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Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums · 1865-04-01 · Heft 1 (April 1865) · p. Seite 77

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Journal
Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
Volume
I. Band (1865)
Issue
Heft 1 (April 1865)
Date
1865-04-01
Page
Seite 77 (sequence 85)
Language
German
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77 Rechtsirrthümer beim Judeneide in Preußen. gendcn die Principien, von denen wir uns bei Abfassung des Gutachtens leiten ließen, sowie den Gedankengang, den wir in demselben befolgt, nebst kurzem Hinweis auf die Quellen, an. Nach mosaisch - talmudischem Lehrbegriff besteht das Wesen und die bindende Kraft des Eides einzig und allein in der feierlichen Anrufung des göttlichen Namens oder eines seiner Epitheta*) in irgendwelcher dem Schwörenden verständlichen Sprache**) und an irgendwelchem Orte***) zum Zeugen der Wahrheit dessen, was als geschehen ausgesagt oder zu thun versprochen wird. Daß die jüdische Rechtslehre keinen Unterschied in der Person, von welcher der Eid geleistet wird, macht, geht aus folgender Rechtsbestimmung hervor: „Wer bei Gott (oder einer seiner Eigenschaften) schwört oder beschworen wird, sei es auch, daß er beschworen wird von einem Heiden oder von einem noch unmündigen Menschen, der ist zur Wahrheit verpflichtet und macht sich im Nichtfalle des Meineides schuldig." (Maim., „lieber Eide", K. Il, Z. l.)i) Weil es demnach für den Israeliten vermöge seiner Religion keine stärkere moralische Nöthigung zur Wahrheit geben kann, als die einfache, so ipso feierliche Betheuerung bei Gott, darum hat es die mosaisch-talmudische Rechtslehre für unnöthig und unzweckmäßig erachtet, den gerichtlichen Eid mit unwesentlichen Formen zu belasten. Die Würde des Eides soll in seiner er- *) Maimonides, „Ueber Eide" K. II, Z. 2. — Choschen Mischpat, K. 87. K. 16. **> Der Gottesname braucht also nicht „hebräisch" ausgesprochen zu werden, wie es die Allgemeine preußische Gerichtsordnung verlangt (A. G.-O. Tit. 10, Th. 1, Z. 330: „Ich schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels u. s. w."). Fr. Maim., ib., XI, 14. — CH. Mischp. ib., §. 20. ***) Dagegen heißt es in der preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung: „Die Eide der Juden müssen in der Synagoge stattfinden und in deren Ermangelung in dem Locale, wo die Juden ihren Gottesdienst abhalten." Hiernach ist die Anwesenheit jüdischer Schwurzeugen, wie sie die preuß. Allgem. Gerichts-Ordnung verlangt, unnöthig. habenen Einfachheit siegen, und nicht in einer Menge von Ceremonien und Schreckmittel künstlich producirt werden. Das einzige Ceremoniell, das der Talmud*) zur Vermehrung der Heiligkeit der Eidesleistung und der Ehrfurcht vor dem Eide angeordnet hat, ist a) daß der Schwörende beim Aussprechen des Eides einen heiligen Gegenstand, gewöhnlich die Gesetzesrolle oder die Tefillin, mit der Hand anfaffe**); b) daß der Schwörende während der Eidesleistung stehe; c) daß der Schwörende vor der Eidesleistung aus die hohe Bedeutung des Eides und die Strafwürdigkeit des Meineides aufmerksam gemacht werde.***) Von diesen drei Formalitäten ist nur die erstangeführte, das Anfassen eines heiligen Gegenstandes, ein so wesentlicher Bestandtheil des Eides, daß bei etwaiger Unterlassung derselben der Eid als ein irrthümlich geleisteter betrachtet wird.f) Die anderen beiden Formalitäten, die Admonition vor und das Stehen während der Eidesleistung sind nicht unbedingt nothwendig; letzteres wurde sogar gelehrten Israeliten erlassen fff); erstere fand auch nicht bei jeder Eidesleistung statt, sondern nur in solchen Fällen, wo der ganz bestimmten Aussage der Gegenpartei gegenüber auf den Schwörenden der Schein eines zu leistenden Meineides siel.ffj"s) Hiernach ist also die Frage: Ist die Verwarnung durch den jüdischen Gelehrten „ein Essentiale des Judeneides?" nach mosaisch-talmudischer Rechtslehre clo jure entschieden zu verneinen. *) Tractat Schewuoth x. 38 b u. 39 a. **) Das Umnehmen eines Gebetmantels und Anlegen der Gebetriemen ist nirgends im Talmud geboten: ebenso wenig das Händewaschen vor der Eidesleistung. ***) Diese Admonition braucht nicht gerade von einem Rabbiner (wie es in Preußen Gesetz ist) gehalten zu werden. -ß) Fr. Maim. „Ueber Eide", XI, 11. — CH. M., K. 87, §. 13. Anmerk. -j-ß) Maim., ib. Z. 12. — CH. M., ib. Z. 16 und 20. j-j-j-) Maim., ib. Z. 15. — CH. M., ib. Z. 21.

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