Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Journal
- Illustrirte Monatshefte für die gesammten Interessen des Judenthums
- Volume
- I. Band (1865)
- Issue
- Heft 1 (April 1865)
- Date
- 1865-04-01
- Page
- Seite 75 (sequence 83)
- Language
- German
- Belongs to
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Die römische Encyklica und die Lehren des Judenthums. aber die innern Regungen der Bürger nicht in sein Gebiet zieht. 58) „Es sind keine andern Kräfte anzuerkennen als die im Stoffe ruhenden, und alle Sitte und Ehrbarkeit ist in die Aufhäufung und Vermehrung von Reichthümern auf jedwede Art und in den Genuß der Vergnügungen zu setzen." Wer weiß es nicht, daß das Judenthum ein ewiger Protest gegen den Materialismus ist? 59) „Das Recht besteht in der materiellen Thatsache; alle Pflichten der Menschen sind ein leerer Name, und alle menschlichen Thaten haben Rechtskraft. Auch gegen das in der Logik der Thatsachen begründete Recht streitet das Judenthum. 60) „Die Autorität ist nichts anderes als die Zahl und die Summe der materiellen Kräfte." Indem das Judenthum, ungeachtet und trotz seiner Minorität und seiner materiellen Schwäche seine Position niemals aufgab, beurkundete es auf eclatante Weise diesen Satz als Jrrthum. 61) „Die vom Glück begleitete Ungerechtigkeit der That bringt der Heiligkeit des Rechtes keinen Schaden." Was hat das Glück mit der Heiligkeit des Rechtes — wenn es ein solches anders wirklich ist — zu schaffen? 62) „Das sogenannte Nichtinterventionsprincip ist zu verkünden und zu beobachten." Bezieht sich auf die römischen Befitzthümer; von priesterlichen Ländern weiß das Judenthum nichts. 63) „Man darf den rechtmäßigen Fürsten den Gehorsam versagen." Lehre und Geschichte der Juden unterschreiben diesen Satz als Jrrthum. 64) „Der Bruch jedes noch so heiligen Eides und jede verbrecherische und schändliche, dem ewigen Gesetze zuwiderlaufende Handlung sind nicht nur nicht verdammenswerth, sondern durchweg erlaubt und sogar höchst lobenswerth, wenn sie aus Liebe zum Naterlande geschehen." Ein höchst verwerflicher Jrrthum, der sich hier wieder auf Italien bezieht. §.8. Jrrthümer über die christliche Ehe. 65) und 66) gegen den Jrrthum, „daß die Ehe kein Sakrament sei." Im Judenthume gibt es kein Sakrament. Die Ehe ist ein göttliches Institut, wird aber in jedem einzelnen Falle durch einen Vertrag geschlossen. 67) gegen die Meinung, „daß nach dem Naturrecht das Eheband nicht unauflöslich sei." Im Naturrecht kommt es darauf an, unter welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen wurde; die jüdische Religion hat darauf Rücksicht genommen und hat die Fälle normirt, unter welchen die Scheidung zuzulassen sei. 68) „Die Kirche hat nicht die Vollmacht, trennende Ehehindernisse aufzustellen, das steht einzig der weltlichen Gewalt zu, von welcher auch die bestehenden Ehehindernisse aufzuheben sind." Allerdings gibt es 75 im Judenthume außer den biblischen Ehehindernissen auch solche, die ihren Ursprung den Lotsrini verdanken; sie kamen der Familienzucht und der Sittenreinheit zu Hülfe, und der Staat hat nicht das Recht zu abrogiren. Die übrigen ZH. 69—74 beziehen sich speciell auf die katholischen Organisationen späterer Zeit. Z. 9. Jrrthümer über die weltliche Herrschaft des römischen Papstes. Die Jrrthümer 75, 76. Von einem Staate, dessen Regent ein Priester ist, dessen Verwaltung von der Geistlichkeit ausgeht, weiß das Judenthum nicht, obgleich Recht und Gesetz allgemein von der Religion statuirt sind.. Das Judenthum läßt keinen Staat in der Kirche aufgehen, läßt keine Kirche sich als Staatsbehörde verweltlichen, wie dies in Italien, in Tibet, im Staate des Dalai-Lama der Fall ist. Gott ist sein Theil; der israelitische Staat durfte niemals ein Kirchenstaat sein. Daß die Makkabäer die weltliche und priesterliche Macht vereinigten, machte den Staat nicht zu einem Kirchenstaate, war auch nur Zufall und zeigte eben die Unhaltbarkeit dieses Status. Weil es im Judenthume keinen Kirchenstaat gab, daher war es in steter Entwickelung, in immer regem Flusse begriffen, wenn auch auf die Tora bafirend; die talmudische Bearbeitung ist eben ein progressiver Act nach Veränderung der Lebensverhältnisse. H. 10. Jrrthümer, welche sich auf den Liberalismus unserer Tage beziehen. 77) „In unserer Zeit ist es nicht mehr nützlich, daß die katholische Religion als einzige Staatsreligion, unter Ausschluß aller anderen Eulte, eingesetzt werde." Eine Staatsreligion ist eine Religion, welche die Macht des Staats zum Gewissenszwange in Anspruch nimmt, welche vom Staate verlangt, daß er andere Confessionen bedrücke. Das Judenthum ertheilte aber gleiches Recht dem Ger und dem Toschab. Es war ebenso wenig ein Unterschied zwischen dem Nichtisraeliten, der "sich in Israel niedergelassen und sich entweder durch die Beschneidung in den Bund Israels aufnehmen ließ oder nicht, und dem Israeliten, als es zwischen Israelit und Israelit einen Unterschied gab. 2 M. 12, 49. 4 M. 35, 15. 3 M. 25, 35. 47. Ebenso protestirt das Judenthum gegen: 78) „Es war daher gut gethan, in gewissen katholischen Ländern den Einwanderern gesetzlich die freie Ausübung ihres Cultus zu garantiren." Das Judenthum ruft: Es war gut gethan, denn auch letzteres duldeten fremde Eulte, sobald nur die sieben noachidischen Vorschriften befolgt wurden. Wir setzen noch 79, 80 hierher. „Es ist falsch, daß die staatliche Freiheit der Eulte und die allen garantirte Freiheit, alle Arten und Schattirungen von Meinungen