Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 1 (April 1865)
- Date
- 1865-04-01
- Page
- Seite 78 (sequence 86)
- Language
- German
- Belongs to
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78 Jllustr. Monatsh. für die ges. Interessen des Judenthums. Anders jedoch gestaltet sich die Antwort auf diese Frage, wenn — wie unumgänglich erforderlich — die gegenwärtige Rechtspraxis in Preußen und der nicht geringe Einfluß, den dieselbe auf. die Bedeutsamkeit der Formalitäten beim Judeneide geübt hat, die nöthige Berücksichtigung finden sollen. Die von Mendelssohn verfaßte*), dem Talmud entnommene Ermahnungsformel ist seit dem Jahre 1783 in der preußischen Gerichtsordnung ausgenommen, nebst einer Menge anderer, im mosaisch - talmudischem Rechte nicht begründeter, bei Judeneiden streng zu beobachtender Formalitäten, als da sind: Händewaschen, Gebetmantel - Umhüllen, Tesillin-Anlegen, Gang nach der Synagoge, Anwesenheit jüdischer Schwurzcugcn u. dgl. m.**) Dieser Formalismus bildet noch heutzutage die preußische Rechtspraxis bei Vereidigung von Israeliten, und zwar mit der ausdrücklichen Bestimmung (Anhang zur Allg. Ger.-Ord., §. 94): „Diese zu beobachtenden Ceremonien dürfen nicht abgekürzt und verändert werden." Dadurch nun, daß in der gerichtlichen Praxis ein so großes Gewicht auf das Wie? und Wo? bei Judeneidcn gelegt wurde und noch wird, mußte nothwendiger Weife — was psychologisch richtig und erfahrungsmäßig zu erweisen ist — bei dem gemeinen Mann***), den dieses ganze *) Mendelssohn's Werke, Vorn. VI, x. 405; nach dem Talmud (TracL. Schewuoth 39 a-). Die Gerichts-Ordnung schreibt ferner vor, daß der Rabbiner — wenn die Gegenpartei ein Jude und anwesend ist — diesen mit dem Bann bedrohen müsse, falls er ohne Grund auf Ableistung des Eides bestehe. Diese Bestimmung scheint jedoch, wenn auch nicht zurückgenommen, so doch außer Brauch gekommen zu sein; ebenso wie die andere, welche verlangt, daß alle anwesenden Juden einander zurufen sollten: „Weichet vor dem Aufenthalte dieser frevelhaften Leute!" ***) Daß mit der ganzen Abschreckungstheorie wehr auf den Laien abgesehen wird, geht schon aus dem talmudischen allgemeinen Grundsatz: „Ein Gelehrter braucht keine Verwarnung" (Synhedrin) hervor, und wird auch von R. Nissim zu Schewuoth 1. e., und von dem Erklärer zu Chosch. Mischp. K. 87, §. 16 u. 20 (Nr. 66) hervorgehoben. Ceremoniell ja am meisten im Auge haben muß, der Jrrthum entstehen, daß die eigentliche Heiligkeit und ganze Verbindlichkeit des Eides gerade von diesen Nebendingen abhänge, und daß mit einem Eide, den er z. B. nicht in der Synagoge, oder ohne vorhergegangenes Händewaschen, oder in einem esetzlich unbrauchbar gewordenen Geetmantel, oder bei einer defecten Gesetzesrolle, oder endlich ohne vorherige Vermahnung durch feinen jüdischen Gelehrten geleistet habe, daß es mit einem solchen Eide nicht so viel auf sich habe wie mit einem regelrecht geleisteten, — ein sehr grober Jrrthum zwar, wie jeder des mosaisch-talmudischen Rechtes nur irgendwie Kundiger zugeben wird, aber ein verzeihlicher Jrrthum, den die preußische Rechtspraxis selbst gezeitigt und genährt hat, und der, so lange diese Praxis gehandhabt wird, bei Anklagen wegen Meineides gar sehr berücksichtigt zu werden verdient, weil nach allem göttlichen und menschlichen Rechte das kein strafwürdiger Meineid sein kann, was in der Meinung des Schwörenden kein solcher war, beruhe diese seine Meinung auch auf einein Jrrthum *); er hat sich einer Lüge, eines Misbrauchs des göttlichen Namens schuldig gemacht, aber keines vom weltlichen Richter zu bestrafenden Meineides. Nach dieser Darlegung muß also die Frage: „Ist die Verwarnung durch den jüdischen Gelehrter ein Essentiale des Judeneides?" äs kaeto mit aller Entschiedenheit bejaht werden. Wenn es noch eines Beweises dafür bedarf, daß nach ber gegenwärtigen preußischen Rechtspraxis dieAdmonition durch den jüdischen Gelehrten einen durchauswesentlichen Bestandtheil des Judeneides ausmacht, so braucht man blos auf die bei Judeneiden vorgeschriebene und bisher angewandte Eidesnorm zu verweisen, in welcher ausdrücklich auf die vorangegangene rabbinische Vermahnung Bezug genommen wird mit den Worten: „Wenn ich falsch schwöre, so sollen mich alle die- *) Fr. Maimonides, „Buch der Ge- und Verbote", Verbot 61.