisse wie die christlichen Culte, und nur der nimmermüde Parteienkampf im Schose des Judenthums selbst bringt in diesen befriedigenden Zustand einen Miston. Bei der Gleichstellung der Juden scheint die königliche Regierung übersehen zu haben, daß der Gottesdienst, das Aeußere und das Aeußerliche der jüdischen Religion, nicht feststehend ist und dem Gewissen des einzelnen durch Normirung feststehender Cultusregeln, Synagogenordnungen, die den Schutz des Staats für sich haben, vorgegriffen und die Entwickelung des jüdischen Cultus gehemmt wird. Die Synagogenordnung der jüdischen Landeskirche Wür- Lembergs adoptirte den vorgeschrittensten Reform cultus und erweckte damit die Opposition der „Orthodoxen." Diese hielten in Hohenbüchen eine Versammlung, welche durch eine Deputation dem Unterrichtsminister Herrn 'von Goltzer eine Denkschrift überreichen ließ (25. Januar d. I.). Baden. Die streng liberale .valtung der großherzoglichen Regierung gegenüber den klerikalen Bestrebungen verbürgt die Dauer der den Israeliten gewährten Rechte, die ihrer Religion ebenso wie in Würtemberg eine den christlichen Culten analoge Stellung im Staate verleihen. Die im vorigen Jahre erlassene Verordnung, die aus den Schulbüchern alle specisisch christlichen Stellen entfernen heißt, ist ein mustergültiges Gesetz, dessen Einführung in allen Staaten wol nach und nach erfolgen wird. Eine „jüdii e Kirchenverfassung" dürfte in nächster Zeit erlassen werden , sowie auch die Gründung einer Unterstützungskaffe für israelitische Volkss.^ ullehrer und deren Hinterbliebene demnächst erwartet wird. Weimar. Durch die jüngst erfolgte Aushebung des Judeneides ist die letzte Schranke gefallen, die der Verwirklichung der vollsten Gleichberechtigung im Wege stand. Kurhessen. Unter den Israeliten des Kurstaats machte eine Landragsdebatte viel böses Blut. Der liberale Abgeordnete Herrlein ließ in einer von ihm am 20. December 1864 gehaltenen Rede die Aeußerung fallen: „Es scheint der Regierung blos um die Abpressung der paar Groschen zu thun zu sein, welche die Juden den armen Leuten noch übrigließen." s Diese lieblose, aber wie es scheint mehr durch! den Sprachgebrauch als durch die böse Absicht des Redners veranlaßte Beschuldigung rief eine Entgegnung des Landrabbiners Hrn. Or. Adler hervor, die er in der „Morgenzeitung" veröffentlichte, aus der wir namentlich die Stelle herausheben: „Vor diesem Forum (der Öffentlichkeit) klage ich im

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